Leitfaden für pflegende Angehörige
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Vereinbarkeit von Pflege und Beruf/ Pflegezeit<br />
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf<br />
Freistellung von der Arbeit <strong>für</strong> bis zu sechs Monate<br />
Als berufstätiger Pflegeperson wird Ihnen die Möglichkeit<br />
Berufstätige können sich <strong>für</strong><br />
gegeben, sich <strong>für</strong> die Dauer von bis zu sechs Monaten<br />
6 Monate sozialversichert von<br />
von der Arbeit freistellen zu lassen, um sich selbst um<br />
Ihrer Arbeit freistellen lassen,<br />
Ihren <strong>Angehörige</strong>n kümmern zu können (sogenannte<br />
sofern der Arbeitgeber mehr<br />
„Pflegezeit“). Es handelt sich dabei um eine sozialversi-<br />
als 15 Beschäftigte hat.<br />
cherte Freistellung von der Arbeit. Anspruch auf Pflegezeit<br />
haben Sie, wenn Sie einen nahen Verwandten, bei dem mindestens die Pflegestufe I<br />
vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern<br />
mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber<br />
zehn Tage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich ankündigen.<br />
Teilweise Freistellung<br />
Es ist ggf. auch eine teilweise Freistellung von der Arbeit möglich. Über die Verringerung und<br />
die Verteilung der Arbeitszeit treffen Sie dann eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber.<br />
Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit<br />
Die Pflegezeit können Sie nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden. Ausnahmen<br />
bestehen nur in bestimmten Fällen, z. B. wenn der Pflegebedürftige verstirbt, in eine<br />
stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen<br />
<strong>Angehörige</strong>n aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar geworden ist.<br />
Soziale Absicherung in der Pflegezeit (� Seite 67)<br />
Anspruch auf kurzzeitige Freistellung<br />
Wird ein naher <strong>Angehörige</strong>r akut pflegebedürftig, können Sie bis zu zehn Arbeitstage von der<br />
Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser<br />
Zeit selbst sicherzustellen. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie die Pflegebedürftigkeit<br />
und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.<br />
Eine kurzzeitige Freistellung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig<br />
von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-,<br />
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.<br />
Weitere Informationen zur Inanspruchnahme von „Pflegezeit“ erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.<br />
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