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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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Bei <strong>de</strong>r teilweisen Übernahme wer<strong>de</strong>n in Abgrenzung zur Unterstützung unmittelbare personelleHilfen bei <strong>de</strong>r Durchführung einer Verrichtung berücksichtigt. Teilweise Übernahmebe<strong>de</strong>utet, dass die Pflegeperson <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>r Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens übernimmt,<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Antragsteller selbst nicht ausführen kann. Eine teilweise Übernahme <strong>de</strong>rVerrichtung liegt dann vor, wenn eine personelle Hilfe zur Vollendung einer teilweise selbständigerledigten Verrichtung benötigt wird. Eine teilweise Übernahme <strong>de</strong>s Waschens liegtz. B. dann vor, wenn Gesicht und Teile <strong>de</strong>s Körpers selbständig gewaschen wer<strong>de</strong>n, fürdas Waschen <strong>de</strong>r Füße und Beine aber die Hilfe einer Pflegeperson benötigt wird. Auchwenn eine Verrichtung begonnen, aber z. B. wegen Erschöpfung abgebrochen wird, kanneine teilweise Übernahme <strong>de</strong>r Verrichtung notwendig wer<strong>de</strong>n. Bei geistig behin<strong>de</strong>rten, geronto-psychiatrischverän<strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r psychisch kranken Menschen kann eine teilweiseÜbernahme dann erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller von <strong>de</strong>r eigentlichen Verrichtungwie<strong>de</strong>rholt abschweift o<strong>de</strong>r die Verrichtung trotz Anleitung zu langsam und umständlichausführt. In einem solchen Fall muss z. B. das Waschen wegen <strong>de</strong>r Gefahr <strong>de</strong>s Auskühlensvon <strong>de</strong>r Pflegeperson durch eine teilweise Übernahme zu En<strong>de</strong> gebracht wer<strong>de</strong>n.Vollständige Übernahme be<strong>de</strong>utet, dass die Pflegeperson alle Verrichtungen ausführt, die<strong>de</strong>r Antragsteller selbst nicht ausführen kann. Eine vollständige Übernahme liegt dann vor,wenn die Pflegeperson die Verrichtung ausführt und <strong>de</strong>r Antragsteller dabei keinen eigenenBeitrag zur Vornahme <strong>de</strong>r Verrichtung leisten kann. Die Hilfeform <strong>de</strong>r vollständigen Übernahmegreift erst dann, wenn alle an<strong>de</strong>ren Hilfeformen nicht in Betracht kommen.Ein Hilfebedarf in Form <strong>de</strong>r Beaufsichtigung und Anleitung ist nur zu berücksichtigen, wenndieser bei <strong>de</strong>n in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen erfor<strong>de</strong>rlich ist.Bei <strong>de</strong>r Beaufsichtigung steht zum einen die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf<strong>de</strong>r Verrichtungen im Vor<strong>de</strong>rgrund. Z. B. ist Beaufsichtigung beim Rasieren erfor<strong>de</strong>rlich,wenn durch unsachgemäße Benutzung <strong>de</strong>r Klinge o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Stroms eine Selbstgefährdunggegeben ist. Zum an<strong>de</strong>ren kann es um die Kontrolle darüber gehen, ob die betreffen<strong>de</strong>nVerrichtungen in <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Art und Weise durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Eine Aufsicht, diedarin besteht zu überwachen, ob die erfor<strong>de</strong>rlichen Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebensüberhaupt ausgeführt wer<strong>de</strong>n, und lediglich dazu führt, dass gelegentlich zu bestimmtenHandlungen aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n muss, reicht nicht aus. Nur konkrete Beaufsichtigung,Überwachung und/o<strong>de</strong>r Erledigungskontrollen sind zu berücksichtigen, die die Pflegepersonin zeitlicher und örtlicher Hinsicht in gleicher Weise bin<strong>de</strong>n wie bei unmittelbarer personellerHilfe. Eine allgemeine Beaufsichtigung zählt nicht dazu.Anleitung be<strong>de</strong>utet, dass die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>reinzelnen Handlungsschritte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n ganzen Handlungsablauf anregen, lenken o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>monstrierenmuss. Dies kann insbeson<strong>de</strong>re dann erfor<strong>de</strong>rlich sein, wenn <strong>de</strong>r Antragstellertrotz vorhan<strong>de</strong>ner motorischer Fähigkeiten eine konkrete Verrichtung nicht in einem sinnvollenAblauf durchführen kann. Zur Anleitung gehört auch die Motivierung <strong>de</strong>s Antragstellerszur selbständigen Übernahme <strong>de</strong>r regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichenLebens.Beaufsichtigung und Anleitung zielen darauf, dass die regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Verrichtungenim Ablauf <strong>de</strong>s täglichen Lebens nach § 14 Abs. 4 SGB XI in sinnvoller Weisevom Antragsteller selbst durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Beaufsichtigung und Anleitung bei diesenVerrichtungen richten sich auch darauf,− körperliche, psychische und geistige Fähigkeiten zu för<strong>de</strong>rn und zu erhalten (z. B. Orientierungzur eigenen Person und in <strong>de</strong>r Umgebung),33

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