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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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(3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an<strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung weiter. Dem Antragsteller soll spätestens fünfWochen nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags bei <strong>de</strong>r zuständigen Pflegekasse die Entscheidung <strong>de</strong>r Pflegekasseschriftlich mitgeteilt wer<strong>de</strong>n. Befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Antragsteller im Krankenhaus o<strong>de</strong>r einerstationären Rehabilitationseinrichtung und1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung <strong>de</strong>r ambulanten o<strong>de</strong>r stationären Weiterversorgungund Betreuung eine Begutachtung in <strong>de</strong>r Einrichtung erfor<strong>de</strong>rlich ist, o<strong>de</strong>r2. wur<strong>de</strong> die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach <strong>de</strong>m Pflegezeitgesetz gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber<strong>de</strong>r pflegen<strong>de</strong>n Person angekündigt,ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang <strong>de</strong>s Antragsbei <strong>de</strong>r zuständigen Pflegekasse durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungenverkürzt wer<strong>de</strong>n. Die verkürzte <strong>Begutachtungs</strong>frist gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r Antragstellersich in einem Hospiz befin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r ambulant palliativ versorgt wird. Befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Antragstellerin häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu wer<strong>de</strong>n, und wur<strong>de</strong> die Inanspruchnahme vonPflegezeit nach <strong>de</strong>m Pflegezeitgesetz gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>r pflegen<strong>de</strong>n Person angekündigt,ist eine Begutachtung durch <strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung spätestensinnerhalb von zwei Wochen nach Eingang <strong>de</strong>s Antrags bei <strong>de</strong>r zuständigen Pflegekassedurchzuführen und <strong>de</strong>r Antragsteller seitens <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes unverzüglich schriftlichdarüber zu informieren, welche Empfehlung <strong>de</strong>r Medizinische Dienst an die Pflegekasse weiterleitet.In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Sätze 3 bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeitim Sinne <strong>de</strong>r §§ 14 und 15 vorliegt. Die Entscheidung <strong>de</strong>r Pflegekasse ist <strong>de</strong>mAntragsteller unverzüglich nach Eingang <strong>de</strong>r Empfehlung <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes bei <strong>de</strong>rPflegekasse schriftlich mitzuteilen.(4) Der Medizinische Dienst soll, soweit <strong>de</strong>r Versicherte einwilligt, die behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzte <strong>de</strong>sVersicherten, insbeson<strong>de</strong>re die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfteund Unterlagen über die für die Begutachtung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungensowie Art, Umfang und Dauer <strong>de</strong>r Hilfebedürftigkeit einholen. Mit Einverständnis <strong>de</strong>sVersicherten sollen auch pflegen<strong>de</strong> Angehörige o<strong>de</strong>r sonstige Personen o<strong>de</strong>r Dienste, die an <strong>de</strong>rPflege <strong>de</strong>s Versicherten beteiligt sind, befragt wer<strong>de</strong>n.(5) Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, <strong>de</strong>m MedizinischenDienst die für die Begutachtung erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zuerteilen. § 276 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V gilt entsprechend.(6) Der Medizinische Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung hat <strong>de</strong>r Pflegekasse das Ergebnis seinerPrüfung zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit unverzüglich zu übermitteln. In seiner Stellungnahmehat <strong>de</strong>r Medizinische Dienst auch das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung, ob und gegebenenfalls welcheMaßnahmen <strong>de</strong>r Prävention und <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig undzumutbar sind, mitzuteilen und Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellenPflegeplan zu empfehlen. Beantragt <strong>de</strong>r Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahmeauch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.(7) Die Aufgaben <strong>de</strong>s Medizinischen Dienstes wer<strong>de</strong>n durch Ärzte in enger Zusammenarbeit mitPflegefachkräften und an<strong>de</strong>ren geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Die Prüfung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeitvon Kin<strong>de</strong>rn ist in <strong>de</strong>r Regel durch beson<strong>de</strong>rs geschulte Gutachter mit einerQualifikation als Gesundheits- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpflegerin o<strong>de</strong>r Gesundheits- undKin<strong>de</strong>rkrankenpfleger o<strong>de</strong>r als Kin<strong>de</strong>rärztin o<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rarzt vorzunehmen. Der MedizinischeDienst ist befugt, <strong>de</strong>n Pflegefachkräften o<strong>de</strong>r sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht <strong>de</strong>mMedizinischen Dienst angehören, die für <strong>de</strong>ren jeweilige Beteiligung erfor<strong>de</strong>rlichenpersonenbezogenen Daten zu übermitteln.- 125 -

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