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ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Strafrecht <strong>II</strong>: Zusammenfassung Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 25 -<br />

(Prof. Dr. iur. Paul Eitel)<br />

Für den Fall das Gerda nachträglich zustimmen würde, würde es sich um eine<br />

Vollschuld (Art. 233 <strong>ZGB</strong>) handeln. Haftungssubstrat wäre in diesem Fall das<br />

Eigengut von Alfred und das Gesamtgut<br />

Für den Fall das Gerda nicht zugestimmt hätte, würde ein Eigenschuld von Alfred<br />

entstehen nach Art. 234. Wobei Alfred nur noch mit seinem Eigengut und der<br />

Hälfte des Wertes des Gesamtgutes (sofern nichts anderes im Ehevertrag<br />

vereinbart worden ist).<br />

c. Internes Verhältnis:<br />

Es handelt sich nach Art. 166 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> nicht um ein laufendes Bedürfnis. Es<br />

handelt sich um ein übriges Bedürfnis nach Art. 166 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> (wobei Ziff. 2<br />

wieder wegfällt). Wenn wird die Ermächtigung von Alfred vorliegt, dann können<br />

wir eine ausserordentlich Vertretungsbefugnis annehmen.<br />

Wir gehen davon aus, dass Gerda dieses Luxusgeschenk aus Mitteln des<br />

Gesamtgutes kaufen wird. Es kommt also Art. 228 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> zur Anwendung. Es<br />

wird die Zustimmung beider Ehegatten verlangt (die Alfred allerdings auch noch<br />

nachträglich geben kann, wir gehen davon aus)<br />

Externes Verhältnis:<br />

Wenn Alfred wider erwarten die Zustimmung nicht geben würde, könnte sich der<br />

Schmuckhändler auf den Gutglaubensschutz nach Art. 228 Abs. 2 <strong>ZGB</strong> berufen.<br />

Somit wird Alfred solidarisch verpflichtet und es liegt eine Vollschuld nach Art.<br />

233 Ziff. 3 <strong>ZGB</strong> vor, wofür Gerda mit dem Eigengut und dem gesamten Gesamtgut<br />

haftet.<br />

d. Internes Verhältnis:<br />

Es kommt Art. 229 <strong>ZGB</strong> zur Anwendung, nicht Art. 166 <strong>ZGB</strong>: Gerda hat ihm die<br />

Zustimmung für die grundsätzliche Berufsausübung gegeben, somit kann Alfred<br />

alle Rechtsgeschäfte, welche die Berufstätigkeit mit sich bringt, tätigen.<br />

Externes Verhältnis:<br />

Es liegt eine Vollschuld nach Art. 233 Ziff. 2 <strong>ZGB</strong> vor, weil es sich um eine Schuld<br />

handelt die in Ausübung eines Berufes erzielt wurde. Somit haftet Alfred mit<br />

seinem Eigengut und mit dem gesamten Gesamtgut.

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