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ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Strafrecht <strong>II</strong>: Zusammenfassung Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 35 -<br />

Frage 4<br />

(Prof. Dr. iur. Paul Eitel)<br />

� 100 000<br />

Argumentarium: die zweiten 50 000 könnten sich aus dem OR ableiten lassen �<br />

Geschäftsführung ohne Auftrag (Geschäftsanmassung). Nach Definition des<br />

Gesetzes müsste in einem solchen Fall die betroffene im eigenen Interesse halten.<br />

Vorliegend hat die M jedoch – mind. teilweise auch die Interessen des B<br />

mitberücksichtigt.<br />

Kann B von M (dereinst) wegen der Finanzierung der Gebisskorrektur von Frau<br />

N weitere CHF 10'000 fordern?<br />

Die Mutter zehrt am Kindesvermögen durch Schenkung. Um die Frage der<br />

Zulässigkeit zu erörtern, können wir Art. 408 <strong>ZGB</strong> aus dem<br />

Vormundschaftsrecht herbeiziehen, weil der Vormund in der Regel eine ähnliche<br />

Stellung wie der gesetzliche Vertreter innehat. In Art. 408 <strong>ZGB</strong> werden<br />

Schenkungen absolut ausgeschlossen. Art. 308 3 (Verweisungsnorm) <strong>ZGB</strong><br />

verweist direkt auf den 408 <strong>ZGB</strong> (u.a. Schenkungsverbot).<br />

Wenn B der Schenkung zugestimmt hätte, wäre es trotzdem nicht zulässig, da es<br />

absolut nicht im Interesse des Kindesinteresse liegt<br />

� Fazit daraus ist, dass kein Elternteil berechtigt ist, Schenkungen zu Lasten des<br />

Kindesvermögens vorzunehmen.<br />

� I.c. ist allerdings noch eine Anwendungsfall von Art. 239 Abs. 3 OR ( 3 Die<br />

Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt) zu<br />

diskutieren, weil B die 100 000.- Franken gewonnen hat dadurch, dass ihm N<br />

das Los geschenkt hat.<br />

Frage 5<br />

Massnahmen durch die Vormundschaftsbehörden nötig?<br />

• Einreichung einer Inventarliste nach Art. 318 Abs. 2 <strong>ZGB</strong>, weil die elterliche<br />

Sorge nur M zusteht.<br />

• Anordnung der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung,<br />

weil es nach Grösse des Kindesvermögens angemessen erscheint, nach Art.<br />

318 Abs. 3 <strong>ZGB</strong>.<br />

• Massnahmen nach Art. 324, damit die Verwaltung hinreichend<br />

gewährleistet ist, weil M in der Tat relativ eigenmächtig grosse Summen Geld<br />

verschiebt. Anordnungen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (i.c.<br />

evt. Einsicht in Kontobewegungen, Weisung zur Errichtung einer<br />

Schuldanerkennung, usw.).<br />

• 325 1 � übertrag auf einen Beistand. 325 3 � Beträge � Beistand.<br />

� Die Vormundschaftsbehörde wird allerdings zurückhaltend sein, weil die<br />

Mutter sich offensichtlich auskennt und gute Arbeit leistet.<br />

Annahme, die Schenkung ist noch nicht erfolgt<br />

� Vormundschaftsbehörde könnte Schenkung untersagen.

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