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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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Die <strong>Richtlinien</strong> bestimmen in Ergänzung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeits-<strong>Richtlinien</strong> gemäß § 17Abs. 1 SGB XI die Merkmale zur Annahme eines Härtefalles (§§ 36 Abs. 4, 43 Abs. 3SGB XI) sowie das Verfahren zur Feststellung eines Härtefalles. Sie sind für die Pflegekassen(§ 46 SGB XI) sowie für <strong>de</strong>n Medizinischen Dienst <strong>de</strong>r Krankenversicherung (MDK) verbindlich(§§ 213 SGB V, 53a SGB XI). Regionale Abweichungen sind nicht zulässig.2. AnwendungsbereichDie Härtefallregelungen im Sinne dieser <strong>Richtlinien</strong> fin<strong>de</strong>n Anwendung, soweit beiAntragstellern mit einem Hilfebedarf <strong>de</strong>r Pflegestufe III Leistungsanträge auf die häuslichePflegehilfe nach § 36 SGB XI, die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI o<strong>de</strong>r dievollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI gerichtet sind.3. Verfahren zur Feststellung eines HärtefallesLiegt bei einem Antragsteller ein Hilfebedarf <strong>de</strong>r Pflegestufe III vor, hat <strong>de</strong>r Gutachterentsprechend <strong>de</strong>n nachstehen<strong>de</strong>n Merkmalen (Ziffer 4) aufgrund konkreter Tatsachennachvollziehbar festzustellen, ob ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwandvorliegt und dokumentiert dies im Gutachten zur Feststellung <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit gemäßSGB XI.Die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, trifft die Pflegekasse auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>sGutachtens <strong>de</strong>s MDK.4. Merkmale für einen außergewöhnlich hohen PflegeaufwandDer Pflegeaufwand wird bestimmt durch die Art, die Dauer und <strong>de</strong>n Rhythmus <strong>de</strong>rerfor<strong>de</strong>rlichen Pflegemaßnahmen. Dieser kann sich aufgrund <strong>de</strong>r individuellen Situation <strong>de</strong>sPflegebedürftigen als außergewöhnlich hoch bzw. intensiv darstellen, wenn die täglichdurchzuführen<strong>de</strong>n Pflegemaßnahmen das übliche Maß <strong>de</strong>r Grundversorgung im Sinne vonZiffer 4.1.3 (Pflegestufe III) <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeits-<strong>Richtlinien</strong> quantitativ o<strong>de</strong>r qualitativweit übersteigen.Das ist <strong>de</strong>r Fall, wenn- Hilfe bei <strong>de</strong>r Körperpflege, <strong>de</strong>r Ernährung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mobilität min<strong>de</strong>stens 6 Stun<strong>de</strong>ntäglich, davon min<strong>de</strong>stens dreimal in <strong>de</strong>r Nacht, erfor<strong>de</strong>rlich ist. Bei Pflegebedürftigenin vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehen<strong>de</strong> medizinischeBehandlungspflege zu berücksichtigen.o<strong>de</strong>r- die Grundpflege für <strong>de</strong>n Pflegebedürftigen auch <strong>de</strong>s Nachts nur von mehreren Pflegekräftengemeinsam (zeitgleich) erbracht wer<strong>de</strong>n kann. Das zeitgleiche Erbringen<strong>de</strong>r Grundpflege <strong>de</strong>s Nachts durch mehrere Pflegekräfte erfor<strong>de</strong>rt, dass wenigstensbei einer Verrichtung tagsüber und <strong>de</strong>s Nachts neben einer professionellenPflegekraft min<strong>de</strong>stens eine weitere Pflegeperson, die nicht bei einem Pflegedienstbeschäftigt sein muss (z. B. Angehörige), tätig wer<strong>de</strong>n muss.- 141 -

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