14.02.2013 Aufrufe

Leitfaden für pflegende Angehörige

Leitfaden für pflegende Angehörige

Leitfaden für pflegende Angehörige

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vorsorge und rechtliche Betreuung<br />

Vorsorge und rechtliche Betreuung<br />

Der Notfall sollte – auch in rechtlicher Hinsicht – niemanden unvorbereitet treffen. Eine<br />

plötzliche Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der<br />

allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Beide Situationen können zur Folge<br />

haben, dass Sie Ihre persönlichen Dinge – rechtlich – nicht mehr selbst regeln können und<br />

auf die Mitwirkung anderer angewiesen sind. Ein automatisches Vertretungsrecht gibt es<br />

nicht, auch nicht <strong>für</strong> <strong>Angehörige</strong>. Für einen Volljährigen können <strong>Angehörige</strong> (oder andere<br />

Personen) nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund<br />

einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer. Jeder Volljährige<br />

sollte daher rechtzeitig <strong>für</strong> sich selbst entscheiden, welche Regelung <strong>für</strong> ihn persönlich die<br />

geeignete ist.<br />

Vollmacht/ Vorsorgevollmacht<br />

Mit einer Vollmacht wird/werden eine Person/Personen des Vertrauens bevollmächtigt, im<br />

Falle eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit rechtswirksam <strong>für</strong> den Vollmachtgeber<br />

entscheiden zu können. Erst eine umfassend erteilte Vollmacht schließt eine rechtliche<br />

Betreuung – auch in Teilbereichen – aus. Die erteilte Vollmacht unterliegt nicht der gerichtlichen<br />

Kontrolle, sie steht und fällt mit der Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten. Die Wirksamkeit<br />

einer Vollmacht ist nicht vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Krankheit, Unfall)<br />

abhängig. Sie wird mit Erteilung sofort wirksam. Die „Vorsorgevollmacht“ wirkt nicht sofort,<br />

sondern erst im „Bedarfsfall“. Die Bedingung, wann die Vorsorgevollmacht in Kraft tritt,<br />

sollte genannt sein (Vorlage der Vollmacht/Vorlage eines ärztlichen Attestes). Vollmacht und<br />

Vorsorgevollmacht sind schriftlich – nicht zwingend handschriftlich – zu verfassen und eigenhändig<br />

zu unterschreiben. Die Unterschrift eines Zeugen ist wünschenswert, aber nicht<br />

erforderlich. Eine notarielle Beglaubigung oder „notarielle Beurkundung“ sind nicht vorgeschrieben,<br />

aber im Einzelfall notwendig, z. B. bei Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken<br />

oder bei Darlehensaufnahme. Die Vollmacht kann bei den persönlichen Unterlagen,<br />

beim Bevollmächtigten, einer weiteren Vertrauensperson, beim Notar oder bei der Bundesnotarkammer<br />

(Zentrales Vorsorgeregister) aufbewahrt werden.<br />

Betreuungsverfügung<br />

Die rechtliche Betreuung wird vom Amtsgericht eingerichtet, wenn ein Volljähriger aufgrund<br />

von Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen<br />

kann. Der "Bedarfsfall" muss daher schon eingetreten sein. Eine vorsorglich eingerichtete<br />

rechtliche Betreuung ist gesetzlich nicht gestattet. Der Betreuer hat im Rahmen seines Auf-<br />

Seite 73

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!