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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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Ausstattung und Erhaltung einer behin<strong>de</strong>rtengerechten Wohnung gewähren (vgl. § 17Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d i. V. m. § 22 Schwerbehin<strong>de</strong>rten-Ausgleichsabgabeverordnung– SchwbAV). Diese Leistungen gehen <strong>de</strong>n Leistungen <strong>de</strong>r Pflegeversicherungvor, so dass grundsätzlich bei berufstätigen Pflegebedürftigen, die schwerbehin<strong>de</strong>rt imSinne von § 2 SGB IX (Grad <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung von wenigstens 50 v. H.) sind, Zuschüssezu Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen durch die Pflegekassen nicht in Betrachtkommen.7. Verfahren7.1 Antragstellung(1) Zuschüsse zu Maßnahmen <strong>de</strong>r Wohnumfeldverbesserung sollten vor Beginn <strong>de</strong>rMaßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei <strong>de</strong>r Pflegekasse beantragt wer<strong>de</strong>n (vgl. § 33Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 19 Satz 1 SGB IV).(2) Der MDK hat in <strong>de</strong>m im Rahmen <strong>de</strong>s Verfahrens zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitanzufertigen<strong>de</strong>n Gutachten (vgl. Ziffer G "Formulargutachten zur Feststellung <strong>de</strong>rPflegebedürftigkeit gemäß SGB XI" <strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>) Empfehlungen an diePflegekasse über die notwendige Versorgung mit technischen Pflegehilfsmitteln und baulichenMaßnahmen zur Anpassung <strong>de</strong>s Wohnumfel<strong>de</strong>s auszusprechen (vgl. Ziffer D/6.3<strong>de</strong>r <strong>Begutachtungs</strong>-<strong>Richtlinien</strong>). Die Empfehlung gilt als Antrag auf Leistungsgewährung,sofern <strong>de</strong>r Versicherte nichts Gegenteiliges erklärt. Dies gilt auch, wenn im Rahmen <strong>de</strong>rBeratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wohnumfeldverbessern<strong>de</strong> Maßnahmen angeregtwer<strong>de</strong>n.7.2 Beratung(1) Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Pflegebedürftigen hinsichtlich <strong>de</strong>r Bezuschussungvon wohnumfeldverbessern<strong>de</strong>n Maßnahmen zu beraten (vgl. § 7 Abs. 2 SGB XI; zu<strong>de</strong>m weitergehen<strong>de</strong>n Anspruch auf Pflegeberatung vgl. Ziffer 4 zu § 7a SGB XI). DieseBeratung umfasst neben <strong>de</strong>n allgemeinen Leistungsvoraussetzungen auch die individuelleBeratung über in Frage kommen<strong>de</strong> Maßnahmen (als Orientierungshilfe dient <strong>de</strong>r Katalogmöglicher Maßnahmen in Ziffer 8). Wer<strong>de</strong>n mit dieser Beratung externe Stellen beauftragt,han<strong>de</strong>lt es sich um Beratungskosten im Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 4 SGB XI.(2) Bei <strong>de</strong>r Beratung über die in Frage kommen<strong>de</strong>n Maßnahmen steht die Zielsetzung imVor<strong>de</strong>rgrund, <strong>de</strong>n Wohnraum so anzupassen, dass er <strong>de</strong>n individuellen Bedürfnissen <strong>de</strong>sPflegebedürftigen gerecht wird.Dabei ist vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>s Wirtschaftlichkeitsgebots (vgl. § 29 SGB XI) und <strong>de</strong>rbegrenzten Zuschussmöglichkeit – auch im Interesse <strong>de</strong>r Pflegebedürftigen – zu prüfen,ob anstelle von Baumaßnahmen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r beantragten Maßnahmen einfachere Lösungenin Betracht kommen.- 155 -

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