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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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o<strong>de</strong>r• wenn <strong>de</strong>r Antragsteller eine Rehabilitation ablehnt.Auch bei folgen<strong>de</strong>n Fallkonstellationen ist ein entsprechen<strong>de</strong>r Gutachtenabschluss durchdie Pflegefachkraft möglich:• die Wirkung einer gera<strong>de</strong> abgeschlossenen Rehabilitationsmaßnahme soll abgewartetwer<strong>de</strong>n• an<strong>de</strong>re Maßnahmen, wie die Fortführung laufen<strong>de</strong>r Heilmitteltherapien, erscheinen ausreichendIst sich die Pflegefachkraft in ihrer Einschätzung bezüglich einer Rehabilitationsindikationnicht sicher, wird ein Arzt <strong>de</strong>s MDK in die Begutachtung eingeschaltet.Wird im Pflegegutachten eine medizinische Rehabilitation empfohlen, so ist <strong>de</strong>r Pflegekassedazu eine Zuweisungsempfehlung (ambulante einschließlich mobile o<strong>de</strong>r stationäre Rehabilitation;geriatrische o<strong>de</strong>r indikationsspezifische Rehabilitation) sowie eine Mitteilungüber die realistischen alltagsrelevanten Rehabilitationsziele zu geben. Sofern erkennbar ist,dass Leistungen zur Teilhabe an<strong>de</strong>rer Rehabilitationsträger erfolgreich sein könnten, istdies zu dokumentieren.FormulargutachtenD 6.4 Sonstige TherapienHier hat <strong>de</strong>r Gutachter unter Würdigung <strong>de</strong>r Ergebnisse <strong>de</strong>r Pflegebegutachtung z.B. Empfehlungenzur Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r ärztlichen und weiteren Therapien, zur Teilnahme am Rehabilitationssport/Funktionstrainingzu dokumentieren. Darüber hinaus sind ggf. Hinweiseauf eine mögliche therapeutische Unter- o<strong>de</strong>r Fehlversorgung (z. B. unzureichen<strong>de</strong>Schmerztherapie o<strong>de</strong>r nicht angemessene Medikation mit Psychopharmaka) festzuhalten.Ggf. ist mit Einwilligung <strong>de</strong>s Antragstellers, Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r Betreuers Kontakt zumbehan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Arzt o<strong>de</strong>r zu an<strong>de</strong>ren Therapeuten aufzunehmen und das Ergebnis zu dokumentieren.FormulargutachtenD 6.5Hilfsmittel-/PflegehilfsmittelversorgungHilfsmittel nach § 33 SGB V sind sächliche Mittel o<strong>de</strong>r technische Produkte, die individuellgefertigt o<strong>de</strong>r als serienmäßig hergestellte Ware in unverän<strong>de</strong>rtem Zustand o<strong>de</strong>r als Basisproduktmit entsprechen<strong>de</strong>r handwerklicher Zurichtung, Ergänzung bzw. Abän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>nVersicherten zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n. Es sind nur solche technischen Hilfen als Hilfsmittelanzusehen, die vom Versicherten getragen o<strong>de</strong>r mit geführt und bei einem Wohnungswechselauch mitgenommen und weiter benutzt wer<strong>de</strong>n können, um sich im jeweiligenUmfeld zu bewegen, zurechtzufin<strong>de</strong>n und die elementaren Grundbedürfnisse <strong>de</strong>s täglichenLebens zu befriedigen. Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen <strong>de</strong>s Versicherten ersetzen,ergänzen o<strong>de</strong>r verbessern, die für die möglichst selbständige Durchführung <strong>de</strong>r Alltagsverrichtungennotwendig sind.Die Hilfsmittel müssen im Einzelfall erfor<strong>de</strong>rlich sein, um <strong>de</strong>n Erfolg einer Krankenbehandlungzu sichern, einer drohen<strong>de</strong>n Behin<strong>de</strong>rung vorzubeugen o<strong>de</strong>r eine Behin<strong>de</strong>rung auszugleichen,so weit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s täglichenLebens anzusehen o<strong>de</strong>r nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Die nur mittelbaro<strong>de</strong>r nur teilweise die Organfunktionen ersetzen<strong>de</strong>n Mittel sind nur dann als Hilfsmittel imSinne <strong>de</strong>r Krankenversicherung anzusehen, wenn sie die Auswirkungen <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung- 74 -

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