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HYPO TIROL BANK AG

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(ii)(iii)(iv)Zinsen dürfen auf die Schuldverschreibungen insoweit gezahlt werden, als die Zahlungen imJahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind.Vor Auflösung der Emittentin dürfen Schuldverschreibungen nur getilgt werden, wenn diewährend der Laufzeit der Schuldverschreibungen angefallenen Nettoverluste anteilsmäßigabgezogen wurden.Die Restlaufzeit der Schuldverschreibungen muss zumindest drei Jahre betragen. Die Emittentinkann die Schuldverschreibungen mit Wirkung vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohneKündigungsfrist kündigen, falls dies vertraglich vorgesehen ist und die Emittentin vor KündigungKapital in gleicher Höhe und von zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft unddokumentiert hat.]§ 3ZINSEN[Im Fall von festverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen:(1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihrenGesamtnennbetrag vom [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in§ 5(1) definiert) (ausschließlich) mit jährlich [Zinssatz einfügen] % verzinst. Die Zinsen sind nachträglicham [Festzinstermin(e) einfügen] eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"). Die ersteZinszahlung erfolgt am [ersten Zinszahlungstag einfügen] [sofern der erste Zinszahlungstag nicht dererste Jahrestag des Verzinsungsbeginns ist einfügen: und beläuft sich auf [anfänglichenBruchteilszinsbetrag für die festgelegte Stückelung einfügen] je Schuldverschreibung im Nennbetragvon [festgelegte Stückelung einfügen]]. [Sofern der Fälligkeitstag kein Festzinstermin ist, einfügen:Die Zinsen für den Zeitraum vom [den letzten dem Fälligkeitstag vorausgehenden Festzinstermineinfügen] (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich) belaufen sich auf [abschließendenBruchteilszinsbetrag für die festgelegte Stückelung einfügen] je Schuldverschreibung im Nennbetragvon [festgelegte Stückelung einfügen].](2) Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Tagvorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen beiFälligkeit nicht einlöst, erfolgt die Verzinsung des ausstehenden Gesamtnennbetrages derSchuldverschreibungen vom Tag der Fälligkeit bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung derSchuldverschreibungen in Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes für Verzugszinsen. 5(3) Berechnung der Zinsen für Teile von Zeiträumen. Sofern Zinsen für einen Zeitraum von weniger alseinem Jahr zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Zinstagequotienten (wienachstehend definiert).][Im Fall von variabel verzinslichen Schuldverschreibungen einfügen:(1) Zinszahlungstage.(a) Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Gesamtnennbetrag vom [Verzinsungsbeginneinfügen] an (der "Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag(ausschließlich) und danach von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum nächstfolgendenZinszahlungstag (ausschließlich) verzinst. Zinsen auf die Schuldverschreibungen sind an jedemZinszahlungstag zahlbar.(b) "Zinszahlungstag" bedeutet [im Fall von festgelegten Zinszahlungstagen einfügen: jeder[festgelegte Zinszahlungstage einfügen].] [im Fall von festgelegten Zinsperioden einfügen:(soweit diese Anleihebedingungen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen) jeweils der Tag, der[Zahl einfügen] [Wochen] [Monate] [andere festgelegte Zeiträume einfügen] nach demvorausgehenden Zinszahlungstag liegt, oder im Fall des ersten Zinszahlungstages, nach demVerzinsungsbeginn.](c) Fällt ein Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Geschäftstag ist, so wird der Zinszahlungstag[bei Anwendung der Modified Following Business Day Convention einfügen: auf dennächstfolgenden Geschäftstag verschoben, es sei denn, jener würde dadurch in den nächstenKalendermonat fallen; in diesem Fall wird der Zinszahlungstag auf den unmittelbar vorausgehendenGeschäftstag vorgezogen.]5Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutsche Bundesbank von Zeitzu Zeit veröffentlichten Basiszinssatz, §§ 288 Absatz 1, 247 BGB.108

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