Soziale Isolation kann Verwahrlosungsten<strong>de</strong>nzen begünstigen. Anzeichen dafür könnenu. a. sein− die Vernachlässigung <strong>de</strong>r Körperpflege,− unregelmäßige und nicht ausreichen<strong>de</strong> Einnahme von Mahlzeiten,− die Vernachlässigung <strong>de</strong>s Haushaltes.Diese Situation kann auftreten, obgleich die Durchführung <strong>de</strong>r hierfür notwendigen Verrichtungenvom körperlichen Funktionszustand her möglich wäre.Eine Selbstgefährdung kann vorliegen, wenn <strong>de</strong>r Betroffene nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig imFalle <strong>de</strong>s eintreten<strong>de</strong>n akuten Hilfebedarfs Hilfe herbeiholen kann. Eine Selbstgefährdungkann auch dann vorliegen, wenn <strong>de</strong>r Betroffene hochgradig verwirrt o<strong>de</strong>r antriebsarm ist,<strong>de</strong>n Realitätsbezug verloren hat, schwer <strong>de</strong>pressiv ist o<strong>de</strong>r Suizidten<strong>de</strong>nzen vorliegen.Selbstgefährdung kann mit Fremdgefährdung einhergehen. Insbeson<strong>de</strong>re liegt Fremdgefährdungvor, wenn <strong>de</strong>r Antragsteller die Übersicht im Umgang mit Strom, Gas und Wasserverloren hat. Für solche Gefährdungen müssen konkrete Hinweise vorliegen.Räumliche Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die ein wesentliches Hin<strong>de</strong>rnis für diehäusliche Pflege darstellen können, sind z. B. die Lage von Toilette und Bad außerhalb <strong>de</strong>rWohnung, die fehlen<strong>de</strong> Rollstuhlgängigkeit <strong>de</strong>r Wohnung (z. B. infolge zu schmaler Türenvon Küche, Bad und WC). Liegt eine entsprechen<strong>de</strong> Situation vor, sollte zunächst geprüftwer<strong>de</strong>n, ob durch Maßnahmen zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen häuslichen Wohnumfel<strong>de</strong>sdie wesentlichen Hin<strong>de</strong>rnisse für die ambulante Pflege zu beseitigen sind und damitvollstationäre Pflege vermeidbar ist.FormulargutachtenD 6.Empfehlungen an die Pflegekasse/Individueller PflegeplanPflegebedürftigkeit ist regelmäßig kein unverän<strong>de</strong>rbarer Zustand, son<strong>de</strong>rn ein Prozess, <strong>de</strong>rdurch aktivieren<strong>de</strong> Pflege, Maßnahmen <strong>de</strong>r Krankenbehandlung, Leistungen mit präventiverund rehabilitativer Zielsetzung o<strong>de</strong>r durch medizinische Rehabilitation beeinflussbar ist. Hierhat <strong>de</strong>r Gutachter unter Würdigung <strong>de</strong>r Ergebnisse <strong>de</strong>r Pflegebegutachtung für <strong>de</strong>n häuslichenund stationären Bereich Stellung zu nehmen, ob über die <strong>de</strong>rzeitige Versorgungssituationhinaus (siehe Punkte 1.1 bis 1.4 "Derzeitige Versorgungs- und Betreuungssituation",Punkt 2.1 "Pflegerelevante Aspekte <strong>de</strong>r ambulanten Wohnsituation" und Punkt 2.3 "PflegerelevanteVorgeschichte (Anamnese)" <strong>de</strong>s Formulargutachtens) präventive Maßnahmen,Heilmittel als Einzelleistungen (Physikalische Therapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- undSprachtherapie, podologische Therapie) o<strong>de</strong>r eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation(ambulante einschließlich mobile o<strong>de</strong>r stationäre Rehabilitation) erfor<strong>de</strong>rlich sind.Darüber hinaus sind hier über die <strong>de</strong>rzeitige Versorgungssituation hinausgehend− Vorschläge zur ärztlichen Behandlung und zu weiteren Therapien, Rehabilitationssport/Funktionstraining,− Empfehlungen zu notwendigen Hilfsmitteln (§ 33 SGB V) und Pflegehilfsmitteln (§ 40SGB XI),− Vorschläge zur Verbesserung <strong>de</strong>s individuellen Wohnumfel<strong>de</strong>s (§ 40 Abs. 4 SGB XI),− Vorschläge zur Verbesserung/Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Pflegesituation- 68 -
zu dokumentieren.FormulargutachtenD 6.1Präventive LeistungenHier hat <strong>de</strong>r Gutachter für <strong>de</strong>n häuslichen und stationären Bereich unter Würdigung <strong>de</strong>rErgebnisse <strong>de</strong>r Pflegebegutachtung Stellung zu nehmen, ob und ggf. welche präventiveLeistungen empfohlen wer<strong>de</strong>n und welche Ziele damit verknüpft wer<strong>de</strong>n.FormulargutachtenD 6.2 HeilmittelHier hat <strong>de</strong>r Gutachter für <strong>de</strong>n häuslichen und stationären Bereich unter Würdigung <strong>de</strong>rErgebnisse <strong>de</strong>r Pflegebegutachtung Stellung zu nehmen, ob und ggf. welche Heilmittel alsEinzelleistungen (Physikalische Therapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie,Podologische Therapie) auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Heilmittel-<strong>Richtlinien</strong> empfohlen undwelche Ziele damit verknüpft wer<strong>de</strong>n.FormulargutachtenD 6.3 Leistung zur medizinischen RehabilitationDer Vorrang von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe ist im SGB IX(Rehabilitation und Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen) festgelegt. Im SGB XI ist geregelt, dassim Falle drohen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit regelmäßig die Notwendigkeit präventivero<strong>de</strong>r rehabilitativer Leistungen, insbeson<strong>de</strong>re die Notwendigkeit von Leistungen zurmedizinischen Rehabilitation zu prüfen ist. Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetzwur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ gestärkt. Eine Empfehlung <strong>de</strong>s MedizinischenDienstes für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation führt unmittelbar zu einemRehabilitationsantrag gemäß § 14 SGB IX, sofern dazu die Einwilligung <strong>de</strong>s Versichertenvorliegt. Es ist in je<strong>de</strong>m Einzelfall im Rahmen <strong>de</strong>r Begutachtung von Pflegebedürftigkeitzu prüfen, ob eine Indikation für diese Leistung besteht, um Pflegebedürftigkeit zu vermei<strong>de</strong>n,eine bestehen<strong>de</strong> Pflegebedürftigkeit zu beseitigen o<strong>de</strong>r zu min<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r eine Verschlimmerungzu verhüten (vgl. § 31 SGB XI, § 8 Abs. 1 und 3 SGB IX, § 18 Abs. 1 und 6SGB XI).Mit <strong>de</strong>m Begriff „Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ wird eine komplexe interdisziplinäreLeistung, die in <strong>de</strong>r GKV nach § 40 SGB V zu erbringen ist, bezeichnet. Demgegenüberstehen Einzelleistungen (z.B. Heilmittel), die eine rehabilitative Zielsetzung haben können.Indikationsstellung zur medizinischen RehabilitationDie Indikation für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne <strong>de</strong>s SGB IX liegtvor, wenn• Rehabilitationsbedürftigkeit,• Rehabilitationsfähigkeit,• realistische alltagsrelevante Rehabilitationsziele und• eine positive Rehabilitationsprognose- 69 -