Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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Zweifelsfall bei<br />
Abgabe über<br />
das Internet<br />
Aushangpflicht<br />
6<br />
beauftragung überprüfen. Ein Zweifelsfall liegt dann vor, wenn sich aus dem äußeren<br />
Erscheinungsbild, aus Äußerungen oder dem Verhalten Anhaltspunkte für<br />
das Nichterreichen der Altersgrenze ergeben. Das Risiko einer Fehleinschätzung<br />
hinsichtlich des Zweifelsfalles liegt beim Veranstalter bzw. Gewerbetreibenden.<br />
Zur Überprüfung haben sie durch die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1<br />
und 2 und in Ausübung ihres Hausrechts die Möglichkeit, sich entsprechende<br />
Ausweispapiere zeigen zu lassen. Die Beweislast hinsichtlich des Nachweises des<br />
entsprechenden Alters liegt nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 bei der betreffenden<br />
Person. Verweigert diese die Einsicht in entsprechende Ausweispapiere,<br />
kann ihr in Ausübung des Hausrechts der Zutritt verwehrt werden.<br />
Zunehmend werden auch über große deutsche Internet-Portale Tabakwaren und<br />
Alkoholika an Jedermann ohne Altersschutzvorkehrungen abgegeben. Damit<br />
können die gesetzlichen Abgabebestimmungen unterlaufen werden. Das Landgericht<br />
Koblenz (Az.: 4 HK.O 120/07) hat hierzu entschieden, dass der Versandhändler<br />
beim Handel mit Zigaretten und Alkohol keine technischen Schutzvorkehrungen<br />
errichten muss. Allerdings hat er auch zukünftig das Lebensalter zu<br />
überprüfen, sofern man davon ausgeht, dass mangels persönlichen Kontakts ein<br />
Zweifelsfall vorliegt. Aus Gründen des Jugendschutzes und der Rechtssicherheit<br />
ist Versandhändlern daher zu empfehlen, sich das Alter ihrer Kunden bei der Bestellung<br />
belegen zu lassen (z. B. durch ein anerkanntes Altersverifikationssystem).<br />
Dadurch kann gewährleistet werden, dass Kinder und Jugendliche keinen Alkohol<br />
oder Tabak entgegen der Vorschriften des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es erhalten.<br />
§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften<br />
Zu § 3 Abs. 1:<br />
Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen<br />
und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch deutlich<br />
sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Gleiches gilt für die<br />
Alterseinstufung bei öffentlichen Filmveranstaltungen.<br />
Dieses gilt auch für eventuell nach § 7 getroffene Anordnungen. Für ortsveränderliche<br />
Gewerbeeinrichtungen, wie fahrbare Verkaufstheken für Alkoholika, die zur<br />
Absicherung der Versorgung bei Großveranstaltungen, Volksfesten, Märkten u. ä.<br />
eingesetzt werden, trifft diese Vorschrift ebenfalls zu. Ein Hinweis auf die Aushangvorschrift<br />
sollte in diesen Fällen Bestandteil der Genehmigung sein. Hier<br />
bietet sich eine visuelle Aufbereitung, ggf. unter Abweichung vom Wortlaut der<br />
Vorschrift, an.<br />
Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Vorschrift wird aber nur verlangt,<br />
dass diejenigen Vorschriften bekannt gemacht werden, die die jeweilige Betriebseinrichtung<br />
bzw. Veranstaltung betreffen. Es müssen nicht alle Paragraphen<br />
des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es ausgehängt werden. Ein Aushang des durch das JuSchG<br />
abgelösten JÖSchG ist hingegen nicht ausreichend.<br />
Entsprechende Plakate, Aufkleber etc. können bei den Jugendämtern, der Aktion<br />
Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e. V. oder bei verschiedenen Verlagen<br />
bezogen oder aber auch selbst erstellt werden.