Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz - Bayerisches ...
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§ 21 Verfahren<br />
48<br />
Die BPjM wird in der Regel auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind das zuständige<br />
Bundesministerium, die obersten Landesjugendbehörden (in Bayern: <strong>Bayerisches</strong><br />
Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Art.<br />
55 Abs. 2 AGSG), die Kommission für Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter<br />
und die Jugendämter. Einen Antrag auf Streichung aus der Liste können<br />
neben diesen Institutionen auch die Urheber, die Inhaber der Nutzungsrechte und<br />
bei Telemedien die Anbieter stellen.<br />
Die BPjM kann nunmehr auch von Amts wegen tätig werden, wenn eine andere<br />
Behörde (die nicht antragsberechtigt ist) oder ein anerkannter Träger der freien<br />
Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der BPjM die Durchführung<br />
des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält.<br />
Jugendämter können nur Anträge bei der BPjM stellen. Eine bloße Anregung eines<br />
Verfahrens ist durch sie nicht möglich.<br />
Allerdings können sie andere Behörden und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,<br />
die eine Indizierung für geboten halten, direkt an die BPjM verweisen.<br />
Bei Entscheidungen über Telemedien hat die BPjM der KJM Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme zu geben.<br />
Betroffene Personen (Urheber, Inhaber von Nutzungsrechten, Anbieter) sind anzuhören.<br />
Diesen, der antragstellenden Behörde, dem Bundesministerium und den<br />
obersten Landesjugendbehörden sind die Entscheidungen zuzustellen. Die sich<br />
aus der Entscheidung ergebenden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen müssen<br />
im Einzelnen angegeben und die Begründung beigefügt oder innerhalb einer<br />
Woche nachgereicht werden.<br />
§ 22 Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien<br />
Neben periodischen Druckschriften können alle periodisch erscheinenden Trägermedien<br />
und alle Telemedien für die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die<br />
Liste aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei<br />
ihrer Folgen bzw. Angebote in die Liste aufgenommen worden sind. Davon ausgenommen<br />
sind Tageszeitungen und politische Zeitschriften. Für eine solche Entscheidung<br />
ist kein vereinfachtes Verfahren möglich (§ 23 Abs. 2).<br />
§ 23 Vereinfachtes Verfahren<br />
Beim vereinfachten Verfahren entscheiden die oder der Vorsitzende und zwei<br />
Mitglieder (3er-Gremium). Für eine Entscheidung ist Einstimmigkeit erforderlich.<br />
Kommt diese nicht zustande, entscheidet die BPjM in voller Besetzung.<br />
Ein vereinfachtes Verfahren ist möglich, wenn ein Medium offensichtlich geeignet<br />
ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu<br />
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefähr-