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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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an<strong>de</strong>rer Fachkräfte erfor<strong>de</strong>rlich sein, z. B. aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rheilkun<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Hilfefür behin<strong>de</strong>rte Menschen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Psychiatrie (siehe auch Punkt C 2.2.1 "Festlegung <strong>de</strong>r<strong>de</strong>n Besuch durchführen<strong>de</strong>n Person/-en").C 2.7GutachtenabschlussAuch bei <strong>de</strong>r Ergebnisdiskussion arbeiten Arzt und Pflegefachkraft <strong>de</strong>s MDK eng zusammen.Dabei ist es Aufgabe <strong>de</strong>s Arztes, alle für die Beurteilung erfor<strong>de</strong>rlichen medizinischenFeststellungen zu treffen, insbeson<strong>de</strong>re− <strong>de</strong>n ursächlichen Zusammenhang zwischen <strong>de</strong>m individuellen Hilfebedarf und <strong>de</strong>rKrankheit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung (einschließlich <strong>de</strong>r daraus resultieren<strong>de</strong>n Beeinträchtigungen<strong>de</strong>r Aktivitäten) zu prüfen sowie− aufgrund <strong>de</strong>r Ressourcen <strong>de</strong>s Antragstellers geeignete therapeutische Leistungen aufzuzeigen(siehe Punkt D 6.2 „Heilmittel“ bzw. Punkt D 6.4 „Sonstige Therapien“) und ggf.eine Rehabilitationsindikation zu stellen (siehe Punkt D 6.3 „Leistung zur medizinischenRehabilitation“).Aufgabe <strong>de</strong>r Pflegefachkraft ist es, alle für die Beurteilung <strong>de</strong>r Pflege erfor<strong>de</strong>rlichen Feststellungenzu treffen, insbeson<strong>de</strong>re− ermittelt sie <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>n Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Aktivitäten abzuleiten<strong>de</strong>n individuellenHilfebedarf auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen <strong>de</strong>stäglichen Lebens,− beurteilt sie die individuelle Pflegesituation und entwirft unter Einbeziehung <strong>de</strong>r Feststellungen<strong>de</strong>s Arztes <strong>de</strong>n individuellen Pflegeplan (siehe Punkt 6 "Empfehlungen an diePflegekasse/Individueller Pflegeplan" <strong>de</strong>s Formulargutachtens) unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r Ressourcen <strong>de</strong>s Antragstellers.Das Ergebnis seiner Prüfung teilt <strong>de</strong>r MDK <strong>de</strong>r Pflegekasse mittels <strong>de</strong>s Formulargutachtens(siehe Punkt G "Formulargutachten") mit.C 2.8Verfahren bei bereits vorliegen<strong>de</strong>n MDK-Gutachten zur PflegebedürftigkeitBei einer Folgebegutachtung sind die beim MDK vorliegen<strong>de</strong>n Gutachten beizuziehen. In<strong>de</strong>m neuen Gutachten ist die zwischenzeitliche Entwicklung zu würdigen und eingehend zudokumentieren. Wird eine niedrigere Pflegestufe empfohlen, so ist zusätzlich darzulegen,inwiefern sich <strong>de</strong>r individuelle Hilfebedarf verringert hat (siehe Punkt D 5.2 "Liegt Pflegebedürftigkeitgemäß §§ 14, 15 und/o<strong>de</strong>r eine min<strong>de</strong>stens erheblich eingeschränkte Alltagskompetenzgemäß § 45a SGB XI vor?").15

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