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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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zu dokumentieren.FormulargutachtenD 6.1Präventive LeistungenHier hat <strong>de</strong>r Gutachter für <strong>de</strong>n häuslichen und stationären Bereich unter Würdigung <strong>de</strong>rErgebnisse <strong>de</strong>r Pflegebegutachtung Stellung zu nehmen, ob und ggf. welche präventiveLeistungen empfohlen wer<strong>de</strong>n und welche Ziele damit verknüpft wer<strong>de</strong>n.FormulargutachtenD 6.2 HeilmittelHier hat <strong>de</strong>r Gutachter für <strong>de</strong>n häuslichen und stationären Bereich unter Würdigung <strong>de</strong>rErgebnisse <strong>de</strong>r Pflegebegutachtung Stellung zu nehmen, ob und ggf. welche Heilmittel alsEinzelleistungen (Physikalische Therapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie,Podologische Therapie) auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Heilmittel-<strong>Richtlinien</strong> empfohlen undwelche Ziele damit verknüpft wer<strong>de</strong>n.FormulargutachtenD 6.3 Leistung zur medizinischen RehabilitationDer Vorrang von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe ist im SGB IX(Rehabilitation und Teilhabe behin<strong>de</strong>rter Menschen) festgelegt. Im SGB XI ist geregelt, dassim Falle drohen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit regelmäßig die Notwendigkeit präventivero<strong>de</strong>r rehabilitativer Leistungen, insbeson<strong>de</strong>re die Notwendigkeit von Leistungen zurmedizinischen Rehabilitation zu prüfen ist. Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetzwur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ gestärkt. Eine Empfehlung <strong>de</strong>s MedizinischenDienstes für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation führt unmittelbar zu einemRehabilitationsantrag gemäß § 14 SGB IX, sofern dazu die Einwilligung <strong>de</strong>s Versichertenvorliegt. Es ist in je<strong>de</strong>m Einzelfall im Rahmen <strong>de</strong>r Begutachtung von Pflegebedürftigkeitzu prüfen, ob eine Indikation für diese Leistung besteht, um Pflegebedürftigkeit zu vermei<strong>de</strong>n,eine bestehen<strong>de</strong> Pflegebedürftigkeit zu beseitigen o<strong>de</strong>r zu min<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r eine Verschlimmerungzu verhüten (vgl. § 31 SGB XI, § 8 Abs. 1 und 3 SGB IX, § 18 Abs. 1 und 6SGB XI).Mit <strong>de</strong>m Begriff „Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ wird eine komplexe interdisziplinäreLeistung, die in <strong>de</strong>r GKV nach § 40 SGB V zu erbringen ist, bezeichnet. Demgegenüberstehen Einzelleistungen (z.B. Heilmittel), die eine rehabilitative Zielsetzung haben können.Indikationsstellung zur medizinischen RehabilitationDie Indikation für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne <strong>de</strong>s SGB IX liegtvor, wenn• Rehabilitationsbedürftigkeit,• Rehabilitationsfähigkeit,• realistische alltagsrelevante Rehabilitationsziele und• eine positive Rehabilitationsprognose- 69 -

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