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ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Strafrecht <strong>II</strong>:<br />

Notizen Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong><br />

(lic. iur. Bruno Rölli)<br />

- 11 -<br />

Betrachtung der Auflösung durch Scheidung der Ehe<br />

1. Errungenschaftsbeteiligung sieht keine Sonderbestimmungen für<br />

Scheidungen vor.<br />

� wie üblich halbe-halbe<br />

2. Die Gesamtvorschlagszuweisung gilt nach Art. 216 und Art. 217 <strong>ZGB</strong> nur bei<br />

expliziter Erwähnung der Scheidung. Wurde sie tatsächlich explizit vereinbart,<br />

dann erhält A die Million.<br />

� nur wenn explizit erwähnt!! (selbst bei der Scheidung bekommst du den ganzen<br />

Vorschlag)<br />

3. keine Änderung<br />

4. Art. 242 Abs. 3 <strong>ZGB</strong> � explizite Erwähnung muss vorliegen.<br />

5. Die Gütertrennung sieht keine Sonderbestimmungen für Scheidungen vor.<br />

� Die Million bleibt beim Mann � Gütertrennung als einfachster Fall.<br />

3. scheidungsrechtliche Zusatzüberlegungen<br />

1. Güterrecht als eine Nebenfolge. Vor Gericht kommt wenig Güterrecht.<br />

2. Sorgerecht<br />

3. Besuchsrecht<br />

4. Kinderunterhalt<br />

5. Kinderschutzmassnahmen (Beistandschaft etc.) � 307 ff. <strong>ZGB</strong><br />

6. Vorsorgeausgleich � 122 <strong>ZGB</strong><br />

7. Alimente an den Partner<br />

8. Familienwohnung � 121 <strong>ZGB</strong><br />

Weitere Fragen<br />

Fall 1<br />

Fall 2<br />

Annahme keine Kinder und Auflösung durch Tod: F ist Alleinerbin gestützt auf Art.<br />

462 Ziff. 3 <strong>ZGB</strong>, weil keine Verwandten und kein Testament vorliegen.<br />

Variante zu Sachverhalt 1 (der Mann hat eine Tochter): siehe Art. 216 <strong>ZGB</strong> � hier<br />

schlägt das Erbrecht in das Güterrecht hinein. Aber nur bei den Nichtgemeinsamen<br />

Kindern. F und die Tochter teilen sich den Nachlass aufgrund Art. 457 und 462<br />

Ziff. 1 <strong>ZGB</strong>, bei allen Optionen. Ausser bei Option 4, da bleiben die<br />

Pflichtteilsansprüche der Tochter vorbehalten nach Art. 241 Abs. 3, 457, 462 Ziff.<br />

1 und 471 Ziff. 1 <strong>ZGB</strong>.<br />

� In 241 Abs. 3 gibt es die spezielle Regelung, wie sie in 216 <strong>ZGB</strong> ist, nicht �<br />

hier sind alle Nachkommen geschützt.<br />

Z hat keine Verwandten, somit entsprechen die erbrechtlichen Folgen des Todes<br />

weitgehend denjenigen von Sachverhalt 1.<br />

Variante von Sachverhalt 2 (sieh haben einen gemeinsamen Sohn): Argumentum<br />

a contrario von Art. 216 <strong>ZGB</strong> � sie haben keine gemeinsame Kinder und deshalb<br />

spielt es hier keine Rolle. Gleich wie Variante oben. Bei Option 2 hat der Erblasser<br />

kein Eigengut und so wird der Pflichtteil des Sohnes nicht betrachtet.<br />

� Art. 119-134 <strong>ZGB</strong> sind zu betrachten.

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