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Leitfaden für pflegende Angehörige

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Vereinbarkeit von Pflege und Beruf/ Pflegezeit<br />

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf<br />

Freistellung von der Arbeit <strong>für</strong> bis zu sechs Monate<br />

Als berufstätiger Pflegeperson wird Ihnen die Möglichkeit<br />

Berufstätige können sich <strong>für</strong><br />

gegeben, sich <strong>für</strong> die Dauer von bis zu sechs Monaten<br />

6 Monate sozialversichert von<br />

von der Arbeit freistellen zu lassen, um sich selbst um<br />

Ihrer Arbeit freistellen lassen,<br />

Ihren <strong>Angehörige</strong>n kümmern zu können (sogenannte<br />

sofern der Arbeitgeber mehr<br />

„Pflegezeit“). Es handelt sich dabei um eine sozialversi-<br />

als 15 Beschäftigte hat.<br />

cherte Freistellung von der Arbeit. Anspruch auf Pflegezeit<br />

haben Sie, wenn Sie einen nahen Verwandten, bei dem mindestens die Pflegestufe I<br />

vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern<br />

mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber<br />

zehn Tage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich ankündigen.<br />

Teilweise Freistellung<br />

Es ist ggf. auch eine teilweise Freistellung von der Arbeit möglich. Über die Verringerung und<br />

die Verteilung der Arbeitszeit treffen Sie dann eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber.<br />

Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit<br />

Die Pflegezeit können Sie nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden. Ausnahmen<br />

bestehen nur in bestimmten Fällen, z. B. wenn der Pflegebedürftige verstirbt, in eine<br />

stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen<br />

<strong>Angehörige</strong>n aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar geworden ist.<br />

Soziale Absicherung in der Pflegezeit (� Seite 67)<br />

Anspruch auf kurzzeitige Freistellung<br />

Wird ein naher <strong>Angehörige</strong>r akut pflegebedürftig, können Sie bis zu zehn Arbeitstage von der<br />

Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser<br />

Zeit selbst sicherzustellen. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie die Pflegebedürftigkeit<br />

und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.<br />

Eine kurzzeitige Freistellung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig<br />

von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.<br />

Weitere Informationen zur Inanspruchnahme von „Pflegezeit“ erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.<br />

Seite 79

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