ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Strafrecht <strong>II</strong>: Zusammenfassung Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 25 -<br />
(Prof. Dr. iur. Paul Eitel)<br />
Für den Fall das Gerda nachträglich zustimmen würde, würde es sich um eine<br />
Vollschuld (Art. 233 <strong>ZGB</strong>) handeln. Haftungssubstrat wäre in diesem Fall das<br />
Eigengut von Alfred und das Gesamtgut<br />
Für den Fall das Gerda nicht zugestimmt hätte, würde ein Eigenschuld von Alfred<br />
entstehen nach Art. 234. Wobei Alfred nur noch mit seinem Eigengut und der<br />
Hälfte des Wertes des Gesamtgutes (sofern nichts anderes im Ehevertrag<br />
vereinbart worden ist).<br />
c. Internes Verhältnis:<br />
Es handelt sich nach Art. 166 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> nicht um ein laufendes Bedürfnis. Es<br />
handelt sich um ein übriges Bedürfnis nach Art. 166 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> (wobei Ziff. 2<br />
wieder wegfällt). Wenn wird die Ermächtigung von Alfred vorliegt, dann können<br />
wir eine ausserordentlich Vertretungsbefugnis annehmen.<br />
Wir gehen davon aus, dass Gerda dieses Luxusgeschenk aus Mitteln des<br />
Gesamtgutes kaufen wird. Es kommt also Art. 228 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> zur Anwendung. Es<br />
wird die Zustimmung beider Ehegatten verlangt (die Alfred allerdings auch noch<br />
nachträglich geben kann, wir gehen davon aus)<br />
Externes Verhältnis:<br />
Wenn Alfred wider erwarten die Zustimmung nicht geben würde, könnte sich der<br />
Schmuckhändler auf den Gutglaubensschutz nach Art. 228 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> berufen.<br />
Somit wird Alfred solidarisch verpflichtet und es liegt eine Vollschuld nach Art.<br />
233 Ziff. 3 <strong>ZGB</strong> vor, wofür Gerda mit dem Eigengut und dem gesamten Gesamtgut<br />
haftet.<br />
d. Internes Verhältnis:<br />
Es kommt Art. 229 <strong>ZGB</strong> zur Anwendung, nicht Art. 166 <strong>ZGB</strong>: Gerda hat ihm die<br />
Zustimmung für die grundsätzliche Berufsausübung gegeben, somit kann Alfred<br />
alle Rechtsgeschäfte, welche die Berufstätigkeit mit sich bringt, tätigen.<br />
Externes Verhältnis:<br />
Es liegt eine Vollschuld nach Art. 233 Ziff. 2 <strong>ZGB</strong> vor, weil es sich um eine Schuld<br />
handelt die in Ausübung eines Berufes erzielt wurde. Somit haftet Alfred mit<br />
seinem Eigengut und mit dem gesamten Gesamtgut.