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Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...

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§ 21 Verfahren<br />

48<br />

Die BPjM wird in der Regel auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind das zuständige<br />

Bundesministerium, die obersten Landesjugendbehörden (in Bayern: <strong>Bayerisches</strong><br />

Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Art.<br />

55 Abs. 2 AGSG), die Kommission für Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter<br />

und die Jugendämter. Einen Antrag auf Streichung aus der Liste können<br />

neben diesen Institutionen auch die Urheber, die Inhaber der Nutzungsrechte und<br />

bei Telemedien die Anbieter stellen.<br />

Die BPjM kann nunmehr auch von Amts wegen tätig werden, wenn eine andere<br />

Behörde (die nicht antragsberechtigt ist) oder ein anerkannter Träger der freien<br />

Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der BPjM die Durchführung<br />

des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält.<br />

Jugendämter können nur Anträge bei der BPjM stellen. Eine bloße Anregung eines<br />

Verfahrens ist durch sie nicht möglich.<br />

Allerdings können sie andere Behörden und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,<br />

die eine Indizierung für geboten halten, direkt an die BPjM verweisen.<br />

Bei Entscheidungen über Telemedien hat die BPjM der KJM Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben.<br />

Betroffene Personen (Urheber, Inhaber von Nutzungsrechten, Anbieter) sind anzuhören.<br />

Diesen, der antragstellenden Behörde, dem Bundesministerium und den<br />

obersten Landesjugendbehörden sind die Entscheidungen zuzustellen. Die sich<br />

aus der Entscheidung ergebenden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen müssen<br />

im Einzelnen angegeben und die Begründung beigefügt oder innerhalb einer<br />

Woche nachgereicht werden.<br />

§ 22 Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien<br />

Neben periodischen Druckschriften können alle periodisch erscheinenden Trägermedien<br />

und alle Telemedien für die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die<br />

Liste aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei<br />

ihrer Folgen bzw. Angebote in die Liste aufgenommen worden sind. Davon ausgenommen<br />

sind Tageszeitungen und politische Zeitschriften. Für eine solche Entscheidung<br />

ist kein vereinfachtes Verfahren möglich (§ 23 Abs. 2).<br />

§ 23 Vereinfachtes Verfahren<br />

Beim vereinfachten Verfahren entscheiden die oder der Vorsitzende und zwei<br />

Mitglieder (3er-Gremium). Für eine Entscheidung ist Einstimmigkeit erforderlich.<br />

Kommt diese nicht zustande, entscheidet die BPjM in voller Besetzung.<br />

Ein vereinfachtes Verfahren ist möglich, wenn ein Medium offensichtlich geeignet<br />

ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu<br />

einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefähr-

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