Leitfaden für pflegende Angehörige
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Leistungen der Pflegekasse<br />
Auch Frau Müller, die Ehefrau des Schlaganfallpatienten aus unserem ersten Beispiel (Seite<br />
12), hat einen Antrag auf Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen gestellt. Da die<br />
Pflege ihres Mannes viel Zeit in Anspruch nimmt – lt. MDK Gutachten etwas mehr als 14<br />
Stunden pro Woche – kann sie ihren Beruf nur noch 10 Stunden in der Woche ausüben. Sie<br />
ist selbst noch keine Rentnerin, so dass die Pflegekasse letztlich <strong>für</strong> sie einen Beitrag von<br />
681,33 € (= Beitragsbemessungsgrundlage West <strong>für</strong> Pflegepersonen 2010 bei Pflegestufe I)<br />
bei der Deutschen Rentenversicherung einzahlt.<br />
Unfallversicherung<br />
Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Pfle-<br />
Anspruchsberechtigt ist,<br />
gepersonen in die Rentenversicherung einbezogen wer-<br />
wer einen Pflegebedürftigen<br />
den, erfolgt - <strong>für</strong> die Pflegeperson beitragsfrei – eine Auf-<br />
zu Hause mindestens 14<br />
nahme in die gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings<br />
Stunden pro Woche nicht<br />
spielt es hier keine Rolle, ob die Pflegeperson noch eine<br />
erwerbsmäßig pflegt.<br />
zusätzliche Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich<br />
ausführt. Der Versicherungsschutz gilt <strong>für</strong> alle Unfälle, die im Zusammenhang mit<br />
der Pflegetätigkeit stehen – sowohl in der Wohnung als auch außerhalb, wie z. B. beim Einkaufen.<br />
Im Versicherungsfall ist es wichtig, den Hausarzt sofort darüber zu unterrichten, dass<br />
die Verletzung/der Unfall im Rahmen der Pflegetätigkeit aufgetreten ist. Der Hausarzt wird<br />
dies dann unverzüglich der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen melden.<br />
Soziale Absicherung in der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG)<br />
Auch in der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (� Seite 79) bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz<br />
in der Regel erhalten, da während dieser Zeit regelmäßig eine Familienversicherung<br />
besteht. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, gewährt die Pflegeversicherung<br />
auf Antrag Beitragszuschüsse zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung. Darüber hinaus sind<br />
Sie in der Pflegezeit rentenversichert, wenn Sie Ihren <strong>Angehörige</strong>n mindestens 14 Stunden<br />
in der Woche pflegen. Auch die Arbeitslosenversicherung besteht weiter fort. Die Beiträge<br />
werden von der Pflegekasse übernommen.<br />
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