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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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gene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme. Diese ist zusätzlich zu <strong>de</strong>m bei <strong>de</strong>r Aufnahme<strong>de</strong>r Nahrung bestehen<strong>de</strong>n Hilfebedarf zu berücksichtigen. Die Angaben zu Punkt D 4.0/ III. / 4. "Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Umfanges <strong>de</strong>s regelmäßigen Hilfebedarfs" sind zu berücksichtigen.Im Gegensatz dazu ist das Legen einer Dauerernährungsson<strong>de</strong> keine solcheMaßnahme, weil sie aus medizinisch-pflegerischen Grün<strong>de</strong>n nicht objektiv notwendig ineinem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dieser Verrichtung vorgenommenwer<strong>de</strong>n muss.FormulargutachtenD 4.3. Mobilität10. Das selbständige Aufstehen und ZubettgehenDas Aufstehen stellt einen körperlichen Bewegungsvorgang dar, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Zweck hat, auseiner liegen<strong>de</strong>n Position im Bett in eine stehen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r sitzen<strong>de</strong> Position z. B. in einen Rollstuhl/Toilettenstuhlzu gelangen. Das Zu-Bett-Gehen stellt einen körperlichen Bewegungsvorgangdar, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Zweck hat, in ein Bett hineinzugelangen, und <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Einnahmeeiner liegen<strong>de</strong>n (zum Ruhen o<strong>de</strong>r Schlafen geeigneten) Position im Bett en<strong>de</strong>t. Hierunter istje<strong>de</strong>s Aufstehen und Zubettgehen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n individuellen Ruhe- undSchlafbedürfnissen sowie zu grundpflegerischen Verrichtungen zu verstehen.Dies umfasst neben <strong>de</strong>r Mobilität auch die eigenständige Entscheidung im Zusammenhangmit Wachen, Ruhen und Schlafen zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen.Alle notwendigen Hilfestellungen, die <strong>de</strong>r Durchführung dieses körperlichen Bewegungsvorgangesdienen, sind als Hilfebedarf zu berücksichtigen.Auch zu berücksichtigen ist, wenn die liegen<strong>de</strong> Position im Bett bewusst o<strong>de</strong>r unbewusstverlassen wor<strong>de</strong>n ist und erneut eingenommen wer<strong>de</strong>n muss, dies aber ohne frem<strong>de</strong> Hilfenicht möglich ist (z. B. <strong>de</strong>menziell erkrankte o<strong>de</strong>r orientierungslose Menschen, die nachts ihrBett verlassen, kleine Kin<strong>de</strong>r die sich im Bett aufgerichtet haben und sich am Gittergestellfesthalten).Ein Hilfebedarf kann nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller im Bett liegt, aberwach ist und die Pflegeperson auf Rufen, Weinen o<strong>de</strong>r Jammern ans Bett tritt, um <strong>de</strong>n Antragstellerzu beruhigen, und sie so lange bei ihm bleibt, bis er wie<strong>de</strong>r eingeschlafen ist.Wenn im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Aufstehen undZu-Bett-Gehen z. B. Maßnahmen zur Sekretelimination bei Mukoviszidose o<strong>de</strong>r bei Erkrankungenmit vergleichbarem Hilfebedarf notwendig sind, han<strong>de</strong>lt es sich um eine verrichtungsbezogenekrankheitsspezifische Pflegemaßnahme. Diese ist zusätzlich zu <strong>de</strong>m beimAufstehen und Zu-Bett-Gehen bestehen<strong>de</strong>n Hilfebedarf zu berücksichtigen. Die Angabenzu Punkt D 4.0 / III. / 4. "Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Umfanges <strong>de</strong>s regelmäßigen Hilfebedarfs"sind zu berücksichtigen.UmlagernUnter Umlagern sind Maßnahmen zu verstehen, die <strong>de</strong>r Einnahme einer gegenüber <strong>de</strong>rAusgangsposition verän<strong>de</strong>rten Lage im Bett o<strong>de</strong>r an einem an<strong>de</strong>ren Ort (z.B. im Lagerungsrollstuhl)mit <strong>de</strong>m Ziel dienen, diese Position über einen längeren Zeitraum einzunehmenund damit schädlichen Folgen eines dauern<strong>de</strong>n Liegens in gleicher Position vorzubeugen.Der durch das Umlagern tagsüber und/o<strong>de</strong>r nachts anfallen<strong>de</strong> Pflegeaufwand nach Häufigkeitund Zeit wird als Bestandteil <strong>de</strong>r Körperpflege, Ernährung o<strong>de</strong>r Mobilität betrachtet un<strong>de</strong>ntsprechend berücksichtigt, obwohl das Umlagern keine eigene Verrichtung nach § 14- 54 -

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