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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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auch die Fähigkeit zum Vernunft geleiteten zielgerichteten Gehen (z. B. bei <strong>de</strong>sorientiertenPersonen). Demgegenüber kann die Beaufsichtigung beim Gehen allein zur Vermeidungeiner Selbst- o<strong>de</strong>r Fremdgefährdung – ohne dass ein Bezug zu einer Verrichtung besteht –nicht beim Hilfebedarf berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Der Hilfebedarf beim Gehen kann auch aus einer sitzen<strong>de</strong>n Position heraus beginnen o<strong>de</strong>rin dieser en<strong>de</strong>n, beinhaltet also ggf. das Aufstehen und Hinsetzen.Gehen be<strong>de</strong>utet bei Rollstuhlfahrern das Fortbewegen mit Hilfe <strong>de</strong>s Rollstuhls. Das Gehenim Zusammenhang mit <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung ist als hauswirtschaftlicher Hilfebedarfzu werten.Der Gutachter hat <strong>de</strong>n Zeitaufwand für das "Gehen" unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Wohnungzurückzulegen<strong>de</strong>n Wegstrecken und unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Bewegungsfähigkeit<strong>de</strong>s Antragstellers abzuschätzen. Als Maß für die Gehstrecke bei <strong>de</strong>r einzelnen Verrichtungin <strong>de</strong>r "durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation" (vgl. Punkt C 2.4 "Begutachtung <strong>de</strong>rAntragsteller im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung o<strong>de</strong>r in einemHospiz") ist eine einfache Gehstrecke von 8 Metern anzunehmen.Je<strong>de</strong>r Weg ist einzeln zu berücksichtigen (Hin- und Rückweg = 2 x Gehen).13. Das Stehen (Transfer)Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind im Hinblick auf die Durchführung <strong>de</strong>r gesetzlichvorgegebenen Verrichtungen im Rahmen aller anfallen<strong>de</strong>n notwendigen Handlungenzeitlich berücksichtigt (siehe aber auch lfd. Nr. 15).Als Hilfebedarf ist ausschließlich <strong>de</strong>r Transfer zu berücksichtigen. Hierzu zählt z. B. dasUmsetzen von einem Rollstuhl/Sessel auf einen Toilettenstuhl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Transfer in eineBa<strong>de</strong>wanne o<strong>de</strong>r Duschtasse.Je<strong>de</strong>r Transfer ist einzeln zu berücksichtigen (Hin- und Rücktransfer = 2 x Transfer).14. Das TreppensteigenDas Treppensteigen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r hauswirtschaftlichen Versorgung ist alshauswirtschaftlicher Hilfebedarf zu werten.Das Treppensteigen beinhaltet das Überwin<strong>de</strong>n von Stufen innerhalb <strong>de</strong>r Wohnung. Keinean<strong>de</strong>re Verrichtung im Bereich <strong>de</strong>r Grundpflege ist so abhängig vom individuellen Wohnbereich<strong>de</strong>s Antragstellers wie das Treppensteigen. Beson<strong>de</strong>rs ist zu prüfen, ob die Notwendigkeitbesteht, für die Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens eine Treppe zu benutzen. Istdies nicht erfor<strong>de</strong>rlich, kann diese Verrichtung beim Pflegeumfang nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Sollte es notwendig sein, zur Durchführung <strong>de</strong>r Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebenseine Treppe zu benutzen, so hat <strong>de</strong>r Gutachter sich <strong>de</strong>n Bewegungsablauf und <strong>de</strong>n zeitlichenAufwand <strong>de</strong>s Treppensteigens durch <strong>de</strong>n Antragsteller und seine Hilfsperson <strong>de</strong>monstrierenzu lassen und das Ergebnis seiner Beobachtung in seinem Gutachten zu dokumentieren.Bei Begutachtungen in stationären Einrichtungen kann ein Hilfebedarf beim Treppensteigenwegen <strong>de</strong>r Vorgabe <strong>de</strong>r "durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation" nicht gewertet wer<strong>de</strong>n(siehe aber auch lfd. Nr. 15).- 56 -

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