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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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C 2.C 2.1Medizinischer Dienst <strong>de</strong>r KrankenversicherungSichtung <strong>de</strong>r Unterlagen/Einbeziehung <strong>de</strong>r behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzte/<strong>de</strong>rPflegeeinrichtungen und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antragsteller Pflegen<strong>de</strong>n in dieVorbereitung <strong>de</strong>r BegutachtungDer MDK sichtet die Unterlagen <strong>de</strong>r Pflegekasse und prüft, ob vor <strong>de</strong>m Haus-/Krankenhaus-/Heimbesuch/Besuchin sonstigen Einrichtungen (im Folgen<strong>de</strong>n als Besuch bezeichnet)Auskünfte seitens <strong>de</strong>r behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzte <strong>de</strong>s Antragstellers, insbeson<strong>de</strong>re seinesHausarztes, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antragsteller Pflegen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>s Krankenhauses bzw. <strong>de</strong>r Pflegeeinrichtungbenötigt wer<strong>de</strong>n. Hierbei geht es vor allem darum, relevante und aktuelle Informationen,insbeson<strong>de</strong>re zu <strong>de</strong>n pflegebegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Krankheiten o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rungen, zu <strong>de</strong>renVerlauf und zu durchgeführten Behandlungen und Rehabilitationsleistungen sowie zu Art,Umfang und Dauer <strong>de</strong>r Pflege zu erhalten (vgl. § 18 Abs. 4 SGB XI). Zu <strong>de</strong>n Auskunftspflichten<strong>de</strong>r Vertragsärzte bestehen Vereinbarungen zwischen <strong>de</strong>n MDK und <strong>de</strong>n KassenärztlichenVereinigungen. So weit die angefor<strong>de</strong>rten Unterlagen nicht vorgelegt wer<strong>de</strong>n, istdies im Formulargutachten unter Punkt 2.2 "Fremdbefun<strong>de</strong>" zu dokumentieren. Gleichwohlhat <strong>de</strong>r Gutachter eigene Erhebungen anzustellen.C 2.2C 2.2.1Vorbereitung <strong>de</strong>s BesuchsFestlegung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Besuch durchführen<strong>de</strong>n Person/-enAuf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r bereits vorhan<strong>de</strong>nen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Pflegekasse übergebenen undggf. von behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärzten sowie Pflegepersonen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Personen <strong>de</strong>s Krankenhauses,<strong>de</strong>r sonstigen Einrichtungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Pflegeeinrichtungen eingeholten Informationenund <strong>de</strong>s zu erwarten<strong>de</strong>n Schwerpunktes <strong>de</strong>r Begutachtung sollten Arzt und Pflegefachkraft<strong>de</strong>s MDK gemeinsam im Einzelfall festlegen, welcher Gutachter (Arzt und/o<strong>de</strong>rPflegefachkraft, spezielles Fachgebiet, speziell geschulte Gutachter) <strong>de</strong>n Besuch durchführt.Dabei wird auch darüber entschie<strong>de</strong>n, ob dieser durch Gutachter <strong>de</strong>s MDK o<strong>de</strong>r geeigneteexterne Fachkräfte erfolgt. Zur umfassen<strong>de</strong>n Beurteilung <strong>de</strong>r Pflegesituation, insbeson<strong>de</strong>reauch bei <strong>de</strong>r Beurteilung von behin<strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r psychisch kranken Menschenund <strong>de</strong>ren Hilfebedarf, kann die Beteiligung an<strong>de</strong>rer Fachkräfte erfor<strong>de</strong>rlich sein, z. B. aus<strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Hilfe für behin<strong>de</strong>rte Menschen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Psychiatrie. Die Begutachtung <strong>de</strong>rPflegebedürftigkeit von Kin<strong>de</strong>rn ist in <strong>de</strong>r Regel durch beson<strong>de</strong>rs geschulte Gutachter miteiner Qualifikation als Gesundheits- und Kin<strong>de</strong>rkrankenpfleger o<strong>de</strong>r als Kin<strong>de</strong>rarzt vorzunehmen.Ein Arzt ist dann mit <strong>de</strong>m Besuch zu beauftragen, wenn keine o<strong>de</strong>r nur ungenügen<strong>de</strong> Informationenüber rein medizinische Sachverhalte vorliegen, ansonsten kann <strong>de</strong>n Besuchsowohl eine Pflegefachkraft als auch ein Arzt durchführen.In <strong>de</strong>r Regel ist es ausreichend, dass <strong>de</strong>r Besuch von einem Gutachter durchgeführt wird.Ein gemeinsamer Besuch von Arzt und Pflegefachkraft kann dann sinnvoll sein, wenn miteiner beson<strong>de</strong>rs schwierigen <strong>Begutachtungs</strong>situation zu rechnen ist. Zur gemeinsamen Verantwortungvon Ärzten und Pflegefachkräften für das Gutachten siehe Punkt C 2.7 "Gutachtenabschluss".C 2.2.2Ankündigung <strong>de</strong>s BesuchsDer Besuch wird rechtzeitig angekündigt o<strong>de</strong>r vereinbart. Mit dieser Ankündigung wird <strong>de</strong>rAntragsteller gleichzeitig gebeten, eventuell vorhan<strong>de</strong>ne Berichte von betreuen<strong>de</strong>n Dien-11

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