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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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Zweifelsfall bei<br />

Abgabe über<br />

das Internet<br />

Aushangpflicht<br />

6<br />

beauftragung überprüfen. Ein Zweifelsfall liegt dann vor, wenn sich aus dem äußeren<br />

Erscheinungsbild, aus Äußerungen oder dem Verhalten Anhaltspunkte für<br />

das Nichterreichen der Altersgrenze ergeben. Das Risiko einer Fehleinschätzung<br />

hinsichtlich des Zweifelsfalles liegt beim Veranstalter bzw. Gewerbetreibenden.<br />

Zur Überprüfung haben sie durch die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1<br />

und 2 und in Ausübung ihres Hausrechts die Möglichkeit, sich entsprechende<br />

Ausweispapiere zeigen zu lassen. Die Beweislast hinsichtlich des Nachweises des<br />

entsprechenden Alters liegt nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 bei der betreffenden<br />

Person. Verweigert diese die Einsicht in entsprechende Ausweispapiere,<br />

kann ihr in Ausübung des Hausrechts der Zutritt verwehrt werden.<br />

Zunehmend werden auch über große deutsche Internet-Portale Tabakwaren und<br />

Alkoholika an Jedermann ohne Altersschutzvorkehrungen abgegeben. Damit<br />

können die gesetzlichen Abgabebestimmungen unterlaufen werden. Das Landgericht<br />

Koblenz (Az.: 4 HK.O 120/07) hat hierzu entschieden, dass der Versandhändler<br />

beim Handel mit Zigaretten und Alkohol keine technischen Schutzvorkehrungen<br />

errichten muss. Allerdings hat er auch zukünftig das Lebensalter zu<br />

überprüfen, sofern man davon ausgeht, dass mangels persönlichen Kontakts ein<br />

Zweifelsfall vorliegt. Aus Gründen des Jugendschutzes und der Rechtssicherheit<br />

ist Versandhändlern daher zu empfehlen, sich das Alter ihrer Kunden bei der Bestellung<br />

belegen zu lassen (z. B. durch ein anerkanntes Altersverifikationssystem).<br />

Dadurch kann gewährleistet werden, dass Kinder und Jugendliche keinen Alkohol<br />

oder Tabak entgegen der Vorschriften des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es erhalten.<br />

§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften<br />

Zu § 3 Abs. 1:<br />

Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen<br />

und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch deutlich<br />

sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Gleiches gilt für die<br />

Alterseinstufung bei öffentlichen Filmveranstaltungen.<br />

Dieses gilt auch für eventuell nach § 7 getroffene Anordnungen. Für ortsveränderliche<br />

Gewerbeeinrichtungen, wie fahrbare Verkaufstheken für Alkoholika, die zur<br />

Absicherung der Versorgung bei Großveranstaltungen, Volksfesten, Märkten u. ä.<br />

eingesetzt werden, trifft diese Vorschrift ebenfalls zu. Ein Hinweis auf die Aushangvorschrift<br />

sollte in diesen Fällen Bestandteil der Genehmigung sein. Hier<br />

bietet sich eine visuelle Aufbereitung, ggf. unter Abweichung vom Wortlaut der<br />

Vorschrift, an.<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Vorschrift wird aber nur verlangt,<br />

dass diejenigen Vorschriften bekannt gemacht werden, die die jeweilige Betriebseinrichtung<br />

bzw. Veranstaltung betreffen. Es müssen nicht alle Paragraphen<br />

des <strong>Jugendschutzgesetz</strong>es ausgehängt werden. Ein Aushang des durch das JuSchG<br />

abgelösten JÖSchG ist hingegen nicht ausreichend.<br />

Entsprechende Plakate, Aufkleber etc. können bei den Jugendämtern, der Aktion<br />

Jugendschutz, Landesarbeitsstelle Bayern e. V. oder bei verschiedenen Verlagen<br />

bezogen oder aber auch selbst erstellt werden.

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