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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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zuwenden, wenn die Veranstaltung von einem unselbstständigen Teil eines anerkannten<br />

Trägers verantwortet wird. Da § 75 Abs. 3 SGB VIII von Kirchen und<br />

Trägern der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Gesamtheit spricht – und nicht nur<br />

von Jugendabteilungen o. ä. – ist der Begriff „anerkannter Träger der Jugendhilfe“<br />

darüber hinaus auch auf den Hauptverband anwendbar, wenn die entsprechende<br />

Jugendorganisation organisatorisch in ihn eingebunden ist.<br />

Auf Reisen Auf Reisen befinden sich auch solche Kinder und Jugendliche, die für den Weg<br />

von der Wohnung zur Schule oder <strong>zum</strong> Arbeitsplatz Verkehrsmittel benutzen und<br />

Gaststätten zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten aufsuchen. Dabei sollen<br />

die Dauer der Fahrt und die Wartezeit bis <strong>zum</strong> nächsten Anschluss maßgeblich<br />

berücksichtigt werden.<br />

Vergnügungsbetrieb <br />

Ausnahmegenehmigung <br />

Tanzveranstaltung<br />

Zu § 4 Abs. 3:<br />

Indiz für das in Absatz 3 genannte Führen einer Gaststätte als Nachtbar oder<br />

Nachtclub ist die Vorführung von Amüsierangeboten. Ein „vergleichbarer Vergnügungsbetrieb“<br />

ist z. B. gegeben, wenn die Lokalität nicht als Gaststätte geführt<br />

wird. Ebenso ist es unerheblich, ob das entsprechende Programm zur Tages- oder<br />

Nachtzeit geboten wird.<br />

Zu § 4 Abs. 4:<br />

Gemäß Absatz 4 kann der Aufenthalt in Gaststätten in Ausnahmefällen gestattet<br />

werden. Dabei sind grundsätzlich einschränkende Anordnungen für den Besuch<br />

von Kindern und Jugendlichen zu treffen, wenn diese notwendig sind, um einer<br />

Gefahr für deren körperliches, geistiges oder seelisches Wohl zu begegnen.<br />

Rechtsgrundlage ist § 7. Zuständige Behörde ist gemäß Art. 57 AGSG das Jugendamt.<br />

Da es sich nach dem Gesetzeswortlaut nur um Ausnahmen handeln<br />

kann, sind Dauergenehmigungen unzulässig. Von einer Ausnahmegenehmigung<br />

kann nur dann gesprochen werden, wenn sie sich auf höchstens fünf Veranstaltungen<br />

innerhalb eines Jahres bezieht.<br />

§ 5 Tanzveranstaltungen<br />

Auf die Empfehlungen bei § 4 zur Kontrolle der Aufenthaltsbeschränkungen<br />

durch den Gewerbetreibenden bzw. Veranstalter wird hingewiesen.<br />

Zu § 5 Abs. 1:<br />

Ob eine öffentliche Tanzveranstaltung gegeben ist, bestimmt sich immer nach der<br />

tatsächlichen Ausgestaltung im Einzelfall und nach dem Eindruck, den das Geschehen<br />

auf einen unbefangenen Zuschauer macht. Von Tanzveranstaltungen ist –<br />

unabhängig von der Bezeichnung – dann auszugehen, wenn aufgrund der Intention<br />

der Veranstaltung bzw. des Veranstalters getanzt werden soll oder irgendwann<br />

getanzt werden kann (z. B. Tanzfläche vorhanden und entsprechende Musik).<br />

Wird allerdings spontan getanzt, ohne dass dies vom Veranstalter vorgesehen ist<br />

oder er dazu animiert (z. B. bei Volksfesten, Straßenfesten, Faschingssitzungen),<br />

ist § 5 nicht einschlägig.<br />

Bei Pop- und Rockkonzerten handelt es sich nicht um Tanzveranstaltungen im<br />

Sinne dieser Vorschrift. Diese sind gegebenenfalls über § 7 zu regeln (vgl. dortige<br />

Ausführungen).<br />

Öffentliche Eine Veranstaltung ist dann „öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen

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