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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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In je<strong>de</strong>m Einzelfall ist die Möglichkeit <strong>de</strong>r Verbesserung <strong>de</strong>r Versorgung zu prüfen. Ausgehendvon <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen Versorgung (Punkt 1.3 "Hilfsmittel/Nutzung" <strong>de</strong>s Formulargutachtens)sind differenzierte Empfehlungen abzugeben. Wird ein vorhan<strong>de</strong>nes Hilfs-/Pflegehilfsmittel, das unter Punkt 1.3 "Hilfsmittel/Nutzung" <strong>de</strong>s Formulargutachtens beschriebenwur<strong>de</strong>, nicht o<strong>de</strong>r nur unzureichend genutzt, ist zu prüfen, ob es <strong>de</strong>r Pflegebedürftigebedienen kann, und wenn nicht, ob eine Ausbildung im Gebrauch erfor<strong>de</strong>rlich isto<strong>de</strong>r eventuell Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r Anpassungen erfor<strong>de</strong>rlich sind.Wird zur Verbesserung <strong>de</strong>r Versorgung eine Ausstattung mit weiteren Hilfs-/Pflegehilfsmitteln für erfor<strong>de</strong>rlich gehalten, ist dies hier zu empfehlen. Die leistungsrechtlicheAbgrenzung, ob es sich bei <strong>de</strong>r vorgeschlagenen Versorgung durch <strong>de</strong>n Gutachter umein Hilfsmittel nach § 33 SGB V o<strong>de</strong>r um ein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI han<strong>de</strong>lt,obliegt <strong>de</strong>r Kranken- bzw. Pflegekasse. Ein Leistungsanspruch gegenüber <strong>de</strong>r Pflegekassesetzt voraus, dass• kein Leistungsanspruch gegenüber <strong>de</strong>r Krankenkasse bestehtund• das Produkt allein <strong>de</strong>n Zielsetzungen <strong>de</strong>s § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Erleichterung <strong>de</strong>rPflege, Lin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen o<strong>de</strong>r Ermöglichung einerselbständigeren Lebensführung) diento<strong>de</strong>r• diese Zwecke im Einzelfall "ganz überwiegend" verfolgt wer<strong>de</strong>n, weil nur marginal bzw.in äußerst geringem Maß noch ein Behin<strong>de</strong>rungsausgleich vorstellbar ist.Sofern die Bereitstellung weiterer Hilfs-/Pflegehilfsmittel empfohlen wird, benötigt die Kranken-/Pflegekasse<strong>de</strong>shalb für die leistungsrechtliche Entscheidung <strong>de</strong>taillierte Angaben,und• bei welchen Aktivitäten/zu welchem Zweck das vorgeschlagene Produkt genutztwer<strong>de</strong>n soll• in welcher Art und in welchem Umfang <strong>de</strong>r Antragsteller das Produkt nutzen soll;dies erfor<strong>de</strong>rt eine <strong>de</strong>taillierte Beschreibung, ob die Nutzung selbstbestimmt, selbständig,teilweise selbständig o<strong>de</strong>r ausschließlich durch die Pflegeperson erfolgenkann.FormulargutachtenD 6.6Technische Hilfen und bauliche Maßnahmen (Wohnumfeld)Die Pflegekassen können finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>sindividuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s min<strong>de</strong>stens erheblich Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4SGB XI gewähren, wie z. B. Umbaumaßnahmen und/o<strong>de</strong>r technische Hilfen im Haushalt,wenn dadurch im Einzelfall− die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird,− die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Leistungskraft<strong>de</strong>s Pflegebedürftigen und <strong>de</strong>r Pflegen<strong>de</strong>n verhin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r- 76 -

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