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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessern<strong>de</strong> Maßnahmen§ 40 SGB XI(1) …(2) …(3)….(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung<strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweisefür technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglichto<strong>de</strong>r erheblich erleichtert o<strong>de</strong>r eine möglichst selbständige Lebensführung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigenwie<strong>de</strong>rhergestellt wird. Die Höhe <strong>de</strong>r Zuschüsse ist unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von<strong>de</strong>m Einkommen <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betragin Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.(5) …2. Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s2.1 Leistungsvoraussetzungen(1) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung<strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen gewähren, wie z. B.Umbaumaßnahmen und/o<strong>de</strong>r technische Hilfen im Haushalt (§ 40 Abs. 4 SGB XI).(2) Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s<strong>de</strong>s Pflegebedürftigen können gewährt wer<strong>de</strong>n, wenn dadurch im Einzelfall- die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird,- die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Leistungskraft<strong>de</strong>s Pflegebedürftigen und <strong>de</strong>r Pflegen<strong>de</strong>n verhin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r- eine möglichst selbständige Lebensführung <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen wie<strong>de</strong>rhergestellt,also die Abhängigkeit von personeller Hilfe verringert wird.Dabei sind die Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s nicht nurauf die Ermöglichung und Erleichterung von verrichtungsbezogenen Hilfeleistungen i. S.<strong>de</strong>s § 14 Abs. 4 SGB XI bzw. auf die Herbeiführung <strong>de</strong>r Entbehrlichkeit solcher Hilfeleistungenbeschränkt.- 147 -

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