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Leitfaden für pflegende Angehörige

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Leistungen der Pflegekasse<br />

Höchstbetrag (siehe auch Seite 35). Diese Leistung kann ggf. auch im Anschluss an die<br />

Inanspruchnahme von Kurzzeitpflegeleistungen (siehe oben) in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Soziale Sicherung <strong>für</strong> Pflegepersonen<br />

Rentenversicherung<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglich-<br />

Anspruchsberechtigt ist,<br />

keit, dass die Pflegekasse des Pflegebedürftigen <strong>für</strong> die<br />

wer einen Pflegebedürftigen<br />

Person, die die Pflege durchführt, Beiträge in die Renten-<br />

zu Hause mindestens 14<br />

versicherung einzahlt.<br />

Stunden pro Woche nicht<br />

erwerbsmäßig pflegt.<br />

Die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge durch<br />

die Pflegeversicherung ist ein komplexes Thema, das<br />

sich an dieser Stelle nicht abschließend darstellen lässt. Es können lediglich die wesentlichen<br />

Anspruchsgrundlagen und Ausschlussgründe genannt werden. Sofern dieses Thema<br />

<strong>für</strong> Sie relevant sein könnte, ist ein Beratungsgespräch mit der Pflegekasse (siehe Seite 87)<br />

unerlässlich. Wie bei allen Leistungen der Pflegeversicherung ist ein entsprechender Antrag<br />

bei der Pflegekasse Voraussetzung <strong>für</strong> die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen<br />

durch die Pflegekasse.<br />

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Personen, die<br />

• einen Pflegebedürftigen (= Vorliegen einer Pflegestufe I, II oder III),<br />

• nicht erwerbsmäßig (= von dem Pflegebedürftigen wird nicht mehr als das Pflegegeld als<br />

finanzielle Anerkennung <strong>für</strong> die Pflege gezahlt),<br />

• mindestens 14 Stunden wöchentlich (= Grundlage ist das MDK-Gutachten, es werden<br />

Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt),<br />

• in häuslicher Umgebung (= im Haushalt des Pflegebedürftigen)<br />

pflegen. Rentenbeiträge werden nur gezahlt, solange diese Vorraussetzungen erfüllt sind.<br />

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auch während des Urlaubs einer<br />

Pflegeperson entrichtet. Damit erhöht sich der Rentenanspruch.<br />

Im Übrigen ist die Übernahme von Rentenbeiträgen unter gewissen Umständen von vornherein<br />

ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere:<br />

• die Pflegeperson übt neben der Pflegetätigkeit eine anderweitige Beschäftigung oder<br />

selbstständige Tätigkeit von durchschnittlich mehr als 30 Stunden in der Woche aus,<br />

• die Pflegeperson bezieht bereits eine Vollrente wegen Alters (z. B. Regelaltersrente, Altersrente<br />

<strong>für</strong> Frauen) bzw. hat das 65. Lebensjahr bereits vollendet.<br />

Seite 67

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