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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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quantitativ spezifiziert darstellbar, ist dies zu begrün<strong>de</strong>n. In diesen Fällen kann im Hinblickauf die Erfahrungswerte bei bestehen<strong>de</strong>m Grundpflegemehrbedarf, <strong>de</strong>r die Kriterien <strong>de</strong>rPflegestufe I erfüllt, ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 45 Minuten zugrun<strong>de</strong>gelegt wer<strong>de</strong>n. Bei einem Grundpflegemehrbedarf, <strong>de</strong>r die Kriterien <strong>de</strong>r Pflegestufen IIo<strong>de</strong>r III erfüllt, kann ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 60 Minutenzugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.ErläuterungenD 4.0 / IV.<strong>Begutachtungs</strong>- bzw. Bewertungsschrittea. Ermittlung <strong>de</strong>r erbrachten Hilfeleistung bei <strong>de</strong>n Verrichtungen nach § 14 SGB XI. Dieseerfolgt durch Befragung <strong>de</strong>s Antragstellers, <strong>de</strong>r Pflegen<strong>de</strong>n sowie durch die Nutzungan<strong>de</strong>rer Quellen (insbeson<strong>de</strong>re von Pflegedokumentation bzw. -tagebuch).b. Plausibilitätsprüfung <strong>de</strong>r Angaben zu erbrachten Hilfeleistungen. Maßstab sind die imRahmen <strong>de</strong>r Begutachtung festgestellten Schädigungen und Beeinträchtigungen <strong>de</strong>rAktivitäten (Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcenin Bezug auf Stütz- und Bewegungsapparat, Innere Organe, Sinnesorgane,Nervensystem und Psyche" <strong>de</strong>s Formulargutachtens). DiesePlausibilitätsprüfung besteht in <strong>de</strong>r Beantwortung folgen<strong>de</strong>r Fragen:b.1. Ist die erbrachte Hilfeleistung medizinisch und pflegerisch notwendig, um für <strong>de</strong>nAntragsteller eine möglichst weit gehen<strong>de</strong> Selbständigkeit im täglichen Leben zuför<strong>de</strong>rn, zu erhalten bzw. wie<strong>de</strong>rherzustellen?b.2. Ist die erbrachte Hilfeleistung ausreichend?Wer<strong>de</strong>n die Fragen zu b.1. und b.2. bejaht, d. h., ist die erbrachte Hilfeleistung medizinischund pflegerisch notwendig sowie ausreichend, entspricht die erbrachte Hilfeleistung<strong>de</strong>m individuellen Hilfebedarf.Wird eine <strong>de</strong>r Fragen verneint, d. h., ist die erbrachte Hilfeleistung nicht medizinischund pflegerisch notwendig o<strong>de</strong>r nicht ausreichend, hat dies <strong>de</strong>r Gutachter in folgen<strong>de</strong>rWeise zu berücksichtigen:zu b.1.Ist die erbrachte Hilfeleistung medizinisch und pflegerisch nicht notwendig (pflegerischeÜberversorgung), hat <strong>de</strong>r Gutachter auf das Maß <strong>de</strong>s medizinisch und pflegerischNotwendigen abzustellen und diesen Sachverhalt unter Punkt 5.2 "Liegt Pflegebedürftigkeitgemäß §§ 14, 15 und/o<strong>de</strong>r eine min<strong>de</strong>stens erheblich eingeschränkteAlltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI vor?" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zu begrün<strong>de</strong>n.zu b.2.Ist die erbrachte Hilfeleistung aus gutachterlicher Sicht nicht ausreichend, dann bestehtein pflegerisches Defizit mit fließen<strong>de</strong>m Übergang zu Situationen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>rGutachter eine nicht sichergestellte Pflege feststellt.Er ist im Falle eines pflegerischen Defizits gehalten Art, Häufigkeit und zeitlichen Umfang<strong>de</strong>r zusätzlich notwendigen realisierbaren Hilfeleistung hinzuzurechnen und imFormulargutachten (Punkt 4.1 bis 4.3 "Körperpflege, Ernährung, Mobilität") festzuhaltenund zu begrün<strong>de</strong>n (siehe auch Punkt D 6.7 "Verbesserung/Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Pflegesituation").Wird nachweislich aktivierend gepflegt, ist <strong>de</strong>r daraus resultieren<strong>de</strong> Pflegeaufwand als Bestandteil<strong>de</strong>s medizinisch und pflegerisch Notwendigen zu werten. Allein die Tatsache, dass- 48 -

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