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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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An<strong>de</strong>re Aktivitäten <strong>de</strong>s täglichen Lebens, z. B. Maßnahmen zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kommunikationund <strong>de</strong>r allgemeinen Betreuung, fin<strong>de</strong>n hierbei keine Berücksichtigung.Die Begutachtung nach <strong>de</strong>m SGB XI richtet sich u. a. an folgen<strong>de</strong>n gesetzlichen Vorgabenaus:1. Der Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit und <strong>de</strong>r Zuordnung zu einer Pflegestufe liegendie drei folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungsebenen zugrun<strong>de</strong>:1.1 die Art und die Häufigkeit <strong>de</strong>r Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI, bei <strong>de</strong>nenein Hilfebedarf besteht,1.2 die Zuordnung dieser Verrichtungen im Tagesablauf gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bisNr. 3 SGB XI sowie1.3 <strong>de</strong>r Zeitaufwand gemäß § 15 Abs. 3 SGB XI, <strong>de</strong>n ein Familienangehöriger o<strong>de</strong>reine an<strong>de</strong>re nicht als Pflegekraft ausgebil<strong>de</strong>te Pflegeperson für die erfor<strong>de</strong>rlichenLeistungen <strong>de</strong>r Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlichenVersorgung (min<strong>de</strong>stens) benötigt.Der Zeitaufwand für diese Leistungen <strong>de</strong>r Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung spielt nur auf <strong>de</strong>r dritten Voraussetzungsebene und nur dann eineRolle, wenn die Voraussetzungen auf <strong>de</strong>n Ebenen 1.1 und 1.2 erfüllt sind.Die Voraussetzungen auf <strong>de</strong>n Ebenen 1.1 bis 1.3 müssen auf Dauer, voraussichtlich fürmin<strong>de</strong>stens 6 Monate, vorliegen.2. Obwohl <strong>de</strong>r Zeitaufwand erst auf <strong>de</strong>r dritten Voraussetzungsebene zu prüfen ist, gibt ernach <strong>de</strong>m Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungsebenen 1.1 und 1.2 in vielen Fällen <strong>de</strong>n Ausschlagfür die Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe.Für <strong>de</strong>n Zeitaufwand <strong>de</strong>r Grundpflege legt § 15 Abs. 3 SGB XI folgen<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>stzeitwertefest, die wöchentlich im Tagesdurchschnitt erreicht wer<strong>de</strong>n müssen:PflegestufeIIIIIIGrundpflegemehr als 45 Minuten120 Minuten240 MinutenAus <strong>de</strong>r gesetzlichen Verknüpfung von Art und Häufigkeit <strong>de</strong>r Verrichtungen mit <strong>de</strong>mMin<strong>de</strong>stzeitaufwand für die Pflege folgt zwingend, dass <strong>de</strong>r Zeitaufwand für die notwendigeHilfe bei <strong>de</strong>n Einzelnen nach <strong>de</strong>m Gesetz maßgeblichen Verrichtungen festgestelltwer<strong>de</strong>n muss. Das schon nach <strong>de</strong>n Prinzipien <strong>de</strong>s Rechts- und Sozialstaates beson<strong>de</strong>rsbe<strong>de</strong>utsame Gebot <strong>de</strong>r sozialen Gerechtigkeit erfor<strong>de</strong>rt dabei eine Gleichbehandlungvergleichbarer Sachverhalte. Dem dienen die in Punkt F "Orientierungswerte zurPflegezeitbemessung für die in § 14 SGB XI genannten Verrichtungen <strong>de</strong>r Grundpflege"unter Punkt 4.1 bis 4.3 aufgezeigten Orientierungsrahmen für <strong>de</strong>n pflegerischenZeitaufwand für die Grundpflege (Zeitorientierungswerte). Diese Zeitorientierungswerteberuhen auf <strong>de</strong>r mehrjährigen Gutachtertätigkeit erfahrener Pflegefachkräfteund Sozialmediziner. In die Festlegung <strong>de</strong>r Zeitorientierungswerte sind Erkenntnisse ausca. 3 Mio. Begutachtungen nach <strong>de</strong>m SGB XI eingeflossen.- 50 -

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