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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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− ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit erfüllt sind,− welche Pflegestufe vorliegt,− ob und ggf. in welchem Maße eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegtund− ob und in welchem Umfang geeignete therapeutische bzw. rehabilitative Leistungen inBetracht kommen,kann die Begutachtung <strong>de</strong>s Antragstellers bzw. Pflegebedürftigen im Wohnbereich unterbleiben.Sind weitere Feststellungen (z. B. zur pflegerischen Versorgung, Versorgung mit Hilfs-/Pflegehilfsmitteln o<strong>de</strong>r zur Verbesserung <strong>de</strong>s Wohnumfel<strong>de</strong>s) notwendig, sind diese imRahmen eines Besuchs zu treffen.Stellt <strong>de</strong>r Gutachter im Rahmen einer Begutachtung aus Anlass eines isolierten Antrags aufFeststellung <strong>de</strong>s Vorliegens einer erheblich o<strong>de</strong>r in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz(zur insoweit erfor<strong>de</strong>rlichen Beratung von Seiten <strong>de</strong>r Pflegekasse vgl. PunktC 1. „Pflegekasse“) fest, dass eine weitergehen<strong>de</strong> Begutachtung zur Feststellung <strong>de</strong>s Vorliegensvon Pflegebedürftigkeit o<strong>de</strong>r zur Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe voraussichtlicherfolgreich wäre, berät <strong>de</strong>r Gutachter <strong>de</strong>n Antragsteller entsprechend. Erweitert <strong>de</strong>rAntragsteller daraufhin sein Antragsbegehren, dokumentiert <strong>de</strong>r Gutachter die Antragserweiterung,führt eine vollständige Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeitnach Abschnitt D durch und informiert die Pflegekasse.C 2.4Begutachtung <strong>de</strong>r Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationärenRehabilitationseinrichtung o<strong>de</strong>r in einem HospizBefin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Antragsteller im Krankenhaus o<strong>de</strong>r in einer stationären Rehabilitationseinrichtung,ist die Begutachtung in <strong>de</strong>r Einrichtung durchzuführen, wenn Hinweise vorliegen,dass dies zur Sicherstellung <strong>de</strong>r ambulanten o<strong>de</strong>r stationären Weiterversorgung undBetreuung (z. B. Kurzzeitpflege, Wohnumfeldverbesserungen) erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r die Inanspruchnahmevon Pflegezeit nach <strong>de</strong>m Pflegezeitgesetz <strong>de</strong>m Arbeitgeber <strong>de</strong>r pflegen<strong>de</strong>nPerson angekündigt wur<strong>de</strong>. Gleiches gilt für Antragsteller, die sich in einem Hospiz befin<strong>de</strong>n.In diesen Fällen kann es zunächst ausreichen, eine Aussage zum Vorliegen vonPflegebedürftigkeit im Sinne <strong>de</strong>s SGB XI zu treffen (siehe Punkt C 3. „Bearbeitungs-/<strong>Begutachtungs</strong>fristen“). Auch bei dieser Begutachtung sind die Grundsätze− Vorrang von Rehabilitation vor Pflege und− Vorrang von ambulanter vor stationärer Pflegezu beachten.Soll <strong>de</strong>r Antragsteller dauerhaft stationär gepflegt wer<strong>de</strong>n, hat in <strong>de</strong>r Regel im unmittelbarenAnschluss an die Begutachtung in <strong>de</strong>r Einrichtung zeitnah eine ergänzen<strong>de</strong> Begutachtung<strong>de</strong>s häuslichen Umfel<strong>de</strong>s stattzufin<strong>de</strong>n. Diese kann unterbleiben, wenn dadurch <strong>de</strong>r imRahmen <strong>de</strong>r Begutachtung festzustellen<strong>de</strong> Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt wer<strong>de</strong>nkann. Das kann zutreffen bei− fehlen<strong>de</strong>r Pflegeperson,13

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