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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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Gesetzliche Grundlagen zum Begriff und zu <strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit, zum Verfahren<strong>de</strong>r Feststellung sowie für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeinerBeaufsichtigung und Betreuung§ 14 SGB XIBegriff <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigeno<strong>de</strong>r seelischen Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung für die gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>nVerrichtungen im Ablauf <strong>de</strong>s täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für min<strong>de</strong>stenssechs Monate, in erheblichem o<strong>de</strong>r höherem Maße (§ 15 SGB XI) <strong>de</strong>r Hilfe bedürfen.(2) Krankheiten o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rungen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 sind:1. Verluste, Lähmungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,2. Funktionsstörungen <strong>de</strong>r inneren Organe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Sinnesorgane,3. Störungen <strong>de</strong>s Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- o<strong>de</strong>r Orientierungsstörungensowie endogene Psychosen, Neurosen o<strong>de</strong>r geistige Behin<strong>de</strong>rungen(3) Die Hilfe im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 besteht in <strong>de</strong>r Unterstützung, in <strong>de</strong>r teilweisen o<strong>de</strong>r vollständigenÜbernahme <strong>de</strong>r Verrichtungen im Ablauf <strong>de</strong>s täglichen Lebens o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Beaufsichtigungo<strong>de</strong>r Anleitung mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.(4) Gewöhnliche und regelmäßig wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Verrichtungen im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 sind:1. im Bereich <strong>de</strong>r Körperpflege das Waschen, Duschen, Ba<strong>de</strong>n, die Zahnpflege, das Kämmen,Rasieren, die Darm- o<strong>de</strong>r Blasenentleerung,2. im Bereich <strong>de</strong>r Ernährung das mundgerechte Zubereiten o<strong>de</strong>r die Aufnahme <strong>de</strong>r Nahrung,3. im Bereich <strong>de</strong>r Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Ausklei<strong>de</strong>n,Gehen, Stehen, Treppensteigen o<strong>de</strong>r das Verlassen und Wie<strong>de</strong>raufsuchen <strong>de</strong>r Wohnung,4. im Bereich <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen <strong>de</strong>r Wohnung,Spülen, Wechseln und Waschen <strong>de</strong>r Wäsche und Kleidung o<strong>de</strong>r das Beheizen.§ 15 SGB XIStufen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§14 SGB XI) einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n drei Pflegestufen zuzuordnen:1. Pflegebedürftige <strong>de</strong>r Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei <strong>de</strong>r Körperpflege,<strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem o<strong>de</strong>rmehreren Bereichen min<strong>de</strong>stens einmal täglich <strong>de</strong>r Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in<strong>de</strong>r Woche Hilfen bei <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.- 123 -

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