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HYPO TIROL BANK AG

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118Republik Österreich oder die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, diediese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehaltensind; oder(e) wegen einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit derbetreffenden Zahlung oder, wenn dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligenBeträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß § [13] wirksam wird.§ 8VORLEGUNGSFRISTDie in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehnJahre abgekürzt.[im Fall von nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, die keine fundiertenBankschuldverschreibungen sind, einfügen:§ 9KÜNDIGUNG(1) Kündigungsgründe. Jeder Gläubiger ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und derensofortigen Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglichetwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls:(a) die Emittentin Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstagzahlt; oder(b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus denSchuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls siegeheilt werden kann, länger als 45 Tage fortdauert, nachdem die Emittentin über die Emissionsstellehierüber nachweislich eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat; oder(c) eine andere Kapitalmarktverbindlichkeit von über EUR 5.000.000 der Emittentin vorzeitig fällig wirdaufgrund einer Nicht- oder Schlechterfüllung der dieser Kapitalmarktverbindlichkeit zugrunde liegendenBestimmungen, oder eine solche Kapitalmarktverbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit unterBerücksichtigung etwaiger Nachfristen nicht gezahlt wird, oder eine von der Emittentin für eineKapitalmarktverbindlichkeit von über EUR 5.000.000 eines Dritten gewährte Garantie oderHaftungsfreistellung bei Fälligkeit und Inanspruchnahme oder binnen einer dafür ursprünglicheingeräumten Nachfrist nicht erfüllt wird; oder(d) die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt; oder(e) ein Gericht ein Konkursverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet oder die Geschäftsaufsichtanordnet, oder die Finanzmarktaufsichtsbehörde der Republik Österreich oder eine bestellteAufsichtsperson die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragt; oder(f) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einerVerschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft,sofern diese Gesellschaft alle Verpflichtungen übernimmt, die die Emittentin im Zusammenhang mitdieser Anleihe eingegangen ist.Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.(2) Quorum. In den Fällen des § 9 Absatz 1 (b) oder 1 (c) wird eine Kündigung, sofern nicht bei derenEingang zugleich einer der in § 9 Absatz 1 (a), 1 (d), 1 (e) oder 1 (f) bezeichneten Kündigungsgründevorliegt, erst wirksam, wenn bei der Emissionsstelle Kündigungserklärungen von Gläubigern vonSchuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von mindestens 1/10 der dann ausstehendenSchuldverschreibungen eingegangen sind.(3) Bekanntmachung. Eine Benachrichtigung, einschließlich einer Kündigung der Schuldverschreibungengemäß vorstehendem Absatz 1 ist schriftlich in deutscher oder englischer Sprache gegenüber derEmissionsstelle zu erklären und persönlich oder per Einschreiben an deren bezeichnete Geschäftsstelle zuübermitteln. Der Benachrichtigung ist ein Nachweis beizufügen, aus dem sich ergibt, dass der betreffendeGläubiger zum Zeitpunkt der Abgabe der Benachrichtigung Inhaber der betreffenden Schuldverschreibungist. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der Depotbank (wie in § [14] (4) definiert) oder aufandere geeignete Weise erbracht werden.][Im Fall von fundierten Bankschuldverschreibungen einfügen:

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