ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Strafrecht <strong>II</strong>: Zusammenfassung Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 30 -<br />
(Prof. Dr. iur. Paul Eitel)<br />
Übung vom 22.04.2008<br />
Prof. lic. iur. Bruno Roelli<br />
Fall 8: „Kalesanz und Kresentia“<br />
A<br />
Eheleute, welche sich frei organisieren � juristisch betrachtet handelt es sich<br />
hierbei um einen unsittlichen (nichtigen) Vertrag � Art. 20 OR.<br />
Rechtsfrage i.c.:<br />
� das Kind kommt während der Ehe zur Welt (wenige Tage vor der Scheidung)<br />
� Kresentia.<br />
� Kalesanz ist der Sohn von beiden. Können wir annehmen, weil keine andere<br />
Angaben.<br />
Das Kindesverhältnis zwischen Martha und Kresentia entsteht aufgrund Art. 252<br />
Abs. 1 <strong>ZGB</strong> mit der Geburt.<br />
Wie ist es bei den Babyklappenkinder? Das Kindesverhältnis wird durch das<br />
Gericht begründet, da sich erfahrungsgemäss viel zu viele Frauen melden und sich<br />
auf ihr Mutterrecht berufen.<br />
Wie steht es im Fall von Leihmutterschaften? Ist unzulässig. Die Leihmutter wäre<br />
die Mutter, wenn das Kind zur Welt kommt.<br />
Auch ist die Embryonenspende verfassungsrechtlich verboten.<br />
Aufgrund der gesetzlichen Vermutung (die aus Praktitibilitätsgründen errichtet<br />
wurde) von Art. 255 Abs. 1 gilt Roman rechtlich als Vater der Kresentia, obwohl er<br />
erwiesenermassen nicht der biologische Vater ist.<br />
Nach Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 <strong>ZGB</strong> kann der Ehemann die Vaterschaft anklagen.<br />
Allerdings ist Roman i.c. nicht mehr Ehemann, weil die Ehe inzwischen durch<br />
Scheidung aufgelöst wurde. Es wird aber auf den Zeitpunkt der Geburt abgestellt,<br />
somit ist Roman zur Anfechtung berechtigt. (Wäre Roman gestorben, so wären<br />
seine Eltern zur Klage berechtigt nach Art. 258 <strong>ZGB</strong>).<br />
Roman hat nachzuweisen gemäss Art. 256a, dass er nicht der biologische Vater<br />
ist. (Beweis, dass er nicht der Mutter beigewohnt hat oder (einfacher) mittels<br />
DNA-Analyse). Wenn der Haushalt, während der Zeugung bereits aufgehoben war,<br />
entfällt allerdings dieser Beweis nach Art. 256b <strong>ZGB</strong>.<br />
Die Klage ist innert einem Jahr einzureichen seit der Geburt, oder seit der<br />
Erfahrung der Tatsache, dass er nicht der tatsächliche Vater ist, spätestens aber<br />
vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt gemäss Art. 256c<br />
Nach Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2 kann auch Kresentia (während ihrer Unmündigkeit)<br />
klagen, weil der gemeinsame Haushalt von Martha und Roman aufgehoben ist.<br />
(Das Anfechtungsrecht gilt höchstpersönlich und kann deswegen durch das<br />
urteilsfähige Kind selbstständig ausgeübt werden. Wenn die Urteilsfähigkeit nicht<br />
gegeben ist, kann ein Beistand nach Art. 392 Ziff. 2 <strong>ZGB</strong> von der<br />
Vormundschaftsbehörde bestellt werden, welcher diese Klage einreicht. siehe BGE<br />
121 <strong>II</strong>I 1).<br />
Durch Anerkennung<br />
Kresentia kann diese Klage bis spätestens Beginn des 19. Altersjahres<br />
einreichen gemäss Art. 260c Abs. 2 <strong>ZGB</strong>.<br />
In beiden Fällen wird eine Anfechtung nach Ablauf der Frist trotzdem<br />
angenommen, wenn die Verspätung aus wichtigen Gründen erfolgt ist gemäss<br />
Art. 260c Abs. 3 <strong>ZGB</strong>.