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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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Anlage 2Richtlinie zur Feststellung vonPersonen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz undzur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfsvom 22.03.2002 1geän<strong>de</strong>rt durch Beschlüsse vom 11.05.2006 2 und 10.06.2008 3Der AOK-Bun<strong>de</strong>sverband,<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r Betriebskrankenkassen,<strong>de</strong>r IKK-Bun<strong>de</strong>sverband,<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverband <strong>de</strong>r landwirtschaftlichen Krankenkassen,die Knappschaft,<strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r Angestellten Krankenkassen e. V. und<strong>de</strong>r AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.- han<strong>de</strong>lnd als Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Pflegekassen -<strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r privaten Krankenversicherung e. V.haben unter Beteiligung <strong>de</strong>r kommunalen Spitzenverbän<strong>de</strong> auf Bun<strong>de</strong>sebene, <strong>de</strong>r maßgeblichenOrganisationen für die Wahrnehmung <strong>de</strong>r Interessen und <strong>de</strong>r Selbsthilfe <strong>de</strong>r pflegebedürftigenund behin<strong>de</strong>rten Menschen auf Bun<strong>de</strong>sebene und <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong><strong>de</strong>r Krankenkassenaufgrund <strong>de</strong>r §§ 45a Abs. 2, 45b Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 122 Abs. 2, § 53a Nr. 2 SGBXI sowie § 213 SGB Vam 22.03.2002, geän<strong>de</strong>rt durch Beschlüsse vom 11.05.2006 und 17.06.2008 gemeinsam un<strong>de</strong>inheitlich die Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenzund zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs beschlossen.1 AllgemeinesMenschen mit <strong>de</strong>menzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behin<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r psychischenErkrankungen haben häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n Hilfebedarfhinausgeht, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Beurteilung von Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI und § 15SGB XI Berücksichtigung fin<strong>de</strong>t. Für ambulant gepflegte bzw. versorgte Versicherte mit erheblicheingeschränkter Alltagskompetenz besteht ein – seit <strong>de</strong>m 01.07.2008 je nach Umfang <strong>de</strong>s allge-1 Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vom22.03.2002 hat das BMG mit Schreiben vom 01.08.2002 – Az.: 123 – 43371/3 – die Zustimmung erteilt.2 Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in <strong>de</strong>rgeän<strong>de</strong>rten Fassung vom 11.05.2006 hat das BMG mit Schreiben vom 21.06.2006 – Az.: 233-43371/3 –die Zustimmung erteilt. Das Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenzfin<strong>de</strong>t mit Wirkung vom 01.09.2006 Anwendung.3 Der Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zurBewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs vom 22.03.2002 in <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Fassung vom 10.06.2008 hat das BMGmit Schreiben vom 26.06.2008 - Az.: 233-43371/13 - die Zustimmung erteilt. Die Richtlinie zur Feststellungvon Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfsfin<strong>de</strong>t mit Wirkung vom 01.07.2008 Anwendung und gilt – entsprechend <strong>de</strong>m o. a. Schreiben <strong>de</strong>s BMG –zunächst bis zum 30.06.2010.- 129 -

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