17.07.2015 Aufrufe

Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

sten, Pflegetagebücher, ärztliche Unterlagen, <strong>de</strong>rzeitige Medikamente sowie Gutachten undBeschei<strong>de</strong> an<strong>de</strong>rer Sozialleistungsträger – so weit sie für die Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlichsind – bereitzulegen. Die Pflegeperson sollte beim Hausbesuch zugegen sein.Bei <strong>de</strong>r Ankündigung <strong>de</strong>s Besuchs ist auf die Verpflichtung <strong>de</strong>r Pflegeeinrichtung hinzuweisen,die zur Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen, insbeson<strong>de</strong>re die Pflegedokumentationvorzulegen (vgl. § 18 Abs. 5 SGB XI). In stationären Einrichtungen sollte die Pflegefachkraft,die am besten mit <strong>de</strong>r Pflegesituation <strong>de</strong>s Antragstellers vertraut ist, beim Besuchzugegen sein, um die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte zuerteilen.Stellt sich bei <strong>de</strong>r Ankündigung <strong>de</strong>s Besuchs heraus, dass eine Krankenhausbehandlungo<strong>de</strong>r stationäre Rehabilitationsleistung kurzfristig terminiert ist, so sollte eine Begutachtungim Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Antragsteller und <strong>de</strong>r Pflegekasse bis zum Abschluss dieserMaßnahme zurückgestellt wer<strong>de</strong>n (vgl. aber Punkt C 2.4 "Begutachtung <strong>de</strong>r Antragsteller imKrankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung o<strong>de</strong>r in einem Hospiz").Falls ein Bevollmächtigter/Betreuer bekannt ist, muss auch dieser benachrichtigt wer<strong>de</strong>n.C 2.2.3Fehlen<strong>de</strong> Einwilligung <strong>de</strong>s AntragstellersVerweigert ein Antragsteller, sein Bevollmächtigter o<strong>de</strong>r sein Betreuer eine Begutachtung inseinem Wohnbereich, die für die Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit erfor<strong>de</strong>rlich ist, reicht<strong>de</strong>r MDK die Unterlagen mit einem entsprechen<strong>de</strong>n Vermerk an die Pflegekasse zurück.Wenn in diesen Fällen aus Sicht <strong>de</strong>s MDK ausnahmsweise ein <strong>Begutachtungs</strong>ergebnisschon nach Aktenlage unzweifelhaft feststeht (z. B. Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen fürPflegebedürftigkeit, Pflegestufe und Vorschläge für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation),teilt er dies <strong>de</strong>r Pflegekasse mit.C 2.3Der BesuchDie Erst- und Folgebegutachtung hat <strong>de</strong>r MDK in <strong>de</strong>r Regel im Wohnbereich <strong>de</strong>s Antragstellersvorzunehmen. Dies gilt für Anträge auf häusliche und vollstationäre Pflege gleichermaßen.Der Antragsteller hat das Recht, sich während <strong>de</strong>s Besuchs <strong>de</strong>s Beistan<strong>de</strong>seiner dritten Person zu bedienen. Mit Einverständnis <strong>de</strong>s Antragstellers sollen auch pflegen<strong>de</strong>Angehörige, Lebenspartner o<strong>de</strong>r sonstige Personen o<strong>de</strong>r Dienste, die an <strong>de</strong>r Pflege<strong>de</strong>s Antragstellers beteiligt sind, befragt wer<strong>de</strong>n.Bei Antragstellern auf Leistungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die nicht mehrüber eine eigene Wohnung verfügen, gelten die unter Punkt C 2.4 „Begutachtung <strong>de</strong>r Antragstellerim Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung o<strong>de</strong>r in einemHospiz“ beschriebenen Beson<strong>de</strong>rheiten.Ergibt sich bei <strong>de</strong>r Begutachtung durch eine Pflegefachkraft eine nicht abschließend abklärbarerein medizinische Fragestellung (z. B. therapeutische Defizite), ist ein zusätzlicher Besucheines Arztes erfor<strong>de</strong>rlich. Dies gilt analog, wenn sich in <strong>de</strong>r aktuellen <strong>Begutachtungs</strong>situationdurch einen Arzt eine nicht abschließend abklärbare rein pflegerische Fragestellungergibt (z. B. nicht sichergestellte Pflege).Wenn ausnahmsweise bereits aufgrund einer ein<strong>de</strong>utigen Aktenlage feststeht (s. AbschnittG 1.),12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!