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ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Strafrecht <strong>II</strong>: Zusammenfassung Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 30 -<br />

(Prof. Dr. iur. Paul Eitel)<br />

Übung vom 22.04.2008<br />

Prof. lic. iur. Bruno Roelli<br />

Fall 8: „Kalesanz und Kresentia“<br />

A<br />

Eheleute, welche sich frei organisieren � juristisch betrachtet handelt es sich<br />

hierbei um einen unsittlichen (nichtigen) Vertrag � Art. 20 OR.<br />

Rechtsfrage i.c.:<br />

� das Kind kommt während der Ehe zur Welt (wenige Tage vor der Scheidung)<br />

� Kresentia.<br />

� Kalesanz ist der Sohn von beiden. Können wir annehmen, weil keine andere<br />

Angaben.<br />

Das Kindesverhältnis zwischen Martha und Kresentia entsteht aufgrund Art. 252<br />

Abs. 1 <strong>ZGB</strong> mit der Geburt.<br />

Wie ist es bei den Babyklappenkinder? Das Kindesverhältnis wird durch das<br />

Gericht begründet, da sich erfahrungsgemäss viel zu viele Frauen melden und sich<br />

auf ihr Mutterrecht berufen.<br />

Wie steht es im Fall von Leihmutterschaften? Ist unzulässig. Die Leihmutter wäre<br />

die Mutter, wenn das Kind zur Welt kommt.<br />

Auch ist die Embryonenspende verfassungsrechtlich verboten.<br />

Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (die aus Praktitibilitätsgründen errichtet<br />

wurde) von Art. 255 Abs. 1 gilt Roman rechtlich als Vater der Kresentia, obwohl er<br />

erwiesenermassen nicht der biologische Vater ist.<br />

Nach Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 <strong>ZGB</strong> kann der Ehemann die Vaterschaft anklagen.<br />

Allerdings ist Roman i.c. nicht mehr Ehemann, weil die Ehe inzwischen durch<br />

Scheidung aufgelöst wurde. Es wird aber auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt,<br />

somit ist Roman zur Anfechtung berechtigt. (Wäre Roman gestorben, so wären<br />

seine Eltern zur Klage berechtigt nach Art. 258 <strong>ZGB</strong>).<br />

Roman hat nachzuweisen gemäss Art. 256a, dass er nicht der biologische Vater<br />

ist. (Beweis, dass er nicht der Mutter beigewohnt hat oder (einfacher) mittels<br />

DNA-Analyse). Wenn der Haushalt, während der Zeugung bereits aufgehoben war,<br />

entfällt allerdings dieser Beweis nach Art. 256b <strong>ZGB</strong>.<br />

Die Klage ist innert einem Jahr einzureichen seit der Geburt, oder seit der<br />

Erfahrung der Tatsache, dass er nicht der tatsächliche Vater ist, spätestens aber<br />

vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt gemäss Art. 256c<br />

Nach Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 kann auch Kresentia (während ihrer Unmündigkeit)<br />

klagen, weil der gemeinsame Haushalt von Martha und Roman aufgehoben ist.<br />

(Das Anfechtungsrecht gilt höchstpersönlich und kann deswegen durch das<br />

urteilsfähige Kind selbstständig ausgeübt werden. Wenn die Urteilsfähigkeit nicht<br />

gegeben ist, kann ein Beistand nach Art. 392 Ziff. 2 <strong>ZGB</strong> von der<br />

Vormundschaftsbehörde bestellt werden, welcher diese Klage einreicht. siehe BGE<br />

121 <strong>II</strong>I 1).<br />

Durch Anerkennung<br />

Kresentia kann diese Klage bis spätestens Beginn des 19. Altersjahres<br />

einreichen gemäss Art. 260c Abs. 2 <strong>ZGB</strong>.<br />

In beiden Fällen wird eine Anfechtung nach Ablauf der Frist trotzdem<br />

angenommen, wenn die Verspätung aus wichtigen Gründen erfolgt ist gemäss<br />

Art. 260c Abs. 3 <strong>ZGB</strong>.

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