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ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Strafrecht <strong>II</strong>: Zusammenfassung Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 23 -<br />

(Prof. Dr. iur. Paul Eitel)<br />

Er verfügt über dieses Geld? Darf er Verhandeln � ja, Vertragsfähigkeit ist<br />

gegeben.<br />

� es kommt darauf an, ob es ein laufendes oder ein übriges Bedürfnis ist.<br />

für laufende Bedürfnisse bzw. ordentliche Verwaltung: der volle Kühlschrank<br />

für übrige Bedürfnisse bzw. ausserordentliche Verwaltung: Energieklasse<br />

Die zeitliche Dringlichkeit ist gegeben. Zudem ist sie nicht erreichbar. Gemäss Art.<br />

166 2 kann er Anna vertreten.<br />

Er verwaltet im Interesse der Gemeinschaft<br />

3.2. Verwaltung Ring<br />

Nein, hier kommt die ausserordentliche Verwaltung zum tragen. Ausser sie stimmt<br />

dem Kauf zu. Im zweiten Fall würde sie die Hälfte selber bezahlen.<br />

Das getreue Verhalten wird uns vom Gesetzgeber zugehalten (Art. 3 <strong>ZGB</strong>).<br />

4. Güterstandswechsel<br />

1. Was können Sie tun?<br />

� Ehegattengesellschaft.<br />

Sie könnten eine Personengesellschaft gründen. Die einfache Gesellschaft.<br />

Ehegatten sind freie Menschen und können Geschäfte abschliessen.<br />

Nach Vertrag kann man es nicht einfach ein neuer Güterstand abschliessen.<br />

Numerus clausus der drei Güterstände! Nun gibt es Möglichkeiten der<br />

verschiedenen Ausformung. Hier besteht also ein gewisser Widerspruch zwischen<br />

168 (freies abschliessen von Rechtgeschäfte) � Numerus clausus.<br />

Durch Vertrag dürfen Güterstände nicht vollends ausgehöhlt werden, dass sie<br />

nicht mehr dem Wesen einer der Grundgüterstände entspricht.<br />

� siehe hierzu 11.33 (Aebi-Müller)<br />

OR 530 ff.<br />

2. Wie müsste vorgegangen werden bei der güterrechtlichen<br />

Auseinandersetzung beim vorliegen einer Gesellschaft?<br />

1. Zuerst wird die Gesellschaft aufgelöst.<br />

2. Dann folgt die güterrechtliche Auseinandersetzung<br />

a. sachenrechtliche Zuordnung<br />

b. güterrechtliche Auseinandersetzung<br />

Wie kann eruiert werden, in welche Gütermassen die aus der Gesellschaft<br />

erlangten Beträge fliessen?<br />

� es geht in jene Gütermasse zurück von welcher sie gekommen ist.<br />

In der Praxis ist die Auflösung kompliziert.<br />

Die verschiedenen Typen der Gütergemeinschaft<br />

1. Allgemeine Gütergemeinschaft Art. 222 <strong>ZGB</strong>:<br />

Grundmodell, wenn er Ehevertrag nichts näher bestimmt. Alles Vermögen und<br />

Einkünfte sowie Erträge davon sind Gesamtgut<br />

2. Errungenschaftsgemeinschaft Art. 223 <strong>ZGB</strong>:<br />

Das Gesamtgut wird positiv umschrieben: Alle Errungenschaften fallen ins<br />

Gesamtgut. Das Gesamtgut beschränkt sich auf die Errungenschaft. D.h. was vor<br />

der Ehe eingebracht wurde, sowie Erbschaften, fallen nicht unter das Gesamtgut.

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