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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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2. Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei <strong>de</strong>r Körperpflege,<strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität min<strong>de</strong>stens dreimal täglich zu verschie<strong>de</strong>nen Tageszeiten<strong>de</strong>r Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in <strong>de</strong>r Woche Hilfen bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.3. Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei <strong>de</strong>r Körperpflege,<strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, <strong>de</strong>r Hilfe bedürfenund zusätzlich mehrfach in <strong>de</strong>r Woche Hilfen bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgungbenötigen.Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI reicht die Feststellung, dass die Voraussetzungen<strong>de</strong>r Pflegestufe I erfüllt sind.(2) Bei Kin<strong>de</strong>rn ist für die Zuordnung <strong>de</strong>r zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesun<strong>de</strong>ngleichaltrigen Kind maßgebend.(3) Der Zeitaufwand, <strong>de</strong>n ein Familienangehöriger o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re nicht als Pflegekraft ausgebil<strong>de</strong>tePflegeperson für die erfor<strong>de</strong>rlichen Leistungen <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt1. in <strong>de</strong>r Pflegestufe I min<strong>de</strong>stens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflegemehr als 45 Minuten entfallen,2. in <strong>de</strong>r Pflegestufe II min<strong>de</strong>stens drei Stun<strong>de</strong>n betragen; hierbei müssen auf die Grundpflegemin<strong>de</strong>stens zwei Stun<strong>de</strong>n entfallen,3. in <strong>de</strong>r Pflegestufe III min<strong>de</strong>stens fünf Stun<strong>de</strong>n betragen; hierbei müssen auf die Grundpflegemin<strong>de</strong>stens vier Stun<strong>de</strong>n entfallen.§ 18 SGB XIVerfahren zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit(1) Die Pflegekassen haben durch <strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung prüfen zulassen, ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitvorliegt. Im Rahmen dieser Prüfungen hat <strong>de</strong>r Medizinische Dienst durch eine Untersuchung<strong>de</strong>s Antragstellers die Einschränkungen bei <strong>de</strong>n Verrichtungen im Sinne <strong>de</strong>s § 14 Abs. 4SGB XI festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit unddas Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a zu ermitteln. Darüberhinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmenzur Beseitigung, Min<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Verhütung einer Verschlimmerung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeiteinschließlich <strong>de</strong>r Leistungen <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbarsind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen <strong>de</strong>n zuständigen Träger auf Leistungenzur ambulanten medizinischen Rehabilitation mit Ausnahme <strong>de</strong>r Kuren.(2) Der Medizinische Dienst hat <strong>de</strong>n Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt<strong>de</strong>r Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungenverweigern. Die §§ 65, 66 SGB I bleiben unberührt. Die Untersuchung im Wohnbereich <strong>de</strong>s Pflegebedürftigenkann ausnahmsweise unterbleiben, wenn aufgrund einer ein<strong>de</strong>utigen Aktenlagedas Ergebnis <strong>de</strong>r medizinischen Untersuchung bereits feststeht. Die Untersuchung ist in angemessenenZeitabstän<strong>de</strong>n zu wie<strong>de</strong>rholen.- 124 -

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