ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Strafrecht <strong>II</strong>:<br />
Notizen Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong><br />
(lic. iur. Bruno Rölli)<br />
- 11 -<br />
Betrachtung der Auflösung durch Scheidung der Ehe<br />
1. Errungenschaftsbeteiligung sieht keine Sonderbestimmungen für<br />
Scheidungen vor.<br />
� wie üblich halbe-halbe<br />
2. Die Gesamtvorschlagszuweisung gilt nach Art. 216 und Art. 217 <strong>ZGB</strong> nur bei<br />
expliziter Erwähnung der Scheidung. Wurde sie tatsächlich explizit vereinbart,<br />
dann erhält A die Million.<br />
� nur wenn explizit erwähnt!! (selbst bei der Scheidung bekommst du den ganzen<br />
Vorschlag)<br />
3. keine Änderung<br />
4. Art. 242 Abs. 3 <strong>ZGB</strong> � explizite Erwähnung muss vorliegen.<br />
5. Die Gütertrennung sieht keine Sonderbestimmungen für Scheidungen vor.<br />
� Die Million bleibt beim Mann � Gütertrennung als einfachster Fall.<br />
3. scheidungsrechtliche Zusatzüberlegungen<br />
1. Güterrecht als eine Nebenfolge. Vor Gericht kommt wenig Güterrecht.<br />
2. Sorgerecht<br />
3. Besuchsrecht<br />
4. Kinderunterhalt<br />
5. Kinderschutzmassnahmen (Beistandschaft etc.) � 307 ff. <strong>ZGB</strong><br />
6. Vorsorgeausgleich � 122 <strong>ZGB</strong><br />
7. Alimente an den Partner<br />
8. Familienwohnung � 121 <strong>ZGB</strong><br />
Weitere Fragen<br />
Fall 1<br />
Fall 2<br />
Annahme keine Kinder und Auflösung durch Tod: F ist Alleinerbin gestützt auf Art.<br />
462 Ziff. 3 <strong>ZGB</strong>, weil keine Verwandten und kein Testament vorliegen.<br />
Variante zu Sachverhalt 1 (der Mann hat eine Tochter): siehe Art. 216 <strong>ZGB</strong> � hier<br />
schlägt das Erbrecht in das Güterrecht hinein. Aber nur bei den Nichtgemeinsamen<br />
Kindern. F und die Tochter teilen sich den Nachlass aufgrund Art. 457 und 462<br />
Ziff. 1 <strong>ZGB</strong>, bei allen Optionen. Ausser bei Option 4, da bleiben die<br />
Pflichtteilsansprüche der Tochter vorbehalten nach Art. 241 Abs. 3, 457, 462 Ziff.<br />
1 und 471 Ziff. 1 <strong>ZGB</strong>.<br />
� In 241 Abs. 3 gibt es die spezielle Regelung, wie sie in 216 <strong>ZGB</strong> ist, nicht �<br />
hier sind alle Nachkommen geschützt.<br />
Z hat keine Verwandten, somit entsprechen die erbrechtlichen Folgen des Todes<br />
weitgehend denjenigen von Sachverhalt 1.<br />
Variante von Sachverhalt 2 (sieh haben einen gemeinsamen Sohn): Argumentum<br />
a contrario von Art. 216 <strong>ZGB</strong> � sie haben keine gemeinsame Kinder und deshalb<br />
spielt es hier keine Rolle. Gleich wie Variante oben. Bei Option 2 hat der Erblasser<br />
kein Eigengut und so wird der Pflichtteil des Sohnes nicht betrachtet.<br />
� Art. 119-134 <strong>ZGB</strong> sind zu betrachten.