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ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Strafrecht <strong>II</strong>: Zusammenfassung Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 36 -<br />

(Prof. Dr. iur. Paul Eitel)<br />

Übung vom 06.05.2008<br />

Prof. lic. iur. Bruno Roelli<br />

Fall 10: „Zahlen, Zahlen – immer wieder (Be)Zahlen“<br />

Es handelt sich um einen Scheidungsfall nach Art. 112 <strong>ZGB</strong>. Vielleicht sind<br />

Eheschutzmassnahmen vorausgegangen175 <strong>ZGB</strong>.<br />

Wie heisst das Institut, welches bereits während der Scheidung eingeschaltet<br />

werden kann (nebst den Eheschutzmassnahmen)? � vorsorgliche Massnahmen.<br />

unterscheide:<br />

� Eheschutzmassnahmen � es wird noch nicht von Scheidung gesprochen �<br />

175 ff. <strong>ZGB</strong><br />

� vorsorgliche Massnahmen � wenn die Scheidung eingereicht, können<br />

während dem Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen eingeläutet<br />

werden.<br />

Streitig ist die Frage der Unterhaltspflicht von Hans gegenüber Dina (Art. 125<br />

<strong>ZGB</strong>) und den Kindern (Art. 133 i.V.m. 276 ff <strong>ZGB</strong>). In der Praxis werden die<br />

konkreten Einkommen und Ausgaben beachtet. Zunächst einige allgemeine<br />

Anmerkungen:<br />

Nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 <strong>ZGB</strong>:<br />

Grundsatz: jeder sorgt für sich (insb. im Skandinavischen Recht und neuerdings<br />

auch im Deutschen recht � Unterhaltspflichten höchstens noch 3 Jahre �<br />

Grundsatz: „clean break“).<br />

Grundsätzlich ist der Ehegatte unterhaltspflichtig. Sozialamt, Eltern, Verwandte<br />

gehen nach � ist noch relativ relevant für die Praxis. Z.B. Mann sendet monatlich<br />

500.- Franken nach Hause. Scheidung in der Schweiz. Es reicht nicht für zwei<br />

Haushalte. Schweizerrecht: der Ehegatte kommt zuerst. D.h. der Ehemann kann<br />

keine Gelder mehr ins Heimatland senden. Doch kommen die Eltern in einem<br />

solchen Fall nach.<br />

Was ist entscheidend bei der Alimentenberechnung?<br />

Wer kann Alimente bezahlen? � jener der Leistungsfähig ist. Das nackte<br />

Existenzminimum soll nach Obergericht Lu und BG geschützt werden. Wenn nicht<br />

genügend Gelder vorhanden sind, muss das Sozialamt einspringen.<br />

Einkommen und Ausgaben sind massgeblich für die Bemessung der<br />

Unterhaltspflicht.<br />

Frage der Zumutbarkeit, den nachehelichen Unterhalt wieder aufzunehmen<br />

hängt von folgenden Merkmalen nach BGE (5C.132/2004 mit Verweis auf BGE<br />

127 <strong>II</strong>I 136 (Pra 2001 Nr. 148)) ab:<br />

• Nacheheliche Kinderbetreuung<br />

• Persönliche Gründe (z.B. Gebrechen, Alter)<br />

• Dauer der Ehe<br />

• Objektive Umstände (z.B. Arbeitsmarktlage)<br />

• Aufgabenteilung während der Ehe<br />

Bezüglich der zeitlichen Dauer ist die Frage zu beachten, wie lebensprägend die<br />

Ehe war. Als „lebensprägend“ gilt eine Ehe, wenn sie Kinder hervorbringt oder<br />

länger als 5 Jahre gedauert hat.<br />

Der Anspruch auf ehelichen Unterhalt ist verschuldensunabhängig (Ausnahme<br />

Art. 125 Abs. 3 <strong>ZGB</strong> in ganz krassen Fällen).

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