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HYPO TIROL BANK AG

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das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger zu ersetzen, vorausgesetzt, dass die Regeln derBörse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, diese Form der Mitteilung zulassen. Jede derartigeMitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigernmitgeteilt.][(3)] Die Emittentin ist berechtigt, zusätzlich zur Veröffentlichung nach Absatz 1, alle dieSchuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen auf ihrer Internetseite (www.hypotirol.com) zuveröffentlichen.§ 11ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG(1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten derGläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach österreichischem Recht.(2) Gerichtsstand. Nicht ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit denSchuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstige Verfahren ("Rechtsstreitigkeiten") ist dassachlich zuständige Gericht in Innsbruck.(3) Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Gläubiger von Schuldverschreibungen ist berechtigt, in jedemRechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem Rechtsstreit, in dem der Gläubiger und die Emittentin Parteisind, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage zuschützen oder geltend zu machen: (i) er bringt eine Bescheinigung der Depotbank bei, bei der er für dieSchuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständigen Namen und dievollständige Adresse des Gläubigers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungenbezeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt,dass die Depotbank gegenüber dem Clearing System eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die dievorstehend unter (a) und (b) bezeichneten Informationen enthält; und (ii) er legt eine Kopie der diebetreffenden Schuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit demOriginal eine vertretungsberechtigte Person des Clearing Systems oder des Verwahrers des ClearingSystems bestätigt hat, ohne dass eine Vorlage der Originalbelege oder der die Schuldverschreibungenverbriefenden Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre. Für die Zwecke desVorstehenden bezeichnet "Depotbank" jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, dasberechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Gläubiger einWertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearing Systems.Unbeschadet des Vorstehenden kann jeder Gläubiger seine Rechte aus den Schuldverschreibungen auchauf jede andere Weise schützen oder geltend machen, die im Land des Rechtsstreits prozessual zulässigist.§ 12SPRACHE[Falls die Anleihebedingungen in deutscher Sprache mit einer Übersetzung in die englische Spracheabgefasst sind, einfügen:Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Eine Übersetzung in die englischeSprache ist beigefügt. Der deutsche Text ist bindend und maßgeblich. Die Übersetzung in die englischeSprache ist unverbindlich.][Falls die Anleihebedingungen in englischer Sprache mit einer Übersetzung in die deutsche Spracheabgefasst sind, einfügen:Diese Anleihebedingungen sind in englischer Sprache abgefasst. Eine Übersetzung in die deutscheSprache ist beigefügt. Der englische Text ist bindend und maßgeblich. Die Übersetzung in die deutscheSprache ist unverbindlich.][Falls die Anleihebedingungen ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst sind, einfügen:Diese Anleihebedingungen sind ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst.]133

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