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HYPO TIROL BANK AG

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(4) Leitung der Abstimmung. Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar oder,falls der gemeinsame Vertreter zur Abstimmung aufgefordert hat, vom gemeinsamen Vertreter geleitet.(5) Stimmrecht. An Abstimmungen der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetragsoder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil.(6) Gemeinsamer Vertreter.[Falls kein gemeinsamer Vertreter in den Bedingungen bestellt wird, einfügen: Die Gläubiger könnendurch Mehrheitsbeschluß zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubigerbestellen.][Im Fall der Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Bedingungen, einfügen: GemeinsamerVertreter ist [●]. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist auf das Zehnfache seiner jährlichenVergütung beschränkt, es sei denn, dem gemeinsamen Vertreter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurLast.]Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von denGläubigern durch Mehrheitsbeschluß eingeräumt wurden. Er hat die Weisungen der Gläubiger zu befolgen.Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zurselbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn der Mehrheitsbeschluß sieht diesausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Gläubigern zu berichten. Für dieAbberufung und die sonstigen Rechte und Pflichten des gemeinsamen Vertreters gelten die Vorschriftendes SchVG.]§ [12]BEGEBUNG WEITERER SCHULDVERSCHREIBUNGEN, ANKAUF UND ENTWERTUNG[(1)] Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit [im Fall vonfundierten Bankschuldverschreibungen einfügen: vorbehaltlich der gesetzlichen Deckung (Kaution)]ohne Zustimmung der Gläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfallsmit Ausnahme des Tags der Begebung, des Verzinsungsbeginns und/oder des Ausgabepreises) in derWeise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden.[Im Fall von anderen als Nachrangkapitalschuldverschreibungen, kurzfristigenNachrangkapitalschuldverschreibungen und Ergänzungskapitalschuldverschreibungen einfügen:(2) Ankauf. Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zu jedembeliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen Schuldverschreibungen können nach Wahlder Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder bei der Emissionsstelle zwecks Entwertung eingereichtwerden. Sofern diese Käufe durch öffentliches Angebot erfolgen, muss dieses Angebot allen Gläubigerngemacht werden.(3) Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich zuentwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden.]§ [13]MITTEILUNGEN[ [Im Fall von Schuldverschreibungen, die an der Luxemburger Börse notiert werden, einfügen:(1) Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen erfolgen durchelektronische Publikation auf der Website der Luxemburger Börse (www.bourse.lu). Jede Mitteilung gilt amdritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt.][Im Fall von Schuldverschreibungen, die an einer anderen Börse als der Luxemburger Börse notiertsind, relevante Bestimmungen einfügen][(2)] Mitteilungen an das Clearing System.[Im Fall von Schuldverschreibungen, die nicht notiert sind, einfügen: Die Emittentin wird alle dieSchuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an dieGläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an dasClearing System als den Gläubigern mitgeteilt.][Im Fall von Schuldverschreibungen, die an der Luxemburger Börse notiert sind, einfügen: SolangeSchuldverschreibungen an der Luxemburger Börse notiert sind, findet Absatz 1 Anwendung. Soweit diesMitteilungen über den Zinssatz betrifft oder die Regeln der Luxemburger Börse dies zulassen, kann die121

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