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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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en wird ver<strong>de</strong>utlicht, dass bereits vor Ablauf von 6 Monaten eine Entscheidung über dasVorliegen von Pflegebedürftigkeit getroffen wer<strong>de</strong>n kann, wenn vorhersehbar ist, dass <strong>de</strong>rZustand <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit min<strong>de</strong>stens 6 Monate andauern wird. Pflegebedürftigkeit aufDauer ist auch gegeben, wenn <strong>de</strong>r Hilfebedarf <strong>de</strong>shalb nicht 6 Monate andauert, weil dieverbleiben<strong>de</strong> Lebensspanne voraussichtlich weniger als 6 Monate beträgt.Bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r 6-Monatsfrist ist vom Eintritt <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit und nichtvom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Begutachtung auszugehen.Der Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung hat in diesem Zusammenhang lediglich leistungsrechtlicheAuswirkungen und ist für die Bemessung <strong>de</strong>s Zeitraumes "auf Dauer" nicht maßgebend.Die Festlegung <strong>de</strong>s Leistungsbeginns ist Aufgabe <strong>de</strong>r Pflegekasse.Lässt sich eine auf Dauer bestehen<strong>de</strong> Pflegebedürftigkeit nicht mit großer Wahrscheinlichkeitprognostizieren, ist <strong>de</strong>r Pflegekasse die Ablehnung <strong>de</strong>s Antrages zu empfehlen;zugleich ist anzugeben, wann voraussichtlich ein neuer Antrag und eine neue <strong>Begutachtungs</strong>innvoll sind.Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe für min<strong>de</strong>stens 6 Monatevor und ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich <strong>de</strong>r Hilfebedarf z. B.durch therapeutische o<strong>de</strong>r rehabilitative Maßnahmen pflegestufenrelevant verringert, ist <strong>de</strong>rPflegekasse mit entsprechen<strong>de</strong>r Begründung eine befristete Leistungszusage zu empfehlen(s. Punkt 5.2 „Liegt Pflegebedürftigkeit gemäß §§ 14, 15 und/o<strong>de</strong>r eine min<strong>de</strong>stens erheblicheingeschränkte Alltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI vor?“).ErläuterungenD 4.0 / III. / 3.Ermittlung von Art und Häufigkeit <strong>de</strong>s regelmäßigen HilfebedarfsBei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Häufigkeit <strong>de</strong>s jeweiligen Hilfebedarfs gemäß § 15 Abs. 1 SGB XIfür die Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens ist von <strong>de</strong>n tatsächlichen individuellen Lebensgewohnheitenauszugehen, die <strong>de</strong>r Antragsteller – als personenbezogene Kontextfaktoren– nachvollziehbar in seinem persönlichen Umfeld hat. Es gibt keine anerkannten allgemeingültigen Standards, wie oft man sich z. B. täglich kämmt o<strong>de</strong>r die Zähne putzt. Dennochgibt es kulturell bedingte und letztlich gesellschaftlich akzeptierte Normen, die diemögliche Bandbreite <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r einzelnen täglichen Verrichtungen eingrenzen. Entschei<strong>de</strong>ndsind hier also die individuellen Lebensgewohnheiten, wobei allerdings grundlegen<strong>de</strong>Min<strong>de</strong>sthygieneanfor<strong>de</strong>rungen nicht unterschritten wer<strong>de</strong>n sollen.Auch wenn bestimmte gesetzlich festgelegte Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens nicht täglichanfallen (z. B. das Ba<strong>de</strong>n), sind diese zu berücksichtigen so weit sie regelmäßig, d. h.min<strong>de</strong>stens einmal pro Woche und auf Dauer für min<strong>de</strong>stens 6 Monate anfallen.Eine Versorgung "rund um die Uhr" liegt vor, wenn konkreter Hilfebedarf aus <strong>de</strong>m grundpflegerischenBereich je<strong>de</strong>rzeit gegeben ist und Tag (06.00 Uhr – 22.00 Uhr) und Nacht(22.00 Uhr – 06.00 Uhr) anfällt. Ein nächtlicher Grundpflegebedarf liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Hilfebedarf"rund um die Uhr" zu verschie<strong>de</strong>nen Tageszeiten und zusätzlich regelmäßig min<strong>de</strong>stenseinmal zur Nachtzeit anfällt/anfallen wür<strong>de</strong> (bei <strong>de</strong>fizitärer Pflege). Der nächtliche Hilfebedarfmuss also prinzipiell je<strong>de</strong>n Tag auftreten; so weit an wenigen einzelnen Tagen imLaufe eines Monats eine solche Hilfe nicht geleistet wer<strong>de</strong>n muss, ist dies allerdings unschädlich.Nächtlicher Grundpflegebedarf kann im Rahmen dieser Regel ausnahmsweiseauch dann anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn in <strong>de</strong>n letzten vier Wochen einmal o<strong>de</strong>r höchstenszweimal in <strong>de</strong>r Woche nächtliche Hilfeleistungen nicht anfielen und Hilfebedarf min<strong>de</strong>stensin diesem Umfang voraussichtlich auf Dauer bestehen wird. Die ständige Einsatzbereitschaft(Rufbereitschaft) <strong>de</strong>r Pflegeperson/-en reicht allein nicht aus, um einen nächtlichenGrundpflegebedarf im Sinne <strong>de</strong>s SGB XI zu begrün<strong>de</strong>n. Eine nur gelegentlich anfallen<strong>de</strong>35

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