Leitfaden für pflegende Angehörige
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Leistungen der Pflegekasse<br />
Höchstbetrag (siehe auch Seite 35). Diese Leistung kann ggf. auch im Anschluss an die<br />
Inanspruchnahme von Kurzzeitpflegeleistungen (siehe oben) in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Soziale Sicherung <strong>für</strong> Pflegepersonen<br />
Rentenversicherung<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglich-<br />
Anspruchsberechtigt ist,<br />
keit, dass die Pflegekasse des Pflegebedürftigen <strong>für</strong> die<br />
wer einen Pflegebedürftigen<br />
Person, die die Pflege durchführt, Beiträge in die Renten-<br />
zu Hause mindestens 14<br />
versicherung einzahlt.<br />
Stunden pro Woche nicht<br />
erwerbsmäßig pflegt.<br />
Die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge durch<br />
die Pflegeversicherung ist ein komplexes Thema, das<br />
sich an dieser Stelle nicht abschließend darstellen lässt. Es können lediglich die wesentlichen<br />
Anspruchsgrundlagen und Ausschlussgründe genannt werden. Sofern dieses Thema<br />
<strong>für</strong> Sie relevant sein könnte, ist ein Beratungsgespräch mit der Pflegekasse (siehe Seite 87)<br />
unerlässlich. Wie bei allen Leistungen der Pflegeversicherung ist ein entsprechender Antrag<br />
bei der Pflegekasse Voraussetzung <strong>für</strong> die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen<br />
durch die Pflegekasse.<br />
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Personen, die<br />
• einen Pflegebedürftigen (= Vorliegen einer Pflegestufe I, II oder III),<br />
• nicht erwerbsmäßig (= von dem Pflegebedürftigen wird nicht mehr als das Pflegegeld als<br />
finanzielle Anerkennung <strong>für</strong> die Pflege gezahlt),<br />
• mindestens 14 Stunden wöchentlich (= Grundlage ist das MDK-Gutachten, es werden<br />
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung berücksichtigt),<br />
• in häuslicher Umgebung (= im Haushalt des Pflegebedürftigen)<br />
pflegen. Rentenbeiträge werden nur gezahlt, solange diese Vorraussetzungen erfüllt sind.<br />
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auch während des Urlaubs einer<br />
Pflegeperson entrichtet. Damit erhöht sich der Rentenanspruch.<br />
Im Übrigen ist die Übernahme von Rentenbeiträgen unter gewissen Umständen von vornherein<br />
ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere:<br />
• die Pflegeperson übt neben der Pflegetätigkeit eine anderweitige Beschäftigung oder<br />
selbstständige Tätigkeit von durchschnittlich mehr als 30 Stunden in der Woche aus,<br />
• die Pflegeperson bezieht bereits eine Vollrente wegen Alters (z. B. Regelaltersrente, Altersrente<br />
<strong>für</strong> Frauen) bzw. hat das 65. Lebensjahr bereits vollendet.<br />
Seite 67