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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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− objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mitdiesen Verrichtungen vorgenommen wer<strong>de</strong>n müssen.Ausgangspunkt für die Bewertung verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmenist <strong>de</strong>r Hilfebedarf bei <strong>de</strong>r jeweiligen Verrichtung <strong>de</strong>r Grundpflege nach §14 Abs. 4 SGB XI. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmenstellen für sich allein gesehen keine Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens dar und können<strong>de</strong>shalb nur dann berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn sie bei bestehen<strong>de</strong>m Hilfebedarf bei <strong>de</strong>nVerrichtungen <strong>de</strong>r Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI zusätzlich notwendig sind. Nurdann sind verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen im Sinne einesErschwernisfaktors bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s individuellen zeitlichen Hilfebedarfs fürdie jeweilige Verrichtung zu erfassen.Der Zeitaufwand für die Grundpflege einschließlich verrichtungsbezogene(r) krankheitsspezifische(r)Pflegemaßnahmen ist als Summenwert für die jeweilige(n) Verrichtung(en)darzustellen.Die Pflege erleichtern<strong>de</strong> FaktorenDie nachfolgend beispielhaft aufgeführten Faktoren können die Durchführung <strong>de</strong>r Pflegebei <strong>de</strong>n gesetzlich <strong>de</strong>finierten Verrichtungen erleichtern bzw. verkürzen:• pflegeerleichtern<strong>de</strong> räumliche Verhältnisse• HilfsmitteleinsatzNachfolgend wer<strong>de</strong>n die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßigwie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungen aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege aufgeführtund mit Zeitorientierungswerten versehen.Die Vor- und Nachbereitung zu <strong>de</strong>n Verrichtungen stellt eine Hilfeleistung im Sinne<strong>de</strong>s SGB XI dar und ist bei <strong>de</strong>n Zeitorientierungswerten berücksichtigt.Formulargutachten4.1 KörperpflegeDie Hautpflege (einschließlich Gesichtspflege) ist als Bestandteil <strong>de</strong>r Körperpflege bei <strong>de</strong>njeweiligen Zeitorientierungswerten berücksichtigt. Das Schminken kann nicht als Gesichtspflegegewertet wer<strong>de</strong>n. Zur Körperpflege zählt auch das Haarewaschen. Es ist Bestandteil<strong>de</strong>r Verrichtung Waschen/Duschen/Ba<strong>de</strong>n. Erfolgt das Haarewaschen im Rahmen einerdieser Verrichtungen ist dies dort zu dokumentieren. Alleiniges Haarewaschen ist <strong>de</strong>r Verrichtung"Waschen" zuzuordnen und unter "Teilwäsche Oberkörper" zu dokumentieren. Dernotwendige zeitliche Hilfebedarf ist jeweils geson<strong>de</strong>rt zu dokumentieren. Ein ein- bis zweimaligesHaarewaschen pro Woche entspricht <strong>de</strong>m heutigen Hygienestandard. Maßgebendist die medizinische bzw. pflegerische Notwendigkeit. Der Hilfebedarf beim Haarewaschenumfasst auch die Haartrocknung.- 99 -

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