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ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Strafrecht <strong>II</strong>: Notizen Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 1 -<br />

(lic. iur. Bruno Rölli)<br />

Übung vom 04.03.2008<br />

Prof. lic. iur. Bruno Roelli<br />

Fall 1: „Irrungen, Wirrungen“<br />

Allgemeines zum Thema<br />

� Sachverhalte gut lesen. Die Fakten auf den Tisch legen. Sachverhaltsteil<br />

rekapitulieren können � in eigenen Worten (wichtig).<br />

Fälle<br />

1. Rückforderung der Liebesbriefe, Schadenersatzanspruch<br />

Rechtsverhältnisse zwischen Mann und Frau<br />

� Freundschaft<br />

� Konkubinat<br />

� Verlöbnis (Art. 90 – 93 <strong>ZGB</strong>) � Vertrag (zweiseitiges Rechtsgeschäft)<br />

� Neapolitaner sagen, wir haben viel Abfall und schenken es der CH<br />

(einseitiges Geschäft). Beispiel „faule Tomate“<br />

• Schenkung ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft � es braucht der<br />

Annehmer.<br />

� ist formfrei (braucht kein Standesbeamter etc.)<br />

• Problem formfreier Verträge � Nachweis Zustandekommen des<br />

Vertrages<br />

� Richter überprüft stets, ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Indizien<br />

(Indizienkette) können aufzeigen ob ein Rechtsverhältnis zustande<br />

gekommen ist oder nicht. Aufgrund von Indizien (konkludentes, schlüssiges<br />

Verhalten) auf einen rechtlich wirksamen Willen schliessen. I.c. die<br />

Schenkung der Halskette (fast sein ganzes Vermögen dafür ausgegeben),<br />

das erkunden passender Örtlichkeiten.<br />

• Wenn kein Verlöbnis nicht vorliegen würde, wäre hier die rechtliche<br />

Prüfung schon vorbei. Es braucht ein Vertrag (Verlobungsvertrag), damit<br />

überhaupt Rechte geltend gemacht werden � pacta sunt servanda.<br />

� es besteht jedoch kein Anspruch auf die Ehe � Ausnahme von pacta sunt<br />

servanda � der Vertrag macht keinen Anspruch auf Eheschluss klar.<br />

� Ehe � sehr verbindlich<br />

Geschenkrückforderungen nach Art. 91 <strong>ZGB</strong><br />

� Gelegenheitsgeschenke können problemlos aus dem Monatslohn bezahlt<br />

werden oder Weihnachten, spezielle Anlässe etc.<br />

� Einkommen und Vermögen sind massgeblich.<br />

Briefe<br />

� können nicht zurückgefordert werden, da sie keinen Wert haben. Es gäbe hier<br />

höchstens die Möglichkeit über den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 a <strong>ZGB</strong>)<br />

Schadenersatz<br />

� für Reisekosten<br />

� Art. 92 <strong>ZGB</strong> enthält vier unbestimmte Rechtsbegriffe<br />

• in guten Treuen

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