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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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Neben Pflegebedürftigen <strong>de</strong>r Pflegestufen I, II, und III haben auch Personen, die einen Hilfebedarfim Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, <strong>de</strong>r nichtdas Ausmaß <strong>de</strong>r Pflegestufe I erreicht, einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen,wenn <strong>de</strong>ren Alltagskompetenz dauerhaft in min<strong>de</strong>stens erheblichem Maße eingeschränktist (§ 45a Abs. 1 SGB XI).Das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenz, <strong>de</strong>ren Ausmaß und<strong>de</strong>r Zeitpunkt, seit wann die ggf. festgestellte Einschränkung besteht, ist hier zu dokumentieren.Dies gilt im Hinblick auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r Vereinbarung von Vergütungszuschlägennach § 87b SGB XI auch für <strong>de</strong>n vollstationären Bereich.FormulargutachtenD 5.2.3 Wi<strong>de</strong>rspruchsbegutachtungBei Wi<strong>de</strong>rspruchsbegutachtungen ist hier anzugeben, ob das Ergebnis <strong>de</strong>s Vorgutachtensbestätigt wird und ob sich durch eine zwischenzeitliche Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs aktuellggf eine an<strong>de</strong>re Empfehlung ergibt.ErläuterungenD 5.2.4Beson<strong>de</strong>rheiten bei vollstationärer PflegeBei einem Wechsel von häuslicher in vollstationäre Pflege behält <strong>de</strong>r Pflegebedürftige dieihm zuerkannte Pflegestufe, es sei <strong>de</strong>nn, dass nach einer erneuten Begutachtung ein davonabweichen<strong>de</strong>r Hilfebedarf festgestellt wird.Die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit von stationärer Pflege kann im Einzelfall im Rahmen eines Besuchs in<strong>de</strong>r Häuslichkeit geprüft wer<strong>de</strong>n, um das häusliche Umfeld erfassen zu können. Bei anerkannterPflegestufe III entfällt diese Prüfung. Verfügt <strong>de</strong>r Antragsteller zum Zeitpunkt <strong>de</strong>rBegutachtung nicht mehr über eine eigene Wohnung, so ist für die Bemessung <strong>de</strong>s Zeitaufwan<strong>de</strong>sbezüglich <strong>de</strong>s festgestellten Hilfebedarfs durch Laienpfleger von einerdurchschnittlichen häuslichen Wohnsituation auszugehen (vgl. zur Beschreibung <strong>de</strong>r durchschnittlichenhäuslichen Wohnsituation Punkt C 2.4 "Begutachtung <strong>de</strong>r Antragsteller imKrankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung o<strong>de</strong>r in einem Hospiz").ErläuterungenD 5.2.5Begutachtung in vollstationären Einrichtungen <strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rteMenschenIn vollstationären Einrichtungen <strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rte Menschen leisten die Pflegekassenfür min<strong>de</strong>stens erheblich Pflegebedürftige – ohne weitere Differenzierung nach Pflegestufen– eine Pauschale (§ 43a SGB XI). Obwohl leistungsrechtlich für <strong>de</strong>n Anspruch auf Leistungennach § 43a SGB XI lediglich das Vorliegen von erheblicher Pflegebedürftigkeit vorausgesetztwird, ist generell die entsprechen<strong>de</strong> Pflegestufe auszuweisen, da neben <strong>de</strong>rPauschale für Zeiten in <strong>de</strong>r häuslichen Pflege (z. B. Wochenen<strong>de</strong>, Ferien) ein weiter gehen<strong>de</strong>rLeistungsanspruch in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Pflegestufe besteht. Bei Vorliegen von<strong>de</strong>menzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behin<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r psychischer Erkrankungmuss das Screening- und ggf. Assessment-Verfahren durchgeführt wer<strong>de</strong>n (siehePunkt D 3.4 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkterAlltagskompetenz").FormulargutachtenD 5.3Liegen Hinweise auf folgen<strong>de</strong> Ursachen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit vor?- 64 -

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