(3) Beauftragte der Emittentin. Die Emissionsstelle[,] [und] [die Zahlstelle[n]] [und die Berechnungsstelle]handel[t][n] ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und [übernimmt] [übernehmen] keinerleiVerpflichtungen gegenüber den Gläubigern und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen[ihr] [ihnen] und den Gläubigern begründet.§ 7STEUERNSämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzugvon oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Artzu leisten, die von oder in der Republik Österreich oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnungeiner politischen Untergliederung oder Steuerbehörde der oder in der Republik Österreich auferlegt odererhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben.§ 8VERJÄHRUNG, PRÄKLUSION(1) Zinsen. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen verjährt nach Ablauf von drei Jahren.(2) Kapital. Der Anspruch auf Zahlung des Kapitals muss bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zehnJahre nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.§ 9BEGEBUNG WEITERER SCHULDVERSCHREIBUNGEN, ANKAUF UND ENTWERTUNG(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung derGläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfalls mit Ausnahme desTags der Begebung, des Verzinsungsbeginns und/oder des Ausgabepreises) in der Weise zu begeben,dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden.(2) Ankauf. Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zu jedembeliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen Schuldverschreibungen können nach Wahlder Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder bei der Emissionsstelle zwecks Entwertung eingereichtwerden. Sofern diese Käufe durch öffentliches Angebot erfolgen, muss dieses Angebot allen Gläubigerngemacht werden.(3) Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlten Schuldverschreibungen sind unverzüglich zuentwerten und können nicht wiederbegeben oder wiederverkauft werden.§ 10MITTEILUNGEN[Im Fall von Schuldverschreibungen, die an der Luxemburger Börse notiert werden, einfügen:(1) Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen erfolgen durchelektronische Publikation auf der Website der Luxemburger Börse (www.bourse.lu). Jede Mitteilung gilt amdritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt.][Im Fall von Schuldverschreibungen, die an einer anderen Börse als der Luxemburger Börse notiertsind, relevante Bestimmungen einfügen][(2)] Mitteilungen an das Clearing System.[Im Fall von Schuldverschreibungen, die nicht notiert sind, einfügen: Die Emittentin wird alle dieSchuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an dieGläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an dasClearing System als den Gläubigern mitgeteilt.][Im Fall von Schuldverschreibungen, die an der Luxemburger Börse notiert sind, einfügen: SolangeSchuldverschreibungen an der Luxemburger Börse notiert sind, findet Absatz 1 Anwendung. Soweit diesMitteilungen über den Zinssatz betrifft oder die Regeln der Luxemburger Börse dies zulassen, kann dieEmittentin eine Veröffentlichung nach Absatz 1 durch eine Mitteilung an das Clearing System zurWeiterleitung an die Gläubiger ersetzen; jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag derMitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.][Im Fall von Schuldverschreibungen, die an einer anderen Börse als der Luxemburger Börse notiertsind, einfügen: Die Emittentin ist berechtigt, eine Veröffentlichung nach Absatz 1 durch eine Mitteilung an132
das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger zu ersetzen, vorausgesetzt, dass die Regeln derBörse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, diese Form der Mitteilung zulassen. Jede derartigeMitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigernmitgeteilt.][(3)] Die Emittentin ist berechtigt, zusätzlich zur Veröffentlichung nach Absatz 1, alle dieSchuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen auf ihrer Internetseite (www.hypotirol.com) zuveröffentlichen.§ 11ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG(1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten derGläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach österreichischem Recht.(2) Gerichtsstand. Nicht ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit denSchuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstige Verfahren ("Rechtsstreitigkeiten") ist dassachlich zuständige Gericht in Innsbruck.(3) Gerichtliche Geltendmachung. Jeder Gläubiger von Schuldverschreibungen ist berechtigt, in jedemRechtsstreit gegen die Emittentin oder in jedem Rechtsstreit, in dem der Gläubiger und die Emittentin Parteisind, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage zuschützen oder geltend zu machen: (i) er bringt eine Bescheinigung der Depotbank bei, bei der er für dieSchuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (a) den vollständigen Namen und dievollständige Adresse des Gläubigers enthält, (b) den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungenbezeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind und (c) bestätigt,dass die Depotbank gegenüber dem Clearing System eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die dievorstehend unter (a) und (b) bezeichneten Informationen enthält; und (ii) er legt eine Kopie der diebetreffenden Schuldverschreibungen verbriefenden Globalurkunde vor, deren Übereinstimmung mit demOriginal eine vertretungsberechtigte Person des Clearing Systems oder des Verwahrers des ClearingSystems bestätigt hat, ohne dass eine Vorlage der Originalbelege oder der die Schuldverschreibungenverbriefenden Globalurkunde in einem solchen Verfahren erforderlich wäre. Für die Zwecke desVorstehenden bezeichnet "Depotbank" jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, dasberechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Gläubiger einWertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des Clearing Systems.Unbeschadet des Vorstehenden kann jeder Gläubiger seine Rechte aus den Schuldverschreibungen auchauf jede andere Weise schützen oder geltend machen, die im Land des Rechtsstreits prozessual zulässigist.§ 12SPRACHE[Falls die Anleihebedingungen in deutscher Sprache mit einer Übersetzung in die englische Spracheabgefasst sind, einfügen:Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst. Eine Übersetzung in die englischeSprache ist beigefügt. Der deutsche Text ist bindend und maßgeblich. Die Übersetzung in die englischeSprache ist unverbindlich.][Falls die Anleihebedingungen in englischer Sprache mit einer Übersetzung in die deutsche Spracheabgefasst sind, einfügen:Diese Anleihebedingungen sind in englischer Sprache abgefasst. Eine Übersetzung in die deutscheSprache ist beigefügt. Der englische Text ist bindend und maßgeblich. Die Übersetzung in die deutscheSprache ist unverbindlich.][Falls die Anleihebedingungen ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst sind, einfügen:Diese Anleihebedingungen sind ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst.]133
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[In the case the Global Note is a N
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