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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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E 1.Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkterAlltagskompetenz und zur Bewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs 4*Menschen mit <strong>de</strong>menzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behin<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>rpsychischen Erkrankungen haben häufig einen Hilfe- und Betreuungsbedarf <strong>de</strong>r über <strong>de</strong>nHilfebedarf hinausgeht, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Beurteilung von Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14SGB XI und § 15 SGB XI Berücksichtigung fin<strong>de</strong>t. Für ambulant gepflegte bzw. versorgteVersicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz besteht ein – seit <strong>de</strong>m01.07.2008 je nach Umfang <strong>de</strong>s allgemeinen Betreuungsbedarfs gestaffelter – zusätzlicherLeistungsanspruch (§ 45b SGB XI). Mit dieser Leistung wer<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re für die Pflegeperson/-enzusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung geschaffen und für Versicherte miterheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aktivieren<strong>de</strong> und qualitätsgesicherte Betreuungsangebotezur Verfügung gestellt.Anspruch auf die Leistung nach § 45b SGB XI haben Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufen I, IIund III und Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung haben, <strong>de</strong>r nicht das Ausmaß <strong>de</strong>r Pflegestufe I erreicht, mit einem aufDauer bestehen<strong>de</strong>n erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. FürVersicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die sich in einer vollstationärenPflegeeinrichtung befin<strong>de</strong>n, haben die Einrichtungen ab <strong>de</strong>m 01.07.2008 einen Anspruchauf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung, wenn die Einrichtungein zusätzliches über das normale Betreuungsangebot für pflegebedürftige Menschenhinausgehen<strong>de</strong>s Angebot <strong>de</strong>r Betreuung und Aktivierung dieser Heimbewohner vorhält(§ 87b Abs. 1 Satz 3 SGB XI).Entsprechend <strong>de</strong>r Definition <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit im SGB XI wird auchfür die Bestimmung <strong>de</strong>s erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuungnicht auf bestimmte Krankheitsbil<strong>de</strong>r wie z. B. Demenz abgestellt, son<strong>de</strong>rn auf einentatsächlichen Hilfebedarf, <strong>de</strong>r durch bestimmte Beeinträchtigungen bei Aktivitäten ausgelöstwird, die zu Einschränkungen in <strong>de</strong>r Alltagskompetenz führen. Der zeitliche Umfang diesesBedarfs ist dabei unerheblich. Grundlage für die Feststellung <strong>de</strong>s Bedarfs an allgemeinerBeaufsichtigung und Betreuung wegen Einschränkungen in <strong>de</strong>r Alltagskompetenz sind alleindie in § 45a Abs. 2 SGB XI genannten Kriterien (vgl. Anlage 1).Das <strong>Begutachtungs</strong>verfahren zur Feststellung dieses Personenkreises glie<strong>de</strong>rt sich in zweiTeile, ein Screening und ein Assessment (Punkt (jetzt) G 3.4 "Screening und Assessmentzur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" <strong>de</strong>s Formulargutachtenszur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI in <strong>de</strong>n <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>)und baut auf <strong>de</strong>r Begutachtung nach §§ 14 und 15 SGB XI auf. Hierbeisind die Beson<strong>de</strong>rheiten unter Punkt D 4. / III. / 8. "Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Hilfebedarfsbei Menschen mit psychischen Erkrankungen o<strong>de</strong>r geistigen Behin<strong>de</strong>rungen" <strong>de</strong>r<strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong> hinsichtlich <strong>de</strong>r Vorbereitung <strong>de</strong>r Begutachtung und <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>situationzu berücksichtigen. Die Grundlage für das weitere Verfahren ist die Befun<strong>de</strong>rhebungunter Punkt 3.2 "Beschreibung von Schädigungen/Beeinträchtigungen <strong>de</strong>rAktivitäten/Ressourcen in Bezug auf Stütz- und Bewegungsapparat, Innere Organe, Sinnesorgane,Nervensystem und Psyche" <strong>de</strong>s Formulargutachtens zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitgemäß SGB XI (Punkt G 2 <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>). Dort sind dievorliegen<strong>de</strong>n Schädigungen, vorhan<strong>de</strong>nen Ressourcen sowie die Beeinträchtigungen <strong>de</strong>rAktivitäten <strong>de</strong>s täglichen Lebens zu dokumentieren.4 Dieses Verfahren wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n „<strong>Richtlinien</strong> zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zurBewertung <strong>de</strong>s Hilfebedarfs“ festgelegt und wird hier auszugsweise nochmals abgebil<strong>de</strong>t (siehe auch Anlage 2).- 81 -

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