ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Strafrecht <strong>II</strong>: Notizen Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 1 -<br />
(lic. iur. Bruno Rölli)<br />
Übung vom 04.03.2008<br />
Prof. lic. iur. Bruno Roelli<br />
Fall 1: „Irrungen, Wirrungen“<br />
Allgemeines zum Thema<br />
� Sachverhalte gut lesen. Die Fakten auf den Tisch legen. Sachverhaltsteil<br />
rekapitulieren können � in eigenen Worten (wichtig).<br />
Fälle<br />
1. Rückforderung der Liebesbriefe, Schadenersatzanspruch<br />
Rechtsverhältnisse zwischen Mann und Frau<br />
� Freundschaft<br />
� Konkubinat<br />
� Verlöbnis (Art. 90 – 93 <strong>ZGB</strong>) � Vertrag (zweiseitiges Rechtsgeschäft)<br />
� Neapolitaner sagen, wir haben viel Abfall und schenken es der CH<br />
(einseitiges Geschäft). Beispiel „faule Tomate“<br />
• Schenkung ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft � es braucht der<br />
Annehmer.<br />
� ist formfrei (braucht kein Standesbeamter etc.)<br />
• Problem formfreier Verträge � Nachweis Zustandekommen des<br />
Vertrages<br />
� Richter überprüft stets, ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Indizien<br />
(Indizienkette) können aufzeigen ob ein Rechtsverhältnis zustande<br />
gekommen ist oder nicht. Aufgrund von Indizien (konkludentes, schlüssiges<br />
Verhalten) auf einen rechtlich wirksamen Willen schliessen. I.c. die<br />
Schenkung der Halskette (fast sein ganzes Vermögen dafür ausgegeben),<br />
das erkunden passender Örtlichkeiten.<br />
• Wenn kein Verlöbnis nicht vorliegen würde, wäre hier die rechtliche<br />
Prüfung schon vorbei. Es braucht ein Vertrag (Verlobungsvertrag), damit<br />
überhaupt Rechte geltend gemacht werden � pacta sunt servanda.<br />
� es besteht jedoch kein Anspruch auf die Ehe � Ausnahme von pacta sunt<br />
servanda � der Vertrag macht keinen Anspruch auf Eheschluss klar.<br />
� Ehe � sehr verbindlich<br />
Geschenkrückforderungen nach Art. 91 <strong>ZGB</strong><br />
� Gelegenheitsgeschenke können problemlos aus dem Monatslohn bezahlt<br />
werden oder Weihnachten, spezielle Anlässe etc.<br />
� Einkommen und Vermögen sind massgeblich.<br />
Briefe<br />
� können nicht zurückgefordert werden, da sie keinen Wert haben. Es gäbe hier<br />
höchstens die Möglichkeit über den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 a <strong>ZGB</strong>)<br />
Schadenersatz<br />
� für Reisekosten<br />
� Art. 92 <strong>ZGB</strong> enthält vier unbestimmte Rechtsbegriffe<br />
• in guten Treuen