ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Strafrecht <strong>II</strong>: Zusammenfassung Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 36 -<br />
(Prof. Dr. iur. Paul Eitel)<br />
Übung vom 06.05.2008<br />
Prof. lic. iur. Bruno Roelli<br />
Fall 10: „Zahlen, Zahlen – immer wieder (Be)Zahlen“<br />
Es handelt sich um einen Scheidungsfall nach Art. 112 <strong>ZGB</strong>. Vielleicht sind<br />
Eheschutzmassnahmen vorausgegangen175 <strong>ZGB</strong>.<br />
Wie heisst das Institut, welches bereits während der Scheidung eingeschaltet<br />
werden kann (nebst den Eheschutzmassnahmen)? � vorsorgliche Massnahmen.<br />
unterscheide:<br />
� Eheschutzmassnahmen � es wird noch nicht von Scheidung gesprochen �<br />
175 ff. <strong>ZGB</strong><br />
� vorsorgliche Massnahmen � wenn die Scheidung eingereicht, können<br />
während dem Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen eingeläutet<br />
werden.<br />
Streitig ist die Frage der Unterhaltspflicht von Hans gegenüber Dina (Art. 125<br />
<strong>ZGB</strong>) und den Kindern (Art. 133 i.V.m. 276 ff <strong>ZGB</strong>). In der Praxis werden die<br />
konkreten Einkommen und Ausgaben beachtet. Zunächst einige allgemeine<br />
Anmerkungen:<br />
Nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 <strong>ZGB</strong>:<br />
Grundsatz: jeder sorgt für sich (insb. im Skandinavischen Recht und neuerdings<br />
auch im Deutschen recht � Unterhaltspflichten höchstens noch 3 Jahre �<br />
Grundsatz: „clean break“).<br />
Grundsätzlich ist der Ehegatte unterhaltspflichtig. Sozialamt, Eltern, Verwandte<br />
gehen nach � ist noch relativ relevant für die Praxis. Z.B. Mann sendet monatlich<br />
500.- Franken nach Hause. Scheidung in der Schweiz. Es reicht nicht für zwei<br />
Haushalte. Schweizerrecht: der Ehegatte kommt zuerst. D.h. der Ehemann kann<br />
keine Gelder mehr ins Heimatland senden. Doch kommen die Eltern in einem<br />
solchen Fall nach.<br />
Was ist entscheidend bei der Alimentenberechnung?<br />
Wer kann Alimente bezahlen? � jener der Leistungsfähig ist. Das nackte<br />
Existenzminimum soll nach Obergericht Lu und BG geschützt werden. Wenn nicht<br />
genügend Gelder vorhanden sind, muss das Sozialamt einspringen.<br />
Einkommen und Ausgaben sind massgeblich für die Bemessung der<br />
Unterhaltspflicht.<br />
Frage der Zumutbarkeit, den nachehelichen Unterhalt wieder aufzunehmen<br />
hängt von folgenden Merkmalen nach BGE (5C.132/2004 mit Verweis auf BGE<br />
127 <strong>II</strong>I 136 (Pra 2001 Nr. 148)) ab:<br />
• Nacheheliche Kinderbetreuung<br />
• Persönliche Gründe (z.B. Gebrechen, Alter)<br />
• Dauer der Ehe<br />
• Objektive Umstände (z.B. Arbeitsmarktlage)<br />
• Aufgabenteilung während der Ehe<br />
Bezüglich der zeitlichen Dauer ist die Frage zu beachten, wie lebensprägend die<br />
Ehe war. Als „lebensprägend“ gilt eine Ehe, wenn sie Kinder hervorbringt oder<br />
länger als 5 Jahre gedauert hat.<br />
Der Anspruch auf ehelichen Unterhalt ist verschuldensunabhängig (Ausnahme<br />
Art. 125 Abs. 3 <strong>ZGB</strong> in ganz krassen Fällen).