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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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− Was <strong>de</strong>n Rahmen <strong>de</strong>s Notwendigen übersteigt, kann in <strong>de</strong>r Pflegeversicherung nicht berücksichtigtwer<strong>de</strong>n (vgl. § 29 Abs. 1 SGB XI). We<strong>de</strong>r können <strong>de</strong>r von einem Antragstellergeltend gemachte Anspruch auf eine beson<strong>de</strong>rs aufwendige pflegerische Betreuung(Wunsch nach überversorgen<strong>de</strong>r Pflege) noch eine tatsächlich über das Maß <strong>de</strong>sNotwendigen hinaus erbrachte Pflege (Überversorgung) berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.− Ebenso wenig entspricht unzureichen<strong>de</strong> Pflege (Unterversorgung) <strong>de</strong>m Maß <strong>de</strong>s Notwendigen.Soweit die Pflege, ggf. auch auf Wunsch <strong>de</strong>s Antragstellers, tatsächlich unzureichen<strong>de</strong>rbracht wird, hat <strong>de</strong>r Gutachter auf das Maß <strong>de</strong>s Notwendigen abzustellen.Maßgebend ist die Einschränkung <strong>de</strong>r Fähigkeit, die regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungenohne personelle Hilfe vornehmen zu können. Hilfebedarf ist auch dann gegeben,wenn die Verrichtung zwar motorisch ausgeübt, jedoch <strong>de</strong>ren Notwendigkeit nicht erkannto<strong>de</strong>r nicht in sinnvolles Han<strong>de</strong>ln umgesetzt wer<strong>de</strong>n kann. Gleichrangig maßgebend sind dieUnterstützung, die teilweise o<strong>de</strong>r vollständige Übernahme wie auch die Beaufsichtigung <strong>de</strong>rAusführung dieser Verrichtungen o<strong>de</strong>r die Anleitung zu <strong>de</strong>ren Selbstvornahme.Der individuelle Hilfebedarf ergibt sich aus <strong>de</strong>n vom Gutachter festgestellten Schädigungenund Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten sowie aus <strong>de</strong>n noch vorhan<strong>de</strong>nen Fähigkeiten (Ressourcen)im Hinblick auf die Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI.Hilfebedarf in <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung allein begrün<strong>de</strong>t keine Pflegebedürftigkeit.Für die Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation(§ 11 Abs. 2 SGB V), <strong>de</strong>r Krankenbehandlung (§ 27 SGB V), <strong>de</strong>r Behandlungspflege(§ 37 SGB V) mit Ausnahme <strong>de</strong>r für die Grundpflege notwendigen verrichtungsbezogenenkrankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen, <strong>de</strong>r sozialen Betreuung, <strong>de</strong>r beruflichen undsozialen Einglie<strong>de</strong>rung sowie zur Kommunikation nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Hilfebedarf im Sinne <strong>de</strong>s SGB XI wird verringert o<strong>de</strong>r besteht nicht mehr, wenn <strong>de</strong>r Antragstellerdie eingeschränkte o<strong>de</strong>r verlorene Fähigkeit durch Benutzung eines Hilfsmittels o<strong>de</strong>rVerwendung von Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong>n selbst ausführen kann. Der danach verbleiben<strong>de</strong>personelle Hilfebedarf bestimmt <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit.ErläuterungenD 4.0 / II.Formen <strong>de</strong>r HilfeleistungBei <strong>de</strong>n Formen <strong>de</strong>r Hilfe wer<strong>de</strong>n die Unterstützung, die teilweise o<strong>de</strong>r vollständigeÜbernahme <strong>de</strong>r Verrichtung sowie die Beaufsichtigung und Anleitung unterschie<strong>de</strong>n. IndividuelleHilfeleistungen können dabei aus einer Kombination einzelner Hilfeformen zusammengesetztsein o<strong>de</strong>r im Tagesverlauf wechseln<strong>de</strong> Hilfeformen bedingen. Sie sinddann in ihrer Gesamtheit zu werten. Ziel <strong>de</strong>r Hilfe ist, so weit wie möglich, die eigenständigeÜbernahme <strong>de</strong>r Verrichtungen durch die pflegebedürftige Person (aktivieren<strong>de</strong> Pflege, siehePunkt D 4.0 / III. / 6. "Hilfebedarf und Aktivieren<strong>de</strong> Pflege").Unterstützung be<strong>de</strong>utet, <strong>de</strong>n Antragsteller durch die Bereitstellung sächlicher Hilfen in dieLage zu versetzen eine Verrichtung selbständig durchzuführen. Dazu gehört z. B. beim Gehendie Bereitstellung eines Rollators. Eine Unterstützung z. B. beim Waschen liegt dannvor, wenn eine Person sich zwar selbst waschen kann, aber das Waschwasser bereitgestellt,nach <strong>de</strong>m Waschen beseitigt o<strong>de</strong>r ein Waschlappen gereicht wer<strong>de</strong>n muss. Ein weiteresBeispiel ist das Bereitlegen geeigneter Kleidungsstücke im Rahmen <strong>de</strong>s An- und Ausklei<strong>de</strong>ns.32

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