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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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meinen Betreuungsbedarfs gestaffelter – zusätzlicher Leistungsanspruch (§ 45b SGB XI). Mitdieser Leistung wer<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re für die Pflegeperson/-en zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastunggeschaffen und für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aktivieren<strong>de</strong>und qualitätsgesicherte Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt.Anspruch auf die Leistung nach § 45b SGB XI haben Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufen I, II undIII und Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgunghaben, <strong>de</strong>r nicht das Ausmaß <strong>de</strong>r Pflegestufe I erreicht, mit einem auf Dauer bestehen<strong>de</strong>nerheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Für Versicherte mit erheblicheingeschränkter Alltagskompetenz, die sich in einer vollstationären Pflegeeinrichtung befin<strong>de</strong>n,haben die Einrichtungen ab <strong>de</strong>m 01.07.2008 einen Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechterZuschläge zur Pflegevergütung, wenn die Einrichtung ein zusätzliches über das normaleBetreuungsangebot für pflegebedürftige Menschen hinausgehen<strong>de</strong>s Angebot <strong>de</strong>r Betreuungund Aktivierung dieser Heimbewohner vorhält (§ 87b Abs. 1 Satz 3 SGB XI).Entsprechend <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit im SGB XI wird auch für dieBestimmung <strong>de</strong>s erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nicht aufbestimmte Krankheitsbil<strong>de</strong>r wie z. B. Demenz abgestellt, son<strong>de</strong>rn auf einen tatsächlichen Hilfebedarf,<strong>de</strong>r durch bestimmte Beeinträchtigungen bei Aktivitäten ausgelöst wird, die zu Einschränkungenin <strong>de</strong>r Alltagskompetenz führen. Der zeitliche Umfang dieses Bedarfs ist dabei unerheblich.Grundlage für die Feststellung <strong>de</strong>s Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuungwegen Einschränkungen in <strong>de</strong>r Alltagskompetenz sind allein die in § 45a Abs. 2 SGB XI genanntenKriterien (vgl. Anlage 1).2 <strong>Begutachtungs</strong>verfahrenDas <strong>Begutachtungs</strong>verfahren zur Feststellung dieses Personenkreises glie<strong>de</strong>rt sich in zwei Teile,ein Screening und ein Assessment (Punkt G 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellungvon Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zurFeststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI in <strong>de</strong>n <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>) und bautauf <strong>de</strong>r Begutachtung nach §§ 14 und 15 SGB XI auf. Hierbei sind die Beson<strong>de</strong>rheiten unterPunkt D 4. / III. / 8. "Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs bei Menschen mit psychischenErkrankungen o<strong>de</strong>r geistigen Behin<strong>de</strong>rungen" <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong> hinsichtlich<strong>de</strong>r Vorbereitung <strong>de</strong>r Begutachtung und <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>situation zu berücksichtigen. DieGrundlage für das weitere Verfahren ist die Befun<strong>de</strong>rhebung unter Punkt 3.2 "Beschreibung vonSchädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten/Ressourcen in Bezug auf <strong>de</strong>n Stütz- und Bewegungsapparat,die Inneren Organe, die Sinnesorgane und Nervensystem/Psyche" <strong>de</strong>s Formulargutachtenszur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI (Punkt G <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>).Dort sind die vorliegen<strong>de</strong>n Schädigungen, vorhan<strong>de</strong>nen Ressourcen sowie dieBeeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten <strong>de</strong>s täglichen Lebens zu dokumentieren.- 130 -

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