2. Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei <strong>de</strong>r Körperpflege,<strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität min<strong>de</strong>stens dreimal täglich zu verschie<strong>de</strong>nen Tageszeiten<strong>de</strong>r Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in <strong>de</strong>r Woche Hilfen bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.3. Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei <strong>de</strong>r Körperpflege,<strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, <strong>de</strong>r Hilfe bedürfenund zusätzlich mehrfach in <strong>de</strong>r Woche Hilfen bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgungbenötigen.Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen<strong>de</strong>r Pflegestufe I erfüllt sind.(2) Bei Kin<strong>de</strong>rn ist für die Zuordnung <strong>de</strong>r zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesun<strong>de</strong>ngleichaltrigen Kind maßgebend.(3) Der Zeitaufwand, <strong>de</strong>n ein Familienangehöriger o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re nicht als Pflegekraft ausgebil<strong>de</strong>tePflegeperson für die erfor<strong>de</strong>rlichen Leistungen <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt1. in <strong>de</strong>r Pflegestufe I min<strong>de</strong>stens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflegemehr als 45 Minuten entfallen,2. in <strong>de</strong>r Pflegestufe II min<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n betragen; hierbei müssen auf die Grundpflegemin<strong>de</strong>stens zwei Stun<strong>de</strong>n entfallen,3. in <strong>de</strong>r Pflegestufe III min<strong>de</strong>stens fünf Stun<strong>de</strong>n betragen; hierbei müssen auf die Grundpflegemin<strong>de</strong>stens vier Stun<strong>de</strong>n entfallen.§ 18 SGB XIVerfahren zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit(1) Die Pflegekassen haben durch <strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung prüfen zulassen, ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitvorliegt. Im Rahmen dieser Prüfungen hat <strong>de</strong>r Medizinische Dienst durch eine Untersuchung<strong>de</strong>s Antragstellers die Einschränkungen bei <strong>de</strong>n Verrichtungen im Sinne <strong>de</strong>s § 14 Abs. 4SGB XI festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit unddas Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a zu ermitteln. Darüberhinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmenzur Beseitigung, Min<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Verhütung einer Verschlimmerung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeiteinschließlich <strong>de</strong>r Leistungen <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbarsind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen <strong>de</strong>n zuständigen Träger auf Leistungenzur ambulanten medizinischen Rehabilitation mit Ausnahme <strong>de</strong>r Kuren.(2) Der Medizinische Dienst hat <strong>de</strong>n Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt<strong>de</strong>r Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungenverweigern. Die §§ 65, 66 SGB I bleiben unberührt. Die Untersuchung im Wohnbereich <strong>de</strong>s Pflegebedürftigenkann ausnahmsweise unterbleiben, wenn aufgrund einer ein<strong>de</strong>utigen Aktenlagedas Ergebnis <strong>de</strong>r medizinischen Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in angemessenenZeitabstän<strong>de</strong>n zu wie<strong>de</strong>rholen.- 124 -
(3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an<strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung weiter. Dem Antragsteller soll spätestens fünfWochen nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags bei <strong>de</strong>r zuständigen Pflegekasse die Entscheidung <strong>de</strong>r Pflegekasseschriftlich mitgeteilt wer<strong>de</strong>n. Befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Antragsteller im Krankenhaus o<strong>de</strong>r einerstationären Rehabilitationseinrichtung und1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung <strong>de</strong>r ambulanten o<strong>de</strong>r stationären Weiterversorgungund Betreuung eine Begutachtung in <strong>de</strong>r Einrichtung erfor<strong>de</strong>rlich ist, o<strong>de</strong>r2. wur<strong>de</strong> die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach <strong>de</strong>m Pflegezeitgesetz gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber<strong>de</strong>r pflegen<strong>de</strong>n Person angekündigt,ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang <strong>de</strong>s Antragsbei <strong>de</strong>r zuständigen Pflegekasse durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungenverkürzt wer<strong>de</strong>n. Die verkürzte <strong>Begutachtungs</strong>frist gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r Antragstellersich in einem Hospiz befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r ambulant palliativ versorgt wird. Befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Antragstellerin häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu wer<strong>de</strong>n, und wur<strong>de</strong> die Inanspruchnahme vonPflegezeit nach <strong>de</strong>m Pflegezeitgesetz gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>r pflegen<strong>de</strong>n Person angekündigt,ist eine Begutachtung durch <strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung spätestensinnerhalb von zwei Wochen nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags bei <strong>de</strong>r zuständigen Pflegekassedurchzuführen und <strong>de</strong>r Antragsteller seitens <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes unverzüglich schriftlichdarüber zu informieren, welche Empfehlung <strong>de</strong>r Medizinische Dienst an die Pflegekasse weiterleitet.In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Sätze 3 bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeitim Sinne <strong>de</strong>r §§ 14 und 15 vorliegt. Die Entscheidung <strong>de</strong>r Pflegekasse ist <strong>de</strong>mAntragsteller unverzüglich nach Eingang <strong>de</strong>r Empfehlung <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes bei <strong>de</strong>rPflegekasse schriftlich mitzuteilen.(4) Der Medizinische Dienst soll, soweit <strong>de</strong>r Versicherte einwilligt, die behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzte <strong>de</strong>sVersicherten, insbeson<strong>de</strong>re die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfteund Unterlagen über die für die Begutachtung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungensowie Art, Umfang und Dauer <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit einholen. Mit Einverständnis <strong>de</strong>sVersicherten sollen auch pflegen<strong>de</strong> Angehörige o<strong>de</strong>r sonstige Personen o<strong>de</strong>r Dienste, die an <strong>de</strong>rPflege <strong>de</strong>s Versicherten beteiligt sind, befragt wer<strong>de</strong>n.(5) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, <strong>de</strong>m MedizinischenDienst die für die Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zuerteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V gilt entsprechend.(6) Der Medizinische Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung hat <strong>de</strong>r Pflegekasse das Ergebnis seinerPrüfung zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit unverzüglich zu übermitteln. In seiner Stellungnahmehat <strong>de</strong>r Medizinische Dienst auch das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung, ob und gegebenenfalls welcheMaßnahmen <strong>de</strong>r Prävention und <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig undzumutbar sind, mitzuteilen und Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellenPflegeplan zu empfehlen. Beantragt <strong>de</strong>r Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahmeauch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.(7) Die Aufgaben <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes wer<strong>de</strong>n durch Ärzte in enger Zusammenarbeit mitPflegefachkräften und an<strong>de</strong>ren geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Die Prüfung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitvon Kin<strong>de</strong>rn ist in <strong>de</strong>r Regel durch beson<strong>de</strong>rs geschulte Gutachter mit einerQualifikation als Gesundheits- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegerin o<strong>de</strong>r Gesundheits- undKin<strong>de</strong>rkrankenpfleger o<strong>de</strong>r als Kin<strong>de</strong>rärztin o<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rarzt vorzunehmen. Der MedizinischeDienst ist befugt, <strong>de</strong>n Pflegefachkräften o<strong>de</strong>r sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht <strong>de</strong>mMedizinischen Dienst angehören, die für <strong>de</strong>ren jeweilige Beteiligung erfor<strong>de</strong>rlichenpersonenbezogenen Daten zu übermitteln.- 125 -