ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Strafrecht <strong>II</strong>: Zusammenfassung Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 23 -<br />
(Prof. Dr. iur. Paul Eitel)<br />
Er verfügt über dieses Geld? Darf er Verhandeln � ja, Vertragsfähigkeit ist<br />
gegeben.<br />
� es kommt darauf an, ob es ein laufendes oder ein übriges Bedürfnis ist.<br />
für laufende Bedürfnisse bzw. ordentliche Verwaltung: der volle Kühlschrank<br />
für übrige Bedürfnisse bzw. ausserordentliche Verwaltung: Energieklasse<br />
Die zeitliche Dringlichkeit ist gegeben. Zudem ist sie nicht erreichbar. Gemäss Art.<br />
166 2 kann er Anna vertreten.<br />
Er verwaltet im Interesse der Gemeinschaft<br />
3.2. Verwaltung Ring<br />
Nein, hier kommt die ausserordentliche Verwaltung zum tragen. Ausser sie stimmt<br />
dem Kauf zu. Im zweiten Fall würde sie die Hälfte selber bezahlen.<br />
Das getreue Verhalten wird uns vom Gesetzgeber zugehalten (Art. 3 <strong>ZGB</strong>).<br />
4. Güterstandswechsel<br />
1. Was können Sie tun?<br />
� Ehegattengesellschaft.<br />
Sie könnten eine Personengesellschaft gründen. Die einfache Gesellschaft.<br />
Ehegatten sind freie Menschen und können Geschäfte abschliessen.<br />
Nach Vertrag kann man es nicht einfach ein neuer Güterstand abschliessen.<br />
Numerus clausus der drei Güterstände! Nun gibt es Möglichkeiten der<br />
verschiedenen Ausformung. Hier besteht also ein gewisser Widerspruch zwischen<br />
168 (freies abschliessen von Rechtgeschäfte) � Numerus clausus.<br />
Durch Vertrag dürfen Güterstände nicht vollends ausgehöhlt werden, dass sie<br />
nicht mehr dem Wesen einer der Grundgüterstände entspricht.<br />
� siehe hierzu 11.33 (Aebi-Müller)<br />
OR 530 ff.<br />
2. Wie müsste vorgegangen werden bei der güterrechtlichen<br />
Auseinandersetzung beim vorliegen einer Gesellschaft?<br />
1. Zuerst wird die Gesellschaft aufgelöst.<br />
2. Dann folgt die güterrechtliche Auseinandersetzung<br />
a. sachenrechtliche Zuordnung<br />
b. güterrechtliche Auseinandersetzung<br />
Wie kann eruiert werden, in welche Gütermassen die aus der Gesellschaft<br />
erlangten Beträge fliessen?<br />
� es geht in jene Gütermasse zurück von welcher sie gekommen ist.<br />
In der Praxis ist die Auflösung kompliziert.<br />
Die verschiedenen Typen der Gütergemeinschaft<br />
1. Allgemeine Gütergemeinschaft Art. 222 <strong>ZGB</strong>:<br />
Grundmodell, wenn er Ehevertrag nichts näher bestimmt. Alles Vermögen und<br />
Einkünfte sowie Erträge davon sind Gesamtgut<br />
2. Errungenschaftsgemeinschaft Art. 223 <strong>ZGB</strong>:<br />
Das Gesamtgut wird positiv umschrieben: Alle Errungenschaften fallen ins<br />
Gesamtgut. Das Gesamtgut beschränkt sich auf die Errungenschaft. D.h. was vor<br />
der Ehe eingebracht wurde, sowie Erbschaften, fallen nicht unter das Gesamtgut.