diesem Zeitpunkt notiert sind und deren Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, baldmöglichst, aberkeinesfalls später als zu Beginn der jeweiligen Zinsperiode mitgeteilt werden. Im Fall einer Verlängerungoder Verkürzung der Zinsperiode können der mitgeteilte Zinsbetrag und Zinszahlungstag ohneVorankündigung nachträglich angepasst (oder andere geeignete Anpassungsregelungen getroffen) werden.Jede solche Anpassung wird umgehend allen Börsen, an denen die Schuldverschreibungen zu diesemZeitpunkt notiert sind, sowie den Gläubigern gemäß § 10 mitgeteilt.[(6)] Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen,Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Berechnungsstelle für die Zwecke dieses§ 3 gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtumvorliegt) für die Emittentin, die Emissionsstelle[, die Zahlstellen] und die Gläubiger bindend.[(7)] Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der demTag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Sollte die Emittentin die Schuldverschreibungenbei Fälligkeit nicht einlösen, endet die Verzinsung des ausstehenden Gesamtnennbetrags derSchuldverschreibungen nicht am Fälligkeitstag, sondern erst mit Ablauf des Tages, der dem Tag dertatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen vorangeht. Der jeweils geltende Zinssatz ist dergesetzlich festgelegte Satz für Verzugszinsen. 8 )][Im Fall von Nullkupon-Schuldverschreibungen einfügen:(1) Keine periodischen Zinszahlungen. Es erfolgen keine periodischen Zinszahlungen auf dieSchuldverschreibungen.(2) Auflaufende Zinsen. Sollte die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlösen, fallenauf den ausstehenden Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen ab dem Fälligkeitstag bis zum Tagder tatsächlichen Rückzahlung Zinsen in Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes für Verzugszinsen an. 8 ][Im Fall von anderen strukturierten variabel verzinslichen Schuldverschreibungen anwendbareBestimmungen hier einfügen.][Im Fall von Doppelwährungs-Schuldverschreibungen anwendbare Bestimmungen hier einfügen.][Im Fall von indexierten Schuldverschreibungen anwendbare Bestimmungen hier einfügen.][Im Fall von Raten-Schuldverschreibungen anwendbare Bestimmungen hier einfügen.][Im Fall von Equity Linked Schuldverschreibungen anwendbare Bestimmungen hier einfügen.][Im Fall von Credit Linked Schuldverschreibungen anwendbare Bestimmungen hier einfügen.][Im Fall von anderen strukturierten Schuldverschreibungen anwendbare Bestimmungen hiereinfügen.][(•)] Zinstagequotient. "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung des Zinsbetrages aufeine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum"):[Im Falle von Actual/Actual (ICMA Regelung 251) einfügen: die tatsächliche Anzahl von Tagen imZinsberechnungszeitraum, dividiert durch [Im Falle von einer Zinsperiode innerhalb eines Zinsjahreseinfügen: die tatsächliche Anzahl von Tagen in der jeweiligen Zinsperiode.] [Im Falle von zwei oder mehrgleichbleibenden Zinsperioden innerhalb eines Zinsjahres einfügen: (x) die Anzahl der Tage in derZinsperiode im Fall von Schuldverschreibungen, bei denen die planmäßige Zinszahlung nur durchregelmäßige jährliche Zahlungen erfolgt, oder (y) das Produkt der Anzahl der Tage in der Zinsperiode undder Anzahl von Zinszahlungstagen, die angenommen, dass Zinsen für das gesamte Jahr zu zahlen wärenin ein Kalenderjahr fallen würden, im Fall von Schuldverschreibungen, bei denen die planmäßigeZinszahlung anders als nur durch regelmäßige jährliche Zahlungen erfolgt.] [bei ersten/letzten langenoder kurzen Zinsperioden entsprechende Actual/Actual Berechnungsmethode angeben.]][Falls Actual/Actual (ISDA) anwendbar ist, einfügen: die tatsächliche Anzahl von Tagen imZinsberechnungszeitraum, dividiert durch 365 (oder, falls ein Teil dieses Zinsberechnungszeitraumes in einSchaltjahr fällt, die Summe aus (A) der tatsächlichen Anzahl der in das Schaltjahr fallenden Tage desZinsberechnungszeitraumes dividiert durch 366 und (B) die tatsächliche Anzahl der nicht in das Schaltjahrfallenden Tage des Zinsberechnungszeitraumes dividiert durch 365).][Im Falle von Actual/365 (Fixed) einfügen: die tatsächliche Anzahl von Tagen imZinsberechnungszeitraum dividiert durch 365.]8Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt gemäß § 1000 Abs 1 ABGB 4% p. a., bei unternehmerischen Geschäftenzwischen Unternehmen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1 Euro-JuBeG.128
[Im Falle von Actual/360 einfügen: die tatsächliche Anzahl von Tagen im Zinsberechnungszeitraumdividiert durch 360.][Im Falle von 30/360, 360/360 oder Bond Basis einfügen: die Anzahl von Tagen imZinsberechnungszeitraum dividiert durch 360, wobei die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahresvon 360 Tagen mit zwölf Monaten zu je 30 Tagen zu ermitteln ist (es sei denn, (A) der letzte Tag desZinsberechnungszeitraums fällt auf den 31. Tag eines Monates, während der erste Tag desZinsberechnungszeitraumes weder auf den 30. noch auf den 31. Tag eines Monats fällt, wobei in diesemFall der diesen Tag enthaltende Monat nicht als ein auf 30 Tage verkürzter Monat zu behandeln ist, oder(B) der letzte Tag des Zinsberechnungszeitraumes fällt auf den letzten Tag des Monats Februar, wobei indiesem Fall der Monat Februar nicht als ein auf 30 Tage verlängerter Monat zu behandeln ist).][Im Falle von 30E/360 oder Eurobond Basis einfügen: die Anzahl der Tage im Zinsberechnungszeitraumdividiert durch 360 (dabei ist die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit 12Monaten zu 30 Tagen zu ermitteln, und zwar ohne Berücksichtigung des ersten oder letzten Tages desZinsberechnungszeitraumes, es sei denn, dass im Falle einer am Fälligkeitstag endenden Zinsperiode derFälligkeitstag der letzte Tag des Monats Februar ist, in welchem Fall der Monat Februar nicht als ein auf 30Tage verlängerter Monat gilt).]§ 4ZAHLUNGEN(1) [(a)] Zahlungen auf Kapital. Zahlungen auf Kapital in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgennach Maßgabe des nachstehenden Absatzes 2 an das Clearing System oder dessen Order zur Gutschriftauf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearing Systems gegen Vorlage und (außer im Fall vonTeilzahlungen) Einreichung der die Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Zahlung verbriefendenGlobalurkunde bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Emissionsstelle außerhalb der VereinigtenStaaten.[Im Fall von Schuldverschreibungen, die keine Nullkupon-Schuldverschreibungen sind, einfügen:(b) Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe vonAbsatz 2 an das Clearing System oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligenKontoinhaber des Clearing Systems.](2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen undVorschriften erfolgen zu leistende Zahlungen auf die Schuldverschreibungen in der frei handelbaren undkonvertierbaren Währung, die am entsprechenden Fälligkeitstag die Währung des Staates oder der Staatender festgelegten Währung ist.(3) Vereinigte Staaten. Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses § 4 bezeichnet "Vereinigte Staaten" dieVereinigten Staaten von Amerika (einschließlich deren Bundesstaaten und des District of Columbia) sowiederen Territorien (einschließlich Puerto Ricos, der U. S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, WakeIsland und Northern Mariana Islands).(4) Erfüllung. Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearing System oder dessen Ordervon ihrer Zahlungspflicht befreit.[Im Fall von festverzinslichen oder Nullkupon-Schuldverschreibungen einfügen:(5) Zahltag. Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung in Bezug auf eine Schuldverschreibung auf einen Tag, derkein Zahltag ist, dann hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag amjeweiligen Geschäftsort. Der Gläubiger ist nicht berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungenaufgrund dieser Verspätung zu verlangen. Für diese Zwecke bezeichnet "Zahltag" [falls die festgelegteWährung nicht Euro ist, einfügen: einen Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an demGeschäftsbanken und Devisenmärkte Zahlungen in [sämtliche relevanten Finanzzentren angeben]abwickeln.] [falls die festgelegte Währung Euro ist, einfügen: einen Tag (außer einem Samstag oderSonntag), an dem das Clearing System und alle betroffenen Bereiche von TARGET betriebsbereit sind, umdie betreffende Zahlung in Euro abzuwickeln.][Im Fall von variabel verzinslichen Schuldverschreibungen einfügen:(5) Zahltag. Zahltag ist der sich nach § 3 Absatz 1 ergebende Zinszahlungstag.](6) Bezugnahmen auf Kapital. Bezugnahmen in diesen Anleihebedingungen auf Kapital derSchuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein: den Rückzahlungsbetragder Schuldverschreibungen; [falls die Emittentin das Wahlrecht hat, die Schuldverschreibungenvorzeitig zurückzuzahlen, einfügen: den Wahl-Rückzahlungsbetrag (Call) der Schuldverschreibungen;]129
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SummaryThe following constitutes th
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entspricht, die durch einen Vertrag
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im Vorjahr merklich durch die Risik
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23.11.2007 gemeinsam mit einem weit
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FinanzmarktkriseSeit Mitte des Jahr
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Risk FactorsRisk Factors regarding
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isk applies to Step-Up Notes and St
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cash as determined in accordance wi
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HYPO TIROL BANK AGSTATUTORY AUDITOR
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FINANCIAL INFORMATION RELATING TO T
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Terms and Conditions of the NotesEn
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[In the case the Global Note is a N
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(iv)(v)The set-off of the repayment
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"Interest Determination Date" means
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[In the case of Instalment Notes, s
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General InformationCovered Bonds"Co
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Documents incorporated by Reference
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ADDRESSESIssuerHYPO TIROL BANK AGMe