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Begutachtungs-Richtlinien - BRi - Nullbarriere.de

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Hilfe reicht auch dann nicht aus, wenn zusätzlich die ständige Einsatzbereitschaft einerHilfsperson erfor<strong>de</strong>rlich ist. Eine gezielte Verlagerung <strong>de</strong>r Hilfeleistung in die Nacht rechtfertigtnicht die Anerkennung als nächtlicher Hilfebedarf; maßgebend ist <strong>de</strong>r individuell notwendigeGrundpflegebedarf <strong>de</strong>s Pflegebedürftigen. Es ist beson<strong>de</strong>rs wichtig, dass <strong>de</strong>r Gutachterdie diesbezüglichen Angaben auf ihre Plausibilität prüft (z. B. anhand <strong>de</strong>r Pflegedokumentationo<strong>de</strong>r eventuell vorhan<strong>de</strong>ner längerfristiger Aufzeichnungen über <strong>de</strong>n Pflegeverlauf).Wird ein nächtlicher Grundpflegebedarf festgestellt, so ist dieser unter <strong>de</strong>r Zeile "NächtlicherGrundpflegebedarf" unter Punkt 4.3 "Mobilität" <strong>de</strong>s Formulargutachtens nach Art undUmfang geson<strong>de</strong>rt zu dokumentieren.Im Falle nächtlicher Sedierung ist bei <strong>de</strong>r gutachterlichen Ermittlung <strong>de</strong>s nächtlichen Hilfebedarfsund <strong>de</strong>ssen Wertung wie folgt zu verfahren:a) Bei Sedierung und ausreichen<strong>de</strong>r Pflege wird nur die tatsächlich in <strong>de</strong>r Nacht anfallen<strong>de</strong>(erbrachte) Hilfeleistung berücksichtigt, so weit sie notwendig ist.b) Geht eine Sedierung mit einem offensichtlichen Defizit in <strong>de</strong>r Grundpflege einher, in<strong>de</strong>mbeispielsweise die nächtliche Hilfeleistung beim Einkoten und Einnässen unterbleibt, istdie Pflege als nicht sichergestellt zu kennzeichnen. Ein nächtlicher Hilfebedarf ist in diesenFällen als gegeben anzusehen und bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Pflegestufe zu berücksichtigen,auch wenn keine entsprechen<strong>de</strong> Hilfe geleistet wur<strong>de</strong>. Das pflegerische Defizitist geson<strong>de</strong>rt zu dokumentieren (siehe Punkt D 4.0 / IV. "<strong>Begutachtungs</strong>- bzw. Bewertungsschritte").ErläuterungenD 4.0 / III. / 4.Ermittlung <strong>de</strong>s zeitlichen Umfanges <strong>de</strong>s regelmäßigen HilfebedarfsDer Gutachter hat <strong>de</strong>n Zeitbedarf in <strong>de</strong>r Grundpflege für die Einzelverrichtungen sowie <strong>de</strong>nZeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung insgesamt anzugeben. Maßstab für dieBemessung <strong>de</strong>s Pflegezeitaufwan<strong>de</strong>s ist die Pflegezeit, die nichtprofessionelle Pflegepersonenim Sinne <strong>de</strong>r Laienpflege benötigen wür<strong>de</strong>n. Zur Pflegezeitbemessung dienen dieOrientierungswerte (Punkt F "Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für die in § 14SGB XI genannten Verrichtungen <strong>de</strong>r Grundpflege" Punkte 4.1 – 4.3). Auch bei <strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>r Orientierungswerte bleibt die individuelle Pflegesituation für die Feststellung<strong>de</strong>s zeitlichen Umfangs <strong>de</strong>s Hilfebedarfs maßgeblich. Insbeson<strong>de</strong>re ist zu prüfen, ob dieDurchführung <strong>de</strong>r Pflege durch beson<strong>de</strong>re Faktoren wie z. B. verrichtungsbezogene krankheitsspezifischePflegemaßnahmen beeinflusst ist. Als verrichtungsbezogene krankheitsspezifischePflegemaßnahmen kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die aus medizinisch-pflegerischenGrün<strong>de</strong>n regelmäßig und auf Dauer− untrennbarer Bestandteil <strong>de</strong>r Hilfe bei <strong>de</strong>n in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen<strong>de</strong>r Grundpflege sind o<strong>de</strong>r− objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesenVerrichtungen vorgenommen wer<strong>de</strong>n müssen.Ausgangspunkt für die Bewertung verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmenist <strong>de</strong>r Hilfebedarf bei <strong>de</strong>r jeweiligen Verrichtung <strong>de</strong>r Grundpflege nach § 14Abs. 4 SGB XI. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen stellen fürsich allein gesehen keine Verrichtungen <strong>de</strong>s täglichen Lebens dar und können <strong>de</strong>shalb nurdann berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn sie bei bestehen<strong>de</strong>m Hilfebedarf bei <strong>de</strong>n Verrichtungen<strong>de</strong>r Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI zusätzlich notwendig sind. Nur dann sind verrichtungsbezogenekrankheitsspezifische Pflegemaßnahmen im Sinne eines Erschwernis-36

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