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HYPO TIROL BANK AG

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diesem Zeitpunkt notiert sind und deren Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, baldmöglichst, aberkeinesfalls später als zu Beginn der jeweiligen Zinsperiode mitgeteilt werden. Im Fall einer Verlängerungoder Verkürzung der Zinsperiode können der mitgeteilte Zinsbetrag und Zinszahlungstag ohneVorankündigung nachträglich angepasst (oder andere geeignete Anpassungsregelungen getroffen) werden.Jede solche Anpassung wird umgehend allen Börsen, an denen die Schuldverschreibungen zu diesemZeitpunkt notiert sind, sowie den Gläubigern gemäß § 10 mitgeteilt.[(6)] Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen,Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Berechnungsstelle für die Zwecke dieses§ 3 gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtumvorliegt) für die Emittentin, die Emissionsstelle[, die Zahlstellen] und die Gläubiger bindend.[(7)] Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der demTag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Sollte die Emittentin die Schuldverschreibungenbei Fälligkeit nicht einlösen, endet die Verzinsung des ausstehenden Gesamtnennbetrags derSchuldverschreibungen nicht am Fälligkeitstag, sondern erst mit Ablauf des Tages, der dem Tag dertatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen vorangeht. Der jeweils geltende Zinssatz ist dergesetzlich festgelegte Satz für Verzugszinsen. 8 )][Im Fall von Nullkupon-Schuldverschreibungen einfügen:(1) Keine periodischen Zinszahlungen. Es erfolgen keine periodischen Zinszahlungen auf dieSchuldverschreibungen.(2) Auflaufende Zinsen. Sollte die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlösen, fallenauf den ausstehenden Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen ab dem Fälligkeitstag bis zum Tagder tatsächlichen Rückzahlung Zinsen in Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes für Verzugszinsen an. 8 ][Im Fall von anderen strukturierten variabel verzinslichen Schuldverschreibungen anwendbareBestimmungen hier einfügen.][Im Fall von Doppelwährungs-Schuldverschreibungen anwendbare Bestimmungen hier einfügen.][Im Fall von indexierten Schuldverschreibungen anwendbare Bestimmungen hier einfügen.][Im Fall von Raten-Schuldverschreibungen anwendbare Bestimmungen hier einfügen.][Im Fall von Equity Linked Schuldverschreibungen anwendbare Bestimmungen hier einfügen.][Im Fall von Credit Linked Schuldverschreibungen anwendbare Bestimmungen hier einfügen.][Im Fall von anderen strukturierten Schuldverschreibungen anwendbare Bestimmungen hiereinfügen.][(•)] Zinstagequotient. "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung des Zinsbetrages aufeine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum"):[Im Falle von Actual/Actual (ICMA Regelung 251) einfügen: die tatsächliche Anzahl von Tagen imZinsberechnungszeitraum, dividiert durch [Im Falle von einer Zinsperiode innerhalb eines Zinsjahreseinfügen: die tatsächliche Anzahl von Tagen in der jeweiligen Zinsperiode.] [Im Falle von zwei oder mehrgleichbleibenden Zinsperioden innerhalb eines Zinsjahres einfügen: (x) die Anzahl der Tage in derZinsperiode im Fall von Schuldverschreibungen, bei denen die planmäßige Zinszahlung nur durchregelmäßige jährliche Zahlungen erfolgt, oder (y) das Produkt der Anzahl der Tage in der Zinsperiode undder Anzahl von Zinszahlungstagen, die angenommen, dass Zinsen für das gesamte Jahr zu zahlen wärenin ein Kalenderjahr fallen würden, im Fall von Schuldverschreibungen, bei denen die planmäßigeZinszahlung anders als nur durch regelmäßige jährliche Zahlungen erfolgt.] [bei ersten/letzten langenoder kurzen Zinsperioden entsprechende Actual/Actual Berechnungsmethode angeben.]][Falls Actual/Actual (ISDA) anwendbar ist, einfügen: die tatsächliche Anzahl von Tagen imZinsberechnungszeitraum, dividiert durch 365 (oder, falls ein Teil dieses Zinsberechnungszeitraumes in einSchaltjahr fällt, die Summe aus (A) der tatsächlichen Anzahl der in das Schaltjahr fallenden Tage desZinsberechnungszeitraumes dividiert durch 366 und (B) die tatsächliche Anzahl der nicht in das Schaltjahrfallenden Tage des Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365).][Im Falle von Actual/365 (Fixed) einfügen: die tatsächliche Anzahl von Tagen imZinsberechnungszeitraum dividiert durch 365.]8Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt gemäß § 1000 Abs 1 ABGB 4% p. a., bei unternehmerischen Geschäftenzwischen Unternehmen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1 Euro-JuBeG.128

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