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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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Bei Folgebegutachtungen 3 gibt die Pflegekasse außer<strong>de</strong>m Hinweise auf vorhergehen<strong>de</strong>Begutachtungen, zur Pflegestufe und Alltagskompetenz sowie zu <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r Beratungseinsätzegemäß § 37 Abs. 3 SGB XI. In Bezug auf die seit 01.07.2008 vorzunehmen<strong>de</strong>Abstufung <strong>de</strong>r Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenz nach erheblicher bzw. erhöhterEinschränkung (vgl. § 45b Abs. 1 SGB XI) gibt die Pflegekasse auch an, ob und mit welchemErgebnis sie nach <strong>de</strong>m 01.07.2008 auf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten über das Vorliegeneiner Einschränkung in erhöhtem Maße entschie<strong>de</strong>n hat.Die Pflegekasse klärt <strong>de</strong>n Antragsteller bzw. <strong>de</strong>n Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r Betreuer über dieMitwirkungspflichten sowie die Folgen fehlen<strong>de</strong>r Mitwirkung auf und for<strong>de</strong>rt ihn auf, <strong>de</strong>mzuständigen MDK eine Einwilligung zur Einholung von Auskünften – so weit diese für dieBegutachtung erfor<strong>de</strong>rlich sind – bei <strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzten, <strong>de</strong>n betreuen<strong>de</strong>n Pflegepersonenund <strong>de</strong>r betreuen<strong>de</strong>n Pflegeeinrichtung zu erteilen (vgl. § 18 Abs. 4 SGB XI). Darüberhinaus informiert sie <strong>de</strong>n Antragsteller darüber, dass im Rahmen <strong>de</strong>r Begutachtungvon Pflegebedürftigkeit auch geprüft wird, ob und ggf. welche Maßnahmen <strong>de</strong>r Präventionund medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind. In diesem Kontextsollte <strong>de</strong>r Antragsteller gebeten wer<strong>de</strong>n, ihm vorliegen<strong>de</strong> Befun<strong>de</strong> und Entlassungsberichteaus Krankenhäusern o<strong>de</strong>r Rehabilitationseinrichtungen für die Begutachtung bereitzu halten.Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, <strong>de</strong>m MDKdie für die Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen(§ 18 Abs. 5 SGB XI).Beantragt ein Versicherter,- bei <strong>de</strong>m das Vorliegen von min<strong>de</strong>stens erheblicher Pflegebedürftigkeit nach <strong>de</strong>n §§ 14,15 SGB XI zuvor noch nicht o<strong>de</strong>r mit einem negativen Ergebnis überprüft wur<strong>de</strong>,- <strong>de</strong>r bereits als min<strong>de</strong>stens erheblich pflegebedürftig im Sinne <strong>de</strong>r §§ 14, 15 SGB XIanerkannt ist und bei <strong>de</strong>m zuvor keine o<strong>de</strong>r eine in erheblichem Maße eingeschränkteAlltagskompetenz erkannt wur<strong>de</strong>,die isolierte Feststellung <strong>de</strong>s Vorliegens einer erheblich o<strong>de</strong>r in erhöhtem Maße eingeschränktenAlltagskompetenz, hat die Pflegekasse <strong>de</strong>n Antragsteller über die Voraussetzungenfür das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit bzw. die Pflegestufenzuordnung zu informierenund individuell zu beraten, ob eine gleichzeitige Begutachtung zur Feststellung <strong>de</strong>sVorliegens von Pflegebedürftigkeit o<strong>de</strong>r zur Zuordnung zu einer an<strong>de</strong>ren Pflegestufe angezeigterscheint. Hält <strong>de</strong>r Antragsteller nach <strong>de</strong>r Beratung an seinem eingeschränkten Antragauf Feststellung einer erheblich o<strong>de</strong>r in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenzfest, beauftragt die Pflegekasse <strong>de</strong>n MDK entsprechend (vgl. Punkt G 1.3 „Gutachten beiisolierter Feststellung einer Einschränkung <strong>de</strong>r Alltagskompetenz“).3 Der Begriff Folgebegutachtung wird nachfolgend – in Abgrenzung zu Erstgutachten – als Oberbegrifffür die unter Punkt C 2.8 genannten Begutachtungen nach Än<strong>de</strong>rungsanträgen, Wie<strong>de</strong>rholungsbegutachtungensowie Wi<strong>de</strong>rspruchsbegutachtungen für Personen verwen<strong>de</strong>t, die bereits Leistungennach <strong>de</strong>m SGB XI beziehen.10

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