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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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Beispiel (kein Bezug <strong>de</strong>r vorgenannten Leistungen zum Lebensunterhalt/zur Grundsicherung)Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme = 2.530,00 EURMonatliche Bruttoeinnahmenzum Lebensunterhalt <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen = 610,00 EUREigenanteil = 152,50 EURZuschuss <strong>de</strong>r Pflegekasse = 2.377,50 EUR5.3 Maßgebliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt(1) Zur Definition <strong>de</strong>s Begriffes "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" gelten die Kommentierungen<strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen in ihrem Gemeinsamen Rundschreibenzu <strong>de</strong>n Einnahmen zum Lebensunterhalt vom 01.01.2007.(2) Bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>s Eigenanteils ist im Allgemeinen von <strong>de</strong>n Bruttoeinnahmenzum Lebensunterhalt <strong>de</strong>s Monats auszugehen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Monat vorangeht, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antragauf Zuschüsse nach § 40 Abs. 4 SGB XI gestellt wird. Führt die Berücksichtigung nureines Monats zu Ergebnissen, die nicht <strong>de</strong>n tatsächlichen Verhältnissen entsprechen(z. B. Teilentgeltzahlungszeitraum), so ist für die Beurteilung ein längerer Zeitraum (z. B.drei Monate) heranzuziehen.(3) Sollte sich das Einkommen im Zeitraum zwischen <strong>de</strong>m Leistungsantrag und <strong>de</strong>rDurchführung <strong>de</strong>r Maßnahme än<strong>de</strong>rn, kann die Pflegekasse auf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten<strong>de</strong>n Eigenanteil neu festsetzen.(4) Die Festsetzung <strong>de</strong>s Eigenanteils nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist ein eigenständiger,von <strong>de</strong>n Härtefallregelungen nach § 40 Abs. 3 Satz 5 SGB XI und § 62 SGB V unabhängigerVerwaltungsakt. Deshalb sind bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>s Eigenanteils nur die Bruttoeinnahmenzum Lebensunterhalt <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen zu berücksichtigen. EtwaigeEinnahmen weiterer Familienangehöriger im gleichen Haushalt sind unbeachtlich. An<strong>de</strong>rerseitswer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt <strong>de</strong>s Pflegebedürftigenauch keine Abschläge für Familienangehörige vorgenommen.5.4 Berücksichtigungsfähige Kosten(1) Bei <strong>de</strong>r Zuschussgewährung sind als Kosten <strong>de</strong>r Maßnahme Aufwendungen für- Durchführungshandlungen (vgl. Ziffer 7.2 Abs. 3),- Materialkosten (auch bei Ausführung durch Nichtfachkräfte),- Arbeitslohn und ggf.- Gebühren (z. B. für Genehmigungen)- 152 -

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