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ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Strafrecht <strong>II</strong>: Zusammenfassung Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 16 -<br />

(Prof. Dr. iur. Paul Eitel) R. Kottmann<br />

Auseinandersetzung:<br />

Der Vorschlag beträgt 500 000.- (mit der Hinzurechnung).<br />

� jeder hat die Hälfte zugute<br />

Der Vorschlagsbeteiligungsanspruch von Carla nach der gegenseitigen<br />

Verrechnung beträgt 150 000.-. Weil Xavier nur noch 100 000.- zahlen kann, kann<br />

Carla eine Ersatzforderung gegenüber Frieda nach Art. 220 Abs. 1 <strong>ZGB</strong> (50 000.-)<br />

geltend machen.<br />

Es ist allerdings Art. 220 Abs. 3 <strong>ZGB</strong> i.V.m. Art. 528 <strong>ZGB</strong> zu beachten, wenn<br />

Frieda im guten Glauben war und das zugewendete Geld bereits ausgegeben<br />

hat, dann muss sie nicht mehr zahlen.

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