Leitfaden für pflegende Angehörige
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Vorsorge und rechtliche Betreuung<br />
Vorsorge und rechtliche Betreuung<br />
Der Notfall sollte – auch in rechtlicher Hinsicht – niemanden unvorbereitet treffen. Eine<br />
plötzliche Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der<br />
allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Beide Situationen können zur Folge<br />
haben, dass Sie Ihre persönlichen Dinge – rechtlich – nicht mehr selbst regeln können und<br />
auf die Mitwirkung anderer angewiesen sind. Ein automatisches Vertretungsrecht gibt es<br />
nicht, auch nicht <strong>für</strong> <strong>Angehörige</strong>. Für einen Volljährigen können <strong>Angehörige</strong> (oder andere<br />
Personen) nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund<br />
einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer. Jeder Volljährige<br />
sollte daher rechtzeitig <strong>für</strong> sich selbst entscheiden, welche Regelung <strong>für</strong> ihn persönlich die<br />
geeignete ist.<br />
Vollmacht/ Vorsorgevollmacht<br />
Mit einer Vollmacht wird/werden eine Person/Personen des Vertrauens bevollmächtigt, im<br />
Falle eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit rechtswirksam <strong>für</strong> den Vollmachtgeber<br />
entscheiden zu können. Erst eine umfassend erteilte Vollmacht schließt eine rechtliche<br />
Betreuung – auch in Teilbereichen – aus. Die erteilte Vollmacht unterliegt nicht der gerichtlichen<br />
Kontrolle, sie steht und fällt mit der Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten. Die Wirksamkeit<br />
einer Vollmacht ist nicht vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Krankheit, Unfall)<br />
abhängig. Sie wird mit Erteilung sofort wirksam. Die „Vorsorgevollmacht“ wirkt nicht sofort,<br />
sondern erst im „Bedarfsfall“. Die Bedingung, wann die Vorsorgevollmacht in Kraft tritt,<br />
sollte genannt sein (Vorlage der Vollmacht/Vorlage eines ärztlichen Attestes). Vollmacht und<br />
Vorsorgevollmacht sind schriftlich – nicht zwingend handschriftlich – zu verfassen und eigenhändig<br />
zu unterschreiben. Die Unterschrift eines Zeugen ist wünschenswert, aber nicht<br />
erforderlich. Eine notarielle Beglaubigung oder „notarielle Beurkundung“ sind nicht vorgeschrieben,<br />
aber im Einzelfall notwendig, z. B. bei Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken<br />
oder bei Darlehensaufnahme. Die Vollmacht kann bei den persönlichen Unterlagen,<br />
beim Bevollmächtigten, einer weiteren Vertrauensperson, beim Notar oder bei der Bundesnotarkammer<br />
(Zentrales Vorsorgeregister) aufbewahrt werden.<br />
Betreuungsverfügung<br />
Die rechtliche Betreuung wird vom Amtsgericht eingerichtet, wenn ein Volljähriger aufgrund<br />
von Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen<br />
kann. Der "Bedarfsfall" muss daher schon eingetreten sein. Eine vorsorglich eingerichtete<br />
rechtliche Betreuung ist gesetzlich nicht gestattet. Der Betreuer hat im Rahmen seines Auf-<br />
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