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HYPO TIROL BANK AG

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§ 2STATUSDie Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte und nicht nachrangige Verbindlichkeitender Emittentin, die untereinander gleichrangig sind. Die Schuldverschreibungen sind nach Maßgabe desGesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicherKreditanstalten ("Pfandbriefgesetz") gedeckt und stehen mindestens im gleichen Rang mit allen anderenVerbindlichkeiten der Emittentin aus Pfandbriefen.§ 3ZINSEN[Im Fall von festverzinslichen Schuldverschreibungen einfügen:(1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihrenGesamtnennbetrag vom [Verzinsungsbeginn einfügen] (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5Absatz 1 definiert) (ausschließlich) mit jährlich [Zinssatz einfügen] % verzinst. Die Zinsen sindnachträglich am [Festzinstermin(e) einfügen] eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag").Die erste Zinszahlung erfolgt am [ersten Zinszahlungstag einfügen] [sofern der erste Zinszahlungstagnicht der erste Jahrestag des Verzinsungsbeginns ist einfügen: und beläuft sich auf [anfänglichenBruchteilszinsbetrag für die festgelegte Stückelung einfügen] je Schuldverschreibung im Nennbetragvon [festgelegte Stückelung einfügen]]. [Sofern der Fälligkeitstag kein Festzinstermin ist, einfügen:Die Zinsen für den Zeitraum vom [den letzten dem Fälligkeitstag vorausgehenden Festzinstermineinfügen] (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich) belaufen sich auf [abschließendenBruchteilszinsbetrag für die festgelegte Stückelung einfügen] je Schuldverschreibung im Nennbetragvon [festgelegte Stückelung einfügen].](2) Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag,an dem sie zur Rückzahlung fällig werden, vorangeht. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen beiFälligkeit nicht einlöst, ist der ausstehende Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen vom Tag derFälligkeit bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen mit dem gesetzlichfestgelegten Satz für Verzugszinsen oder, soweit dieser höher ist, mit dem für die Schuldverschreibungenfestgelegten Zinssatz zu verzinsen. 7(3) Berechnung der Zinsen für Teile von Zeiträumen. Sofern Zinsen für einen Zeitraum von weniger alseinem Jahr zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Zinstagequotienten (wienachstehend definiert).][Im Fall von variabel verzinslichen Schuldverschreibungen einfügen:(1) Zinszahlungstage. (a) Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Gesamtnennbetrag vom[Verzinsungsbeginn einfügen] an (der "Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum erstenZinszahlungstag (ausschließlich) und danach von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zumnächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich) verzinst. Zinsen auf die Schuldverschreibungen sind anjedem Zinszahlungstag zahlbar.(b) "Zinszahlungstag" bedeutet [im Fall von festgelegten Zinszahlungstagen einfügen: jeder[festgelegte Zinszahlungstage einfügen].] [im Fall von festgelegten Zinsperioden einfügen:(soweit diese Anleihebedingungen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen) jeweils der Tag, der[Zahl einfügen] [Wochen] [Monate] [andere festgelegte Zeiträume einfügen] nach demvorausgehenden Zinszahlungstag liegt, oder im Fall des ersten Zinszahlungstages, nach demVerzinsungsbeginn.](c) Fällt ein Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Geschäftstag ist, so wird der Zinszahlungstag[bei Anwendung der Modified Following Business Day Convention einfügen: auf den nächstfolgendenGeschäftstag verschoben, es sei denn, jener würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; indiesem Fall wird der Zinszahlungstag auf den unmittelbar vorausgehenden Geschäftstag vorgezogen.][bei Anwendung der FRN Convention einfügen: auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, essei denn, jener würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall (i) wird derZinszahlungstag auf den unmittelbar vorausgehenden Geschäftstag vorgezogen und (ii) ist jedernachfolgende Zinszahlungstag der jeweils letzte Geschäftstag des Monats, der [[Zahl einfügen]7Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt gemäß § 1000 Abs 1 ABGB 4% p. a., bei unternehmerischen Geschäftenzwischen Unternehmen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1 Euro-JuBeG.125

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