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Staatsblad Moniteur - FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de ...

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52006 MONITEUR BELGE — 04.10.2007 − Ed. 2 — BELGISCH STAATSBLAD<br />

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN<br />

30. JANUAR 2006 — Ministerieller Erlass zur Bestimmung <strong>de</strong>s Lehrstoffes <strong>de</strong>r in Artikel 14 <strong>de</strong>s Königlichen<br />

Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung<br />

für das leiten<strong>de</strong> und unterrichten<strong>de</strong> Personal <strong>de</strong>r Fahrschulen<br />

Der Minister <strong>de</strong>r Mobilität,<br />

Aufgrund <strong>de</strong>s am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s Artikels 1,<br />

abgeän<strong>de</strong>rt durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 5. August 2003, und <strong>de</strong>s Artikels 23 § 3, eingefügt durch Artikel<br />

3 Nr. 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 18. Juli 1990;<br />

Aufgrund <strong>de</strong>s Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s Artikels 14,<br />

Erlässt:<br />

Artikel 1 - § 1 - Fahrschulleiter, beigeordnete Fahrschulleiter und Fahrschullehrer, die Inhaber einer Leitungso<strong>de</strong>r<br />

Unterrichtsgenehmigung sind, müssen je<strong>de</strong>s Jahr an einer Ausbildung über die in Artikel 4 erwähnten Lehrstoffe<br />

teilnehmen.<br />

§ 2 - In <strong>de</strong>m Jahr, in <strong>de</strong>m die Fahrschulleiter, beigeordneten Fahrschulleiter und Fahrschullehrer ihr Brevet erhalten,<br />

sind sie von dieser Verpflichtung befreit.<br />

§ 3 - Diese Ausbildungen können von Organisationen nationaler o<strong>de</strong>r internationaler Experten erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

Art. 2 - Je<strong>de</strong>s Jahr wird das ausgearbeitete Programm <strong>de</strong>r in Artikel 14 <strong>de</strong>s Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004<br />

über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten jährlichen Ausbildung <strong>de</strong>m Fö<strong>de</strong>ralen Öffentlichen<br />

Dienst Mobilität und Transportwesen, Mobilität und Verkehrssicherheit, Direktion Verkehrssicherheit, Dienst<br />

Führerscheine übermittelt.<br />

Art. 3 - Das ausgearbeitete Programm wird von <strong>de</strong>m für die Verkehrssicherheit zuständigen Minister o<strong>de</strong>r vom<br />

Direktor für Verkehrssicherheit <strong>de</strong>s Fö<strong>de</strong>ralen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen genehmigt.<br />

Kolloquien und Seminare können als Ausbildungen betrachtet wer<strong>de</strong>n, sofern das Programm vom Minister<br />

genehmigt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Damit das Programm genehmigt wer<strong>de</strong>n kann, muss es min<strong>de</strong>stens einen Monat vor Anfang <strong>de</strong>r Ausbildung <strong>de</strong>m<br />

Fö<strong>de</strong>ralen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Dienst Führerscheine übermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Art. 4 - Damit das Programm genehmigt wer<strong>de</strong>n kann, muss es min<strong>de</strong>stens folgen<strong>de</strong> Lehrstoffe vorsehen:<br />

1. Abän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Vorschriften über die Verkehrssicherheit im weiteren Sinne,<br />

2. Grundbegriffe und Methodik <strong>de</strong>r Organisation <strong>de</strong>s theoretischen und praktischen Unterrichts,<br />

3. Grundbegriffe und Maßnahmen zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verkehrssicherheit und <strong>de</strong>r Mobilität im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

nachhaltigen Entwicklung,<br />

4. Vertiefung <strong>de</strong>r für die Erlangung einer Unterrichtsgenehmigung vorgesehenen Prüfungslehrstoffe,<br />

5. für Inhaber <strong>de</strong>s Brevets I: wirtschaftliche und organisatorische Aspekte <strong>de</strong>s Betriebs einer Fahrschule.<br />

Art. 5 - Eine Ausbildung, die im Hinblick auf die Erlangung eines an<strong>de</strong>ren Brevets absolviert wor<strong>de</strong>n ist, wird<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Art. 6 - Die Min<strong>de</strong>stanzahl Ausbildungsstun<strong>de</strong>n beträgt 12 Stun<strong>de</strong>n für vollzeitbeschäftigtes Personal und für zu<br />

fünfundsiebzig Prozent beschäftigtes Personal.<br />

Sie beträgt 24 Stun<strong>de</strong>n für halbzeitbeschäftigtes Personal und für zu fünfundzwanzig Prozent beschäftigtes<br />

Personal.<br />

Für Personal, das mit einer an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>r oben erwähnten Arbeitsregelung beschäftigt ist, wird die Anzahl<br />

Ausbildungsstun<strong>de</strong>n wie folgt berechnet: die vom vollzeitbeschäftigten Personal pro Woche geleistete Anzahl Stun<strong>de</strong>n<br />

geteilt durch die vom Personal mit einer an<strong>de</strong>ren Arbeitsregelung pro Woche geleistete Anzahl Stun<strong>de</strong>n. Beträgt <strong>de</strong>r<br />

Quotient dieser Teilung höchstens 50 % einer Vollzeitbeschäftigung, sind 24 Ausbildungsstun<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich. Beträgt<br />

<strong>de</strong>r Quotient dieser Teilung mehr als 50 % einer Vollzeitbeschäftigung, sind 12 Ausbildungsstun<strong>de</strong>n genügend.<br />

Art. 7 - Je<strong>de</strong>r Fahrschulleiter sorgt dafür, dass je<strong>de</strong>r beigeordnete Fahrschulleiter und je<strong>de</strong>r Fahrschullehrer, <strong>de</strong>r<br />

ihm untersteht, an <strong>de</strong>r in vorliegen<strong>de</strong>m Erlass erwähnten Ausbildung teilnimmt. Er führt eine Liste mit allen<br />

beigeordneten Fahrschulleitern und Fahrschullehrern, die an <strong>de</strong>r Ausbildung teilgenommen haben, mit <strong>de</strong>m Vermerk<br />

«full-time» o<strong>de</strong>r « part-time » (50 % o<strong>de</strong>r weniger) sowie <strong>de</strong>m Datum und <strong>de</strong>n Stun<strong>de</strong>n. Sein Name steht auch auf<br />

dieser Liste.<br />

Diese Liste wird vor <strong>de</strong>m 15. Januar eines je<strong>de</strong>n Jahres zusammen mit <strong>de</strong>n Beweisen, dass die Personalmitglie<strong>de</strong>r<br />

an <strong>de</strong>r Ausbildung teilgenommen haben, <strong>de</strong>m Fö<strong>de</strong>ralen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, Dienst<br />

Führerscheine, Abteilung ″Fahrschulen″, übermittelt.<br />

Art. 8 - Die Organisatoren <strong>de</strong>r Ausbildungstätigkeit stellen <strong>de</strong>n Fahrschulleitern, <strong>de</strong>n beigeordneten Fahrschulleitern<br />

und <strong>de</strong>n Fahrschullehrern, die an <strong>de</strong>r Ausbildung teilgenommen haben, eine Bescheinigung aus, <strong>de</strong>ren Muster<br />

Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass zur Festlegung <strong>de</strong>r Muster bestimmter Dokumente, die im Königlichen Erlass vom<br />

11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnt sind, bil<strong>de</strong>t.<br />

Die Anzahl <strong>de</strong>r besuchten Unterrichtsstun<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r unterrichtete Lehrstoff wer<strong>de</strong>n darauf vermerkt.<br />

Art. 9 - Vorliegen<strong>de</strong>r Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.<br />

Brüssel, <strong>de</strong>n 30. Januar 2006<br />

R. LANDUYT

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